Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Lauf hütte und Dr. und die Rechtsanwälte sdBV und als beisitzende Richter wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt und hat gegen ein ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in BrUlB beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Bremen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 40 BRAO). Der Antragsteller hat die Richter des Bundesgerichtshofs Lauf hütte und Dr. G|HHB sowie die Rechtsanwälte sflHHB und Sa|f|ff als beisitzende Richter abgelehnt, weil sie nach seiner Meinung gemäß § 23 StPO im Wiederzulassungsverfahren ausgeschlossen seien. Außerdem lehnt der Antragsteller die genannten Richter und Rechtsanwälte auch wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie "eine gegen ihn zu Unrecht angeordnete Geldstrafe von 4.500 DM ohne auch nur ein Jahr Berufsverbot nach §70 StGB über § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V. m. Juni 1983 mitgewirkt, durch das die Revision gegen ein auf Ausschluß aus der Anwaltschaft lautendes Urteil des Ehrengerichtshofs in Bremen verworfen wurde. 2. Soweit der Antragsteller die genannten Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, sieht er den Grund darin, daß die abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren mitgewirkt haben, das den Antragsteller betraf.Die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Ziviloder Strafverfahren, das den Antragsteller betraf, ist in der Regel kein Ablehnungsgrund; denn ein verständiger Angeklagter kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (BGHSt 21, 334, 341). Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Antragstellers ankommt, so bedeutet das doch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei.
BUNDESGERICHTSHOF • » ** *140 AnwZ (B) 49/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Gerd von Bf| FflH^weg Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Hanseatische Rechtsanwaltskammer Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 22. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Lauf hütte und Dr. und die Rechtsanwälte sdBV und als beisitzende Richter wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe : Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt und hat gegen ein ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in BrUlB beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Bremen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 40 BRAO). Auf das Verfahren des Ehrengerichtshofs waren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (§ 40 Abs. 4 BRAO). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 42 Abs. 6 BRAO). Der Antragsteller hat die Richter des Bundesgerichtshofs Lauf hütte und Dr. G|HHB sowie die Rechtsanwälte sflHHB und Sa|f|ff als beisitzende Richter abgelehnt, weil sie nach seiner Meinung gemäß § 23 StPO im Wiederzulassungsverfahren ausgeschlossen seien. Die weiter abgelehn-ten Richter Dr. Gijfffund Prof. Dr. Hd sind schon seit längerer Zeit aus dem Senat für Anwaltssachen ausgeschieden. Der Rechtsanwalt Dr. RöfHB i-st verstorben. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers geht, soweit es auch die Richter Dr. Gifff, Prof. Dr. HafB und Rechtsanwalt Dr. Röi betrifft, ins Leere. Außerdem lehnt der Antragsteller die genannten Richter und Rechtsanwälte auch wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie "eine gegen ihn zu Unrecht angeordnete Geldstrafe von 4.500 DM ohne auch nur ein Jahr Berufsverbot nach §70 StGB über § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V.m. § 7 Nr. 3 BRAO in ein lebenslanges Berufsverbot umwandeln wollten". Die sämtlichen Genannten haben als Richter an dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1983 mitgewirkt, durch das die Revision gegen ein auf Ausschluß aus der Anwaltschaft lautendes Urteil des Ehrengerichtshofs in Bremen verworfen wurde. Die abgelehnten Richter L Rechtsanwälte sfff und S sich nicht für befangen halten. Dr. haben erklärt, daß sie 1. Der Antragsteller verkennt, daß ein gesetzlicher Ausschluß nach § 23 StPO bei den genannten Richtern nicht vorliegt. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist hier nicht gege- 4 ben, es handelt sich vielmehr um ein Zulassungsverfahren nach §§ 38, 40 ff BRAO, in dem die Strafprozeßordnung auch nicht entsprechend gilt. Das Ablehnungsgesuch ist insoweit schon nach dem Gesetz nicht begründet. 2. Soweit der Antragsteller die genannten Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, sieht er den Grund darin, daß die abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren mitgewirkt haben, das den Antragsteller betraf. Die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Ziviloder Strafverfahren, das den Antragsteller betraf, ist in der Regel kein Ablehnungsgrund; denn ein verständiger Angeklagter kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (BGHSt 21, 334, 341). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Antragsteller bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1983 - AnwZ(B) 14/83 m.w.N.). Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Antragstellers ankommt, so bedeutet das doch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei. Der Antragsteller muß vielmehr Gründe für sein Ablehnungsbegehren Vorbringen, die auch einem unbeteiligten Dritten einleuchten. Für einen Richter ist es in der Regel selbstverständlich, daß er in der neuen Sache sein Urteil nur aufgrund der neuen Verhandlung findet (BGHSt aaO) . Das Ablehnungsbegehren ist daher unbegründet. Merz Jähnke Lepa Schmitz Quack Paepcke Jordan