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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1927 geborene Antragsteller ist seit 1958 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Juli 1974, GVBl NW 1974, 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten und damit dem Landgericht Bochum zu. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Sprockhövel ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Mai 1984 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung zu verlängern. Die Präsidenten der Landgerichte Bochum und Essen sowie die Rechtsanwaltskammer üfB) haben das Gesuch nicht befürwortet. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat sich wegen der örtlichen Verhältnisse im Raum Hattingen/Witten und der persönlichen Situation des Antragstellers für die Annahme eines besonderen Härtefalles ausgesprochen. Dezember 1984 die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bochum mit Ablauf des 31. Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff.). Die örtlichen Verhältnisse im Raume Hattingen/Witten, die zur allgemeinen Härtefeststellung geführt haben, sind demnach, für sich genommen, nicht geeignet, eine Verlängerung der Zweitzulassung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt für die von dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde in den Vordergrund gestellten persönlichen Umstände. Die örtlichen Gegebenheiten, das Alter des Antragstellers von 58 Jahren und seine Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % wegen einer Schultergelenksversteifung) können Bedeutung nur erlangen, soweit sie es ihm erschweren, einen zu erwartenden erheblichen Umsatzrückgang auszugleichen. Er hat eine Schätzung des befürchteten Rückgangs der Praxis mitgeteilt, die er durch eine "Momentaufnahme" vom August 1985 in Form einer "globalen Übersicht" belegen möchte. zung, die auch in der Zahl der an den Amtsgerichtsbezirk Witten abgegebenen Gerichtseingesessenen aus Herbede keine Grundlage findet, kann der Senat nicht ohne weiteres hinnehmen. Denn um zu einer Gesamtschau der maßgebenden Verhältnisse zu gelangen, genügt nicht die Einholung von Auskünften etwa darüber, wieviele Verfahren der Antragsteller vor dem Amtsgericht Witten, dort inbesondere in Familiensachen, und vor* dem Landgericht Bochum geführt hat. Diese Mandanten könnten von ihm später zu demindest in Landgerichtssachen, aber auch in Familiensachen nicht mehr betreut werden, wenn seine Zulassung beim Landgericht Bochum entfalle. November 1984 an den Präsidenten des Oberlandesgericnts Hamm zu erkennen gegeben, er sei bereit, gegebenenfalls durch statistische Angaben aus seiner Kartei oder dem Terminskalender nachzuweisen, daß er "in ganz erheblichem Maße" in den dem Amtsgerichtsbezirk Witten zugeiegten früheren Teilen des Amtsgerichtsbezirks Hattingen tätig geblieben sei. Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm wegen des erforderlichen Arbeitsaufwandes unmöglich, das von ihm schon vor mehr als eineinhalb Jahren angebotene Zahlenmaterial beizubringen.

RechtsanwaltZweitzulassungBochumBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 058 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Günter
 FflHHBstraße S^jHHUPA'
f
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Mar 11n-L^PH-Pla tz	vert,'eten durch	den
 Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen
Rücknahme einer
 Zwe i tzulassung
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Dei; Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 198 5 wir'd zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,— DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am
1927 geborene Antragsteller ist
 seit 1958 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen.
sieben Bürokräfte tätig. Seit 1962 ist er auch Notar.
Dem Bezirk des Amtsgerichts Hattingen waren etwa im Jahre 1970 zwei Gemeinden (Haßlinghausen und Hiddinghausen) mit zusammen ca. 10.000 Einwohnern zugelegt worden, so daß er 1974 annähernd 100.000 Gerichtseingesessene hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974, GVBl NW 1974, 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten und damit dem Landgericht Bochum zu. Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 9. Dezember 1974 gemäß § 227 a BRAO eine bis zu dem 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Sprockhövel ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen. Gegen die Befristung der Zweitzulassung beschritt er erfolglos den Rechtsweg (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 14/75 = BGHZ 65, 241).
Seine Kanzlei unterhält er in S
Bei ihm sind
 Rechtsanwalt 0
als freier Mitarbeiter und fünf bis
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Mit Schreiben vom 19. März 1984 und 11. Mai 1984 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung zu verlängern.
Die Präsidenten der Landgerichte Bochum und Essen sowie die Rechtsanwaltskammer üfB) haben das Gesuch nicht befürwortet. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat sich wegen der örtlichen Verhältnisse im Raum Hattingen/Witten und der persönlichen Situation des Antragstellers für die Annahme eines besonderen Härtefalles ausgesprochen. Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 20. Dezember 1984 die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bochum mit Ablauf des 31. Dezember 1984 zurückgenommen und den Verlängerungsantrag abgelehnt. Den dagegen angebrachten rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
Die Landesjustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173,
 175 ff.). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind jedoch
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in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85).
Die örtlichen Verhältnisse im Raume Hattingen/Witten, die zur allgemeinen Härtefeststellung geführt haben, sind demnach, für sich genommen, nicht geeignet, eine Verlängerung der Zweitzulassung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt für die von dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde in den Vordergrund gestellten persönlichen Umstände. Die örtlichen Gegebenheiten, das Alter des Antragstellers von 58 Jahren und seine Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % wegen einer Schultergelenksversteifung) können Bedeutung nur erlangen, soweit sie es ihm erschweren, einen zu erwartenden erheblichen Umsatzrückgang auszugleichen. Ohne Einfluß auf die Gesamtwürdigung bleibt der Zeitpunkt seines Eintritts in das Berufsleben als Rechtsanwalt. Nachteile, die infolge des Wegfalls der Zweitzulassung drohen, lassen sich damit nicht in Zusammenhang bringen.
Die angeblich drohende wirtschaftliche Einbuße hat der Antragsteller zwar in längeren allgemeinen Ausführungen, nicht aber konkret genug dargelegt. Er hat eine Schätzung des befürchteten Rückgangs der Praxis mitgeteilt, die er durch eine "Momentaufnahme" vom August 1985 in Form einer "globalen Übersicht" belegen möchte. Danach erwartet er einen Mandatsund Umsatzverlust zwischen 20 und 30 %, wobei er einen Jahresgesamtumsatz aus der Rechtsanwaltsund Notarpraxis von durchschnittlich 500.000 DM zugrundelegt. Eine solche Schät-
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zung, die auch in der Zahl der an den Amtsgerichtsbezirk Witten abgegebenen Gerichtseingesessenen aus Herbede keine Grundlage findet, kann der Senat nicht ohne weiteres hinnehmen. Die für eine Nachprüfung erforderlichen Angaben vermag nur der Antragsteller zu liefern. Denn um zu einer Gesamtschau der maßgebenden Verhältnisse zu gelangen, genügt nicht die Einholung von Auskünften etwa darüber, wieviele Verfahren der Antragsteller vor dem Amtsgericht Witten, dort inbesondere in Familiensachen, und vor* dem Landgericht Bochum geführt hat. Derartige vom Antragsteller angeregte Auskünfte können zwar die absolute Zahl der künftig möglicherweise weg-fallenden Mandate ergeben. Die Bedeutung dieser Zahl läßt sich aber nur aus einem Vergleich mit der Gesamtzahl der bisher von der Praxis geführten Zivilprozesse und der von ihr wahrgenommenen anderen Verfahren - etwa in Strafsachen - erschließen. Auch die vor dem Ehrengerichtshof mitgeteilten Praxisumsätze lassen insoweit keine ausreichenden Rückschlüsse zu. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 21. Mai 1986, mit dem der Antragsteller vorbringt: Der früher zu dem Amtsgericht Hattingen gehörende Teil der jetzigen Stadt Witten sei ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit geblieben. Das ergebe sich aus einer Liste von Anschriften aus den zur Zeit in der Kanzlei "laufenden" durchschnittlich ca. 1.000 Akten, die für dieses Gebiet 336 Mandanten ausweise. Diese Mandanten könnten von ihm später zu demindest in Landgerichtssachen, aber auch in Familiensachen nicht mehr betreut werden, wenn seine Zulassung beim Landgericht Bochum entfalle. Aus der Liste ergibt sich nicht, um was für Mandate es sich handelt. Sie ermöglicht dem Senat auch keinen überblick über die Entwicklung der Praxis im Laufe der Jahre.
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Der AntragsteIler hatte schon in Schreiben vom
12.	Oktober und 12. November 1984 an den Präsidenten des Oberlandesgericnts Hamm zu erkennen gegeben, er sei bereit, gegebenenfalls durch statistische Angaben aus seiner Kartei oder dem Terminskalender nachzuweisen, daß er "in ganz erheblichem Maße" in den dem Amtsgerichtsbezirk Witten zugeiegten früheren Teilen des Amtsgerichtsbezirks Hattingen tätig geblieben sei. Das Anerbieten, seine Behauptungen zu beweisen, hat er im gerichtlichen Verfahren zunächst wiederholt. Der Ehrengerichtshof und der Senat haben ihm daraufhin aufgegeben, die benötigten Zahlen vorzulegen. Das hat der Antragsteller nicht getan, obwohl er bereits seit Oktober 1984 mit der Notwendigkeit gerechnet hat. Beweise beizubringen. Damit hat er es unterlassen, seiner prozessualen Mitwirkungslast (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 BRAO; Isele BRAO S. 415; Keide1/Winkler FGG 11. Aufl. § 12 Rdn. 54) zu genügen. Mit dem Hinweis, dem Gericht seien Ermittlungen durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und durch einen Sachverstandigen möglich, kann er sich seiner Darlegungsund Beibringungslast nicht entledigen. Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm wegen des erforderlichen Arbeitsaufwandes unmöglich, das von ihm schon vor mehr als eineinhalb Jahren angebotene Zahlenmaterial beizubringen. Glaubhafte Gründe für sein Unvermögen hat er nicht angegeben. Andere Beschwerdeführer in einschlägigen Verfahren, die an den Senat gelangten, waren zu genaueren Angaben in der Lage.
Das Rechtsmittel muß Wegen de»; Abwicklung noch auf § 227 a Abs. 3 Satz 3
Pf e i f f er:
 
demnach zurückgewiesen werden, laufender Mandate weist der Senat BRAO hin.
Laufhütte
 Gribbohm
Siebecke
 Paepcke
Jordan
 Lepa