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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 23. Das daraufhin eingeleitete Verfahren erledigte sich durch den Wechsel des Antragstellers nach A Mit Verfügung vom 13.3,1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. I BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAÖ kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Am 19.3.1985 hat der Antragsteller nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher vor dem Amtsgericht T die eidesstattliche Versicherung abgegeben. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 13.3.1986 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ergab sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in standiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fern liegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Wenn der Grund für die Zurücknahme der Zulassung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, so kann das zwar im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nocn berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356, 357). Bis jetzt vermochte der Antragsteller aber nicht den Nachweis zu erbringen, daß die Bank tatsächlich gewillt ist, auf eine Forderung von immerhin rund 500.000 DM ersatzlos zu verzichten.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
VermögensverfallGläubigerVollstreckungsmaßnahmenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ
(B) 49/86	BESCHLUSS
in dein Verfahren
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 23. Februar 1987
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe:
I.
Der am flHHIHB 1948 geborene Antragsteller 1st seit 1979 Rechtsanwalt- Er war zunächst bei dem Amts- und Landgericht T	i	zugelassen. Seit November 1985 ist er nach
 Verzicht auf die Zulassung in T	bei	dem	Amts-	und
 Landgericht A	zugelassen.
Mit Schreiben vom 16.4.1985 regte die Rechtsanwaltskammer T	an,	die	Zulassung des Antragstellers zur
 Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückzunehmen. Das daraufhin eingeleitete Verfahren erledigte sich durch den Wechsel des Antragstellers nach A	Mit Verfügung vom 13.3,1986 hat der Antragsgegner die
 Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers,
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. I BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
4
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAÖ kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizver-waltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 33/84 und vom 13. Mai 1985 - AnwZ(B) 6/85, jeweils m.w.N.).
5
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 13,3.1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs ist der Antragsteller vor allem durch den Erwerb von 16 Eigentumswohnungen in K in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Seit 1984 sind zahlreiche Vollstreckungsverfahren gegen ihn durchgeführt worden. Die	Hypotheken-	und Wechsel-
bank hat allein 15 Vollstreckungsverfahren über einen Gesamtbetrag von 84,791,54 DM anhängig gemacht. Die Ul^MBvolksbank hat wegen einer Forderung von 90.000 DM die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Noch verschiedene andere Gläubiger haben wegen Forderungen von zusammen 48.153,52 DM Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Außerdem ist der Antragsteller wegen eines nicht gedeckten Schecks über 2.400 DM in Anspruch genommen worden. Im Jahre 1985 waren vor dem Amtsgericht T _	5	Verfahren	zur	Abgabe	der	eidesstattlichen
 Versicherung anhängig. Am 19.3.1985 hat der Antragsteller nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher vor dem Amtsgericht T	die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 13.3.1986 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr., vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse).
6
Am 13.3.1986 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Eine solche Gefährdung ergab sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in standiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fern liegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84	m.w.N.}.	Ein solcher Ausnahmefall lag hier schon wegen
 der Vielzahl der gegen den Antragsteller ergangenen Titel nicht vor. Vielmehr bestand die Möglichkeit, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels waren, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführten.
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
7
2. Der Antragsteller hat nicht in Zweifel gezogen, daß die vorbezeichneten Umstände, auf die der Antragsgegner die Zulassungsrücknahme gestützt hat, am 13,3.1986 Vorgelegen haben. Er macht aber mit der Beschwerdebegründung geltend, inzwischen hätte sich seine finanzielle Lage derart gebessert, daß von ungeordneten Vermögensverhältnissen nicht mehr die Rede sein könne.
Wenn der Grund für die Zurücknahme der Zulassung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, so kann das zwar im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nocn berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356, 357). Im vorliegenden Fall läßt sich ein Wegfall des Rücknahmegrundes jedoch nicht feststellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in seinen Vermögensverhältnissen keine nachhaltige Besserung eingetreten.
a)	Schon vor Erlaß der Rücknahmeverfügung hatte der Antragsteller die 16 Eigentumswohnungen zu einem Gesamtpreis von 742.000 DM verkauft. Diesem Kaufpreis stehen Belastungen der Eigentumswohnungen von insgesamt etwa 1,3 Mio. DM gegenüber. Abgesehen davon, daß der Kaufpreis bis jetzt noch nicht gezahlt ist, ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die zur Ablösung der Belastungen erforderlichen weiteren ca, 500.000 DM aufbringen will. Er hat zwar wiederholt vorgetragen, die Hauptgläubigerin, die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, sei bereit, auf den nicht durch den Kaufpreis gedeckten Teil der Darlehensforderung zu verzichten. Bis jetzt vermochte der Antragsteller aber nicht den Nachweis zu erbringen, daß die Bank tatsächlich gewillt ist, auf eine Forderung von immerhin rund 500.000 DM ersatzlos zu verzichten.
8
b)	Auch die Wohngeldrückstände von 60.000 DM bestehen nach wie vor. Der Antragsteller hatte gehofft, daß die Wohnungseigentümerversammlung ihm diese Schuld im Laufe des Jahres 1986 erläßt. Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Wenn der Antragsteller nunmehr glaubt, er könne den Erlaß der Forderung im Jahre 1987 erreichen, so handelt es sich dabei wiederum um eine bloße Hoffnung, die nicht geeignet ist, eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu belegen.
c)	Durch die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung in T	ist	zwar	ein	Schuldenabbau	von	etwa 100.000 DM
eingetreten. Nacn den zutreffenden Feststellungen des Ehren-gerichtshofes ist aber auch hier noch eine Unterdeckung von etwa 70.000 DM bestehen geblieben. Dagegen erhebt der Antragsteller keine Einwendungen.
d)	Selbst wenn die Eltern des Antragstellers sind, ihre eigenen Forderungen zu stunden und den steiler bei der Tilgung seiner Schulden gegenüber Volksbank und der Hohenzollerischen Landesbank zu stützen, so vermag das nichts daran zu ändern, daß
 bereit Antrag-der Ulmer unter-die
9
Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach wie vor insgesamt nicht in Ordnung sind. Es ist auch nach wie vor nicht abzusehen, wie der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse ordnen und wie er seinen Verpflichtungen nach-kommen will.
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer
Weise
 Paepcke