Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 (Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 8) gegen den Beschluß des 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 wird unter Verwerfung - zu Nr. 4 b des Tagesordnungspunkts 9 unter Zurückweisung - des Rechtsmittels im übrigen der genannte Beschluß des Ehrengerichtshofs teilweise geändert und im ganzen wie folgt gefaßt: April 1984 wird für nichtig erklärt, soweit er den Tagesordnungs punkt 9 zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nrn. 1, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b, 3 c und 3 d sowie den Tagesordnungspunkt 10 betrifft. a) betreffend die Verpflichtung des Vorstands der Antragsgegnerin (hilfsweise deren Präsidium, ganz hilfsweise deren Präsidenten) es zu unterlassen, als unzulässig erkannte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, b) betreffend die Feststellung, daß das zuständige Kammerorgan verpflichtet war, bestimmte Anträge nicht auf die Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. a) sich dem Beschluß der Kammerversammlung 1984 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer anzuschließen und sich öffentlich gegen die Errichtung einer Kriegsgerichtsbarkeit auszusprechen, 1. Die Antragsteller zu 1 haben beantragt, die Beschlüsse zu Punkt 9 und 10 der Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 für nichtig zu erklären, hilfsweise der Antragsgegnerin die Verbreitung des Beschlusses der Kammerversammlung der Hanseatischen Rechtsanwalt skammer zu Punkt 9 der Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. a) die Beschlüsse zu 9 und 10 der KammerVersammlung für nichtig zu erklären, hi 1fsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, die Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses der Kammerversammlung vom 26. - hilfsweise ihren Präsidenten zu verpflichten, es zu unterlassen, solche Anträge auf die Tagesordnung künftiger Kammerversammlungen zu setzen, die das zuständige Kammerorgan als unzulässig erkannt hat, insbesondere wenn sie der Wahrnehmung eines der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht zustehenden allgemeinen politischen Mandats dienen sollen; Der Ehrengerichtshof (Abdruck der Entscheidung in NJW 1985, 1084-1087) hat den Beschluß zu Nr. 4 a für nichtig erklärt, soweit er sich auf die Nummern 2 b, 3 b und 3 c bezieht. Die Antragsteller zu 1 beantragen, die Beschlüsse zu Punkt 9 und 10 der Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. a) der Antragsgegnerin die Verbreitung des Beschlusses der Kammerversammlung der Hanseatischen Rechtsanwalts-kammer zu Punkt 9 der Kammerversammlung vom 26. - hilfsweise deren Präsidenten zu verpflichten, es zu unterlassen, solche Anträge auf die Tagesordnung künftiger Kammerversammlungen zu setzen, die das zuständige Kammerorgan als unzulässig erkannt hat, insbesondere wenn sie der Wahrnehmung eines der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht zustehenden allgemein-politischen Mandats dienen sollen; hi 1fsweise festzustellen, daß das zuständige Kammerorgan verpflichtet war, die Anträge gemäß Anlagen 7 und 8 März 1984) zur Kammerversammlung nicht als Tagesordnungspunkte 9 und 10 auf die Tagesordnung der Kammerversammlung zu setzen. März 1984) zur Kammerversammlung nicht als Tagesordnungspunkte 9 und 10 auf die Tagesordnung der Kammerversammlung zu setzen. 1. Hauptanträge (zu Punkt 9 der Tagesordnung) a) Zulässigkeit Gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die in einem Verfahren nach § 223 BRAO ergangen sind, findet die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung für den Antragsteller von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen (st. Handelt es sich dagegen darum, im Sinne des § 90 BRAO Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer für ungültig oder nichtig zu erklären, so findet die sofortige Beschwerde dann - aber auch nur dann -statt, wenn der Ehrengerichtshof sie in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 91 Abs.6 BRAO). Liegt in Wirklichkeit ein Beschluß im Sinne des § 90 BRAO nicht vor, so führt auch die ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (BGHZ 37, 396, 401 f; BGH NJW 1977, 1778 f). §§ 71, 72 BRAO) zustande kommt, zugleich einen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO, der auf Antrag durch den Ehrengerichtshof für nichtig erklärt werden könnte; vielmehr ist der Begriff des Beschlusses in §§ 90, 91 BRAO enger als in §§ 71, 72 BRAO und beschränkt sich auf Willensäußerungen, die auf die unmittelbare Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen und damit materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen (ebenso Jessnitzer, BRAO 2. Dem Ehrengerichtshof ist darin zu folgen, daß nur die "Beschlüsse" zu Nr. 4 a und b des Tagesordnungspunktes 9 Beschlußqualität im Sinne der §§ 90, 91 BRAO haben; im übrigen handelt es sich um bloße Meinungsäußerungen, die nur nach Maßgabe des § 223 BRAO anfechtbar sind. Unzulässig ist daher die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1, soweit sie mit dem Hauptantrag das Ziel verfolgt, die Beschlüsse zu Nrn. 1, 2 und 3 des Tagesordnungspunktes 9 für nichtig zu erklären. Sie meinen, als Zwangsmitglieder der Antragsgegnerin in ihrem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG dadurch beeinträchtigt zu sein, daß die Antragsgegnerin sich ein allgemeines politisches Mandat angemaßt und dieses in den angefochtenen Beschlüssen betätigt habe. bb) Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Der Ehrengerichtshof hat die formellen Voraussetzungen für eine Beschlußfassung zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nrn. 1, 2 a, 3 a und 3 d sowie zu Nr. 4 b bejaht, da die zugrundeliegenden Anträge auf der Tagesordnung gestanden hätten und den Mitgliedern der Antragsgegnerin rechtzeitig mitgeteilt worden seien; die entsprechenden Tagesordnungspunkte seien auch nicht im Verlaufe der Versammlung wieder von der Tagesordnung abgesetzt worden. Gesetzliche Regelungen, die Fragen der Rechtspflege, des Rechtsganges und der Verfahrensordnung zu dem Gegenstand haben, sind seiner Ansicht nach schon deshalb regelmäßig Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft, weil es dabei auch um die Ausgestaltung der Befugnisse gehe, über die ein Rechtsanwalt als Prozeßvertreter oder Verteidiger verfügen solle. Die hieraus folgende Zuständigkeit gemäß § 89 Abs. 1 BRAO, die Angelegenheit in einer Kammerversammlung zu erörtern, schließe die Kompetenz ein, aufgrund der Diskussion eine Entschließung mit allgemeinen Meinungsäußerungen und konkreten Vorschlägen für die Gesetzgebung zu fassen (Hinweis auf BGHZ 35, 292, 295). Danach sei zu unterscheiden zwischen der Behandlung der Frage, wie die Rechte des Verfahrensbevollmächtigten oder Verteidigers (Rechtsanwalts) ausgestaltet werden sollten, und der Befassung mit Gesetzesvorhaben aller Art, die einen direkten - berufsspezifischen -Einfluß auf die Anwaltschaft nicht hätten. Der Bundesgerichtshof hat bisher den Standpunkt eingenommen, der in § 89 BRAO umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasse nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugev/iesenen Aufgaben, sondern erstrecke sich darüber hinaus auf alle Angelegenheiten, die von allgemeiner - nicht rein v/irtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der Rechtsanwalts-kammern berühren. Bei der verfassungskonformen Auslegung von § 89 Abs. 1 BRAO ist in Übereinstimmung mit der sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen, daß ein allgemeines politisches Mandat von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Zv/angszusammenschlüssen ihrer Mitglieder mit deren "Hauptfreiheitsrecht" nach Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar und daher keine legitime öffentliche Aufgabe v/äre (vgl. Auch auf dem Umweg über § 177 Abs. 2 Nr. 6 BRAO läßt sich nicht die Kompetenz der einzelnen Rechtsanwaltskammern begründen, zu allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu nehmen oder gar Beschlüsse zu fassen. Wie der Senat in BGHZ 33, 381, 386 näher dargelegt hat, sollte es nach dem Regierungsentwurf zur Bundesrechtsanwaltsordnung zu den Pflichtaufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehören, "an den Aufgaben der Gesetzgebung des Bundes und an der Gestaltung und Durchführung der Rechtspflege innerhalb des Bundes gutachtlich mitzuarbeiten" sowie "Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft anfordert". Den Antragstellern ist jedoch einzuräumen, daß aus den Aufgaben der Rechtsanwaltschaft innerhalb der Rechtspflege nicht - auch nicht mittelbar in den faktischen Auswirkungen - ein allgemeines politisches Mandat der Rechtsanwaltschaft abgeleitet werden darf.Die von den Antragstellern zu 1 angefochtenen Beschlüsse der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 26. April 1984 zu Nr. 9 der Tagesordnung behandeln zu einem großen Teil nicht Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft; sie betreffen entweder allgemeine politische Fragen oder gehen jedenfalls über die durch die Wahrnehmung gruppenspezifischer Interessen gezogenen Grenzen hinaus. Zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nr. 1: Die Aufforderung an die Bundesrechtsanwaltskammer, sich dem Beschluß der Kammerversammlung 1984 anzuschließen und sich öffentlich gegen die Errichtung einer "Kriegsgerichtsbarkeit" auszusprechen, betrifft eine allgemeine politische Grundentscheidung und keine gruppenspezifisch die Anwaltschaft betreffende Frage. April 1984 dahin anzuschließen, daß der Deutsche Bundestag die in Artikel 96 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit aufhebe, betrifft ebenfalls eine politische Grundsatzentscheidung und keine für die Anwaltschaft gruppenspezifische Frage. Zwar könnte die Kenntnis dieser Entwürfe die Erörterung von materiellen und insbesondere prozessualen Einzelfragen des Wehrrechts ermöglichen, die den Rechtsanwalt in seiner sozialen Rolle als Organ der Rechtspflege angehen; für eine Erörterung dieser Einzelfragen innerhalb der Rechtsanwaltskammern ist es aber nicht erforderlich, die Entwürfe der Öffentlichkeit - und noch dazu amtlich - bekanntzu demachen. Nach alledem hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschlüsse zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nr. Zu Nr. 4 b: Die Aufforderung an die Bundesrechtsanwaltskammer, gegenüber der Bundesregierung und der Öffentlichkeit klarzustellen, daß sie ihre grundsätzliche Zustimmung zur Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1966 nicht mehr aufrechterhält, betrifft an sich ebenfalls die allgemeinpolitische Frage für oder gegen die Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit. Nachdem aber die Bundesrechtsanwaltskammer diese Frage aufgegriffen und zu dem Gegenstand einer - zustimmenden - Entschließung gemacht hat, muß den einzelnen Rechtsanwaltskammern das Recht zugestanden werden, ihr gegenüber Initiativen zu ergreifen (vgl. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über seine Anfechtung ist daher die - zugelassene - sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof gemäß § 91 Abs.6 BRAO statthaft. Das in § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO verankerte Recht jeder Rechtsanwaltskammer, Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft zu erörtern, schließt nicht ohne weiteres das Recht ein, Stellungnahmen zu erarbeiten und diese unmittelbar an Staatsorgane wie die Bundesregierung oder an einzelne Bundesministerien heranzutragen . Die Hilfsanträge der Antragsteller zu 1 richten sich noch gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, soweit dieser der Antragsgegnerin die Verbreitung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 26. Eine sofortige Beschwerde gegen ihre Zurückweisung durch den Ehrengerichtshof wäre daher nur statthaft, wenn die ange-fochtene Entscheidung für die Antragsteller zu 1 von ähnlich weittragender Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen wäre (vgl. Die Antragsteller begehren in erster Linie den Ausspruch der Verpflichtung des Vorstandes (hilfsweise des Präsidiums, ganz hilfsweise des Präsidenten) der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, als unzulässig erkannte Anträge auf die Tagesordnung künftiger Kammerversammlungen zu setzen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über diesen Antrag ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar, weil sie für die Antragsteller zu 2 nicht von ähnlich weittragender Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen ist. In zweiter Linie verlangen die Antragsteller zu 2 die Feststellung, daß das zuständige Kammerorgan verpflichtet war, bestimmte Anträge nicht auf die Tagesordnung der KammerversammJung vom 26. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über ihn ist für die Antragsteller zu 2 ebenfalls nicht von ähnlich weittragender Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 ist daher - unabhängig von der (für derartige Fälle im Gesetz nicht vorgesehenen) Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof - nicht statthaft.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 49/84 BESCHLUSS in dem Verfahren 1. Rechtsanwalt Johann Detlev H^^J, Hai 2. Rechtsanwalt Dr. Johann Hinrich J 3. Rechtsanwalt Dr. Peter-Friedrich Ki 4. Rechtsanwalt Dr. Gerhard Ha1 5. Rechtsanwalt Dr. Hans-Heinrich Pi 6. Rechtsanwalt Kai-Kormak U 7. Rechtsanwalt Dr. Fritz Li 8. Rechtsanwalt Erik C 9. Rechtsanwalt Dieter E( 10. Rechtsanwalt Friedrich Antragsteller zu 1 und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Fritz Lfl Fr^dr^hEj^BBBund Erik mmmm Neuer Hi sowie 1. Rechtsanwältin Ludwiga E. Bj 2. Rechtsanwalt Dr. Gerfried B: 3. Rechtsanwalt Horst M. Jo|^H Hi 4. Rechtsanwalt Kurt Kfm, Hai 5. Rechtsanwalt Dr. Manfrc^d La^^H, Hai 6. Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lü^^H, Hai 7 . 8. Rechtsanwalt Rechtsanwalt Walther Christoph von Antragsteller zu 2; 1, 2, 4, 5, 6 und 8 auch Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kurt Pc^Rstraße H K gegen HaB^^B^^B Rechtsanwaltskammer, Si^BB^RPlatz * Ziviljustizgebäude, HaBRBRB^ vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt Volker iBRHjjH^B' Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Beigeladene: 1. Rechtsanwalt Michael Bö 2. Rechtsanwalt Wolf Dieter Re % 3. Rechtsanwältin Juliane HuR, H - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard S cBI^Blal lee H v/egen Anfechtung von Beschlüssen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anv/altssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 13. Mai 1985 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 (Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 8) gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Oktober 1984 wird als unzulässig verworfen . II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 wird unter Verwerfung - zu Nr. 4 b des Tagesordnungspunkts 9 unter Zurückweisung - des Rechtsmittels im übrigen der genannte Beschluß des Ehrengerichtshofs teilweise geändert und im ganzen wie folgt gefaßt: 1. Der Beschluß der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 26. April 1984 wird für nichtig erklärt, soweit er den Tagesordnungs punkt 9 zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nrn. 1, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b, 3 c und 3 d sowie den Tagesordnungspunkt 10 betrifft. 2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den genannten Beschluß zu Punkt 9 der Tagesordnung in dessen Nummern 2 b, 3 b und 3 c auszuführen und zu verbreiten. 3. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen 4 III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Antragsteller zu 1 (1 - 10) insgesamt 1/10, die Antragsteller zu 2 (1 - 8) insgesamt 3/10, die Antragsgegnerin 6/10. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges werden nicht erstattet. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen die Antragsteller zu 1 (1 - 10) insgesamt 2/5, die Antragsteller zu 2 (1, 2, 4, 5, 6 und 8) insgesamt 1/5, die Antragsgegnerin 1/5, die Beigeladenen zu 1 und 2 insgesamt 1/5. Die durch ihre unzulässige sofortige Beschwerde verursachten notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 haben die Antragsteller zu 2 (1, 2, 4, 5, 6 und 8) der Antragsgegnerin und den Beigeladenen zu 1, 2 und 3 zu erstatten. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges nicht ersetzt. IV. Der Geschäftswert wird auch für den zweiten Rechtszug wie folgt festgesetzt: 1. für die Anfechtung des Beschlusses der Kammerversammlung zun Tagesordnungspunkt 9 auf 50 000 DM, 2. für die Anfechtung des Beschlusses der Kammerversammlung zu dem Tegesordnungspunkt 10 auf 20 000 DM, - 5 // 3. für die Anträge der Antragsteller zu 2 a) betreffend die Verpflichtung des Vorstands der Antragsgegnerin (hilfsweise deren Präsidium, ganz hilfsweise deren Präsidenten) es zu unterlassen, als unzulässig erkannte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, b) betreffend die Feststellung, daß das zuständige Kammerorgan verpflichtet war, bestimmte Anträge nicht auf die Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 zu setzen, auf insgesamt 20 000 DM. Gründe I. Mit Schreiben vom 26. März 1984 lud der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer die Kammermitglieder zu der ordentlichen Kammerversammlung am 26. April 1984 und fügte eine Tagesordnung bei. Zu Punkt 9 der Tagesordnung faßte die Kammerver-sammlung folgende Beschlüsse: 1. Die Kammerversammlung spricht sich gegen den geheimen Aufbau einer Kriegsgerichtsbarkeit durch die Bundesregierung aus. 6 2. Die KammerverSammlung fordert den Deutschen Bundestag auf, a) das Grundgesetz dahin zu ändern, daß die in Artikel 96 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit aufgehoben wird, b) im Bundeshaushalt sämtliche Mittel für die Kriegsgerichtsbarkeit zu streichen. 3. Die Kammerversammlung fordert die Bundesregierung auf, a) die Arbeiten an Gesetzesvorhaben zur Errichtung der Kriegsgerichtsbarkeit einzustellen, b) keine Übungen für Kriegsrichter mehr durchzuführen, c) die Namen sämtlicher Richter und Staatsanwälte bekanntzugeben, die für den Kriegsfall an die Kriegsgerichte abgeordnet sind, d) die in der Vorschriftensammlung der Wehrjustiz enthaltenen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Öffentlichkeit amtlich bekanntzu demachen. 4. Die Kammerversammlung fordert die Bundesrechtsanwaltskammer auf, a) sich dem Beschluß der Kammerversammlung 1984 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer anzuschließen und sich öffentlich gegen die Errichtung einer Kriegsgerichtsbarkeit auszusprechen, b) gegenüber der Bundesregierung und der Öffentlichkeit klarzustellen, daß sie ihre grundsätzliche Zustimmung zur Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1966 nicht mehr aufrechterhält. 7 V Zu Punkt 10 der Tagesordnung faßte die Kammerver-sammlung folgenden Beschluß: Der Kammervorstand wird beauftragt, einen aus sechs Mitgliedern der Kammer - je drei Rechtsanwältinnen und drei Rechtsanwälten - besetzten Ausschuß einzusetzen, der die geplanten Änderungen des Familienrechts prüft, eine Stellungnahme dazu erarbeitet und diese dem Bundesjustizministerium vorlegt. Gegen diese Kammerbeschlüsse haben sich die Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof mit folgenden Anträgen gewandt: 1. Die Antragsteller zu 1 haben beantragt, die Beschlüsse zu Punkt 9 und 10 der Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 für nichtig zu erklären, hilfsweise der Antragsgegnerin die Verbreitung des Beschlusses der Kammerversammlung der Hanseatischen Rechtsanwalt skammer zu Punkt 9 der Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 zu untersagen. 2. Die Antragsteller zu 2 haben beantragt, a) die Beschlüsse zu 9 und 10 der KammerVersammlung für nichtig zu erklären, hi 1fsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, die Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses der Kammerversammlung vom 26. April 1984 zu Tagesordnungspunkt 9 (Kriegsgerichtsbarkeit) und den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 10 (Familienrechtsausschuß) auszuführen, 8 b) den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer - hilfsweise deren Präsidium - hilfsweise ihren Präsidenten zu verpflichten, es zu unterlassen, solche Anträge auf die Tagesordnung künftiger Kammerversammlungen zu setzen, die das zuständige Kammerorgan als unzulässig erkannt hat, insbesondere wenn sie der Wahrnehmung eines der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht zustehenden allgemeinen politischen Mandats dienen sollen; c) hilfsweise festzustellen, daß das zuständige Kammerorgan verpflichtet war, die Anträge gemäß Anlagen 7 und 8 sowie 9 zu dem Einladungsrundschreiben (Nr. 3/84 vom 26. März 1984) zur Kammerversammlung nicht als Tagesordnungspunkt 9 und 10 auf die Tagesordnung der KammerverSammlung zu setzen. Der Ehrengerichtshof (Abdruck der Entscheidung in NJW 1985, 1084-1087) hat den Beschluß zu Nr. 4 a für nichtig erklärt, soweit er sich auf die Nummern 2 b, 3 b und 3 c bezieht. Außerdem hat er der Antragsgegnerin untersagt, den Beschluß ihrer Versammlung vom 26. April 1984 zu Punkt 9 der Tagesordnung in dessen Nummern 2b, 3b und 3 c auszuführen und zu verbreiten. Im übrigen hat er die Anträge zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluß zugelassen. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 1 und 2 (letztere zu Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 8) jeweils mit der sofortigen Beschwerde. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt; sie haben das Rechtsmittel jedoch zurückgenommen. Die Antragsteller zu 1 beantragen, die Beschlüsse zu Punkt 9 und 10 der Tagesordnung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 für nichtig zu erklären, soweit das nicht bereits durch den angefochtenen Beschluß geschehen ist; hilfsweise a) der Antragsgegnerin die Verbreitung des Beschlusses der Kammerversammlung der Hanseatischen Rechtsanwalts-kammer zu Punkt 9 der Kammerversammlung vom 26. April 1984 zu untersagen, soweit das nicht schon durch den angefochtenen Beschluß geschehen ist; b) festzustellen, daß der Beschluß der KammerverSammlung vom 26. April 1984 zu Punkt 10 der Tagesordnung rechtswidrig gewesen ist. Die Antragsteller zu 2 beantragen, den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer - hilfsweise deren Präsidium - hilfsweise deren Präsidenten zu verpflichten, es zu unterlassen, solche Anträge auf die Tagesordnung künftiger Kammerversammlungen zu setzen, die das zuständige Kammerorgan als unzulässig erkannt hat, insbesondere wenn sie der Wahrnehmung eines der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht zustehenden allgemein-politischen Mandats dienen sollen; hi 1fsweise festzustellen, daß das zuständige Kammerorgan verpflichtet war, die Anträge gemäß Anlagen 7 und 8 10 sowie 9 zu dem Einladungsrundschreiben (Nr. 3/84 vom 26. März 1984) zur Kammerversammlung nicht als Tagesordnungspunkte 9 und 10 auf die Tagesordnung der Kammerversammlung zu setzen. II. A. Zur sofortigen Beschwerde der Antragsteller zu 1: 1. Hauptanträge (zu Punkt 9 der Tagesordnung) a) Zulässigkeit Gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die in einem Verfahren nach § 223 BRAO ergangen sind, findet die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung für den Antragsteller von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 34, 244, 246 ff; BGH Beschl. v. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37). Handelt es sich dagegen darum, im Sinne des § 90 BRAO Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer für ungültig oder nichtig zu erklären, so findet die sofortige Beschwerde dann - aber auch nur dann -statt, wenn der Ehrengerichtshof sie in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 91 Abs. 6 BRAO). Liegt in Wirklichkeit ein Beschluß im Sinne des § 90 BRAO nicht vor, so führt auch die ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (BGHZ 37, 396, 401 f; BGH NJW 1977, 1778 f). So liegt es in weitem Umfange hier. Wie der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 396, 399; BGH Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 2/75 = NJW 1975, 1559 f, insoweit in BGHZ 64, 301 ff nicht abgedruckt) ausgeführt hat, verkörpert nicht jede Meinungsäußerung eines Kammerorgans, die formell im Wege der Beschlußfassung (vgl. §§ 71, 72 BRAO) zustande kommt, zugleich einen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO, der auf Antrag durch den Ehrengerichtshof für nichtig erklärt werden könnte; vielmehr ist der Begriff des Beschlusses in §§ 90, 91 BRAO enger als in §§ 71, 72 BRAO und beschränkt sich auf Willensäußerungen, die auf die unmittelbare Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen und damit materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen (ebenso Jessnitzer, BRAO 2. Auf1. § 90 Rdn. 1; Isele, BRAO § 90 Anm. II b 2). Überdies muß es sich um eine Regelung handeln, die über einen Einzelfall hinausgeht und eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Rechtsanwaltskammer hat (BGH Beschl. v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 = NJW 1977, 1778) . Die hiergegen von den Antragstellern zu 1 mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Bedenken geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Durch die formale Aberkennung der Beschlußqualität (in der Begründung der sofortigen Beschwerde ist wohl versehentlich von der "Zuerkennung" der Beschlußqualität die Rede) wird nicht ein maßgeblicher Teil der Kammeraktivitäten aus dem Rechtsschutz herausgenommen; denn die Anfechtbarkeit vor dem Ehrengerichtshof bleibt durch § 223 BRAO gewährleistet. Wie eingangs dargelegt, werden hierdurch nur die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verändert. Durchgreifende Einwände gegen die Senatsrechtsprechung ergeben sich daraus nicht. 12 Dem Ehrengerichtshof ist darin zu folgen, daß nur die "Beschlüsse" zu Nr. 4 a und b des Tagesordnungspunktes 9 Beschlußqualität im Sinne der §§ 90, 91 BRAO haben; im übrigen handelt es sich um bloße Meinungsäußerungen, die nur nach Maßgabe des § 223 BRAO anfechtbar sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf den angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs verwiesen. Unzulässig ist daher die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1, soweit sie mit dem Hauptantrag das Ziel verfolgt, die Beschlüsse zu Nrn. 1, 2 und 3 des Tagesordnungspunktes 9 für nichtig zu erklären. Zulässig ist sie, soweit sie sich gegen die Zurückweisung folgender Anträge richtet: 1. Nichtigerklärung des Beschlusses zu Nr. 4 a, soweit er sich auf die Nummern 1, 2a, 3a und 3 d bezieht, 2. Nichtigerklärung des Beschlusses zu Nr. 4 b. b) Begründetheit der sofortigen Beschwerde aa) Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Gemäß § 90 Abs. 2 BRAO kann ein Mitglied der Kammer den Antrag auf Nichtigerklärung eines Kammerbeschlusses nur stellen, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist. Dies machen die Antragsteller zu 1 geltend. Sie meinen, als Zwangsmitglieder der Antragsgegnerin in ihrem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG dadurch beeinträchtigt zu sein, daß die Antragsgegnerin sich ein allgemeines politisches Mandat angemaßt und dieses in den angefochtenen Beschlüssen betätigt habe. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist damit zulässig. 13 bb) Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Der Ehrengerichtshof hat die formellen Voraussetzungen für eine Beschlußfassung zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nrn. 1, 2 a, 3 a und 3 d sowie zu Nr. 4 b bejaht, da die zugrundeliegenden Anträge auf der Tagesordnung gestanden hätten und den Mitgliedern der Antragsgegnerin rechtzeitig mitgeteilt worden seien; die entsprechenden Tagesordnungspunkte seien auch nicht im Verlaufe der Versammlung wieder von der Tagesordnung abgesetzt worden. Gegen diese Ausführungen, die im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, wenden sich die Antragsteller zu 1 nicht. In materieller Hinsicht hat der Ehrengerichtshof den Standpunkt eingenommen, daß die Befassung mit Fragen einer Einführung und Ausgestaltung der Wehrgerichtsverfassung zu den Aufgaben einer Rechtsanwaltskammer gehören könne. Gesetzliche Regelungen, die Fragen der Rechtspflege, des Rechtsganges und der Verfahrensordnung zu dem Gegenstand haben, sind seiner Ansicht nach schon deshalb regelmäßig Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft, weil es dabei auch um die Ausgestaltung der Befugnisse gehe, über die ein Rechtsanwalt als Prozeßvertreter oder Verteidiger verfügen solle. Die hieraus folgende Zuständigkeit gemäß § 89 Abs. 1 BRAO, die Angelegenheit in einer Kammerversammlung zu erörtern, schließe die Kompetenz ein, aufgrund der Diskussion eine Entschließung mit allgemeinen Meinungsäußerungen und konkreten Vorschlägen für die Gesetzgebung zu fassen (Hinweis auf BGHZ 35, 292, 295). Bei der Beschlußfassung zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nrn. 1, 2 a, 3 a und 3 b sowie zu Nr. 4 b habe die Kammerversammlung auch die Grenzen gewahrt, denen die berufsbezogene Wahr- 14 nehmung rechtsund berufspolitischer Belange aus der Sicht der Anwaltschaft unterworfen ist; sie habe nicht statt-dessen allgemeinpolitische Ziele verfolgt. Die Antragsteller zu 1 halten diese Auffassung schon im Ansatz für unzutreffend. Wenn jede Rechtsanwaltskammer mit eigenen Stellungnahmen Einfluß auf ein anstehendes Gesetzgebungsvorhaben oder in Richtung auf eine Gesetzesänderung nehmen dürfte, würde dies ihrer Meinung nach letztlich ein "totales politisches Mandat" für die Antragsgegnerin bedeuten, denn in irgendeiner Weise habe jedes Gesetz Berührungspunkte mit Rechtsanwälten. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Freiheitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG müsse deshalb - ähnlich wie bei Ärzten und Studenten - auch bei Rechtsanwaltskammern die Kompetenz auf berufsspezifische Fragen eingegrenzt werden. Danach sei zu unterscheiden zwischen der Behandlung der Frage, wie die Rechte des Verfahrensbevollmächtigten oder Verteidigers (Rechtsanwalts) ausgestaltet werden sollten, und der Befassung mit Gesetzesvorhaben aller Art, die einen direkten - berufsspezifischen -Einfluß auf die Anwaltschaft nicht hätten. Bei verfassungskonformer Auslegung seien die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Mandat der verfaßten Studentenschaft (Hinweis auf BVerwG Urt. v. 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 = BVerwGE 59, 231 ff und die Besprechung von Barbey, JR 1980, 272 ff) nach der sozialen Rolle der Anwälte und deren typischen Funktionen abzugrenzen. Nach diesen Grundsätzen halten die Antragsteller zu 1 sämtliche Beschlüsse zu dem Tagesordnungspunkt 9 für nichtig. Die Angriffe der sofortigen Beschwerde haben im Ergebnis teilweise Erfolg. ♦ 15 Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat die Versammlung der Rechtsanwaltskammer die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO hat sie Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. Der Bundesgerichtshof hat bisher den Standpunkt eingenommen, der in § 89 BRAO umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasse nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugev/iesenen Aufgaben, sondern erstrecke sich darüber hinaus auf alle Angelegenheiten, die von allgemeiner - nicht rein v/irtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der Rechtsanwalts-kammern berühren. Nach der Rechtsprechung des Senats fallen u.a. hierunter: die Frage bundeseinheitlicher Einführung des Anv/alts-Notariats (BGHZ 35, 292, 294 f) , die Frage freiwilliger kostenloser außergerichtlicher Rechtshilfe (BGHZ 64, 301, 306 ff) und die Frage nebenberuflichen Rechtskundeunterrichts für Anv/altsgehilfen (BGHZ 66, 297, 300 ff). Bei der verfassungskonformen Auslegung von § 89 Abs. 1 BRAO ist in Übereinstimmung mit der sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen, daß ein allgemeines politisches Mandat von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Zv/angszusammenschlüssen ihrer Mitglieder mit deren "Hauptfreiheitsrecht" nach Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar und daher keine legitime öffentliche Aufgabe v/äre (vgl. insoweit zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Redeker, NJW 1980, 187 und des Bundesverv/altungsgerichts Barbey, JR 1980, 272 f, jeweils mit eingehenden Nachweisen). Aufgaben, die nicht gruppenspezifischen Zielen dienen, stehen außerhalb des Verbandszv/ecks; ihre Vergemeinschaftung verletzt daher die individuelle Freiheitssphäre der Zwangsmitglieder (BVerwG Urt. v. 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 = BVerwGE 59, 231 ff) . 16 Auch auf dem Umweg über § 177 Abs. 2 Nr. 6 BRAO läßt sich nicht die Kompetenz der einzelnen Rechtsanwaltskammern begründen, zu allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu nehmen oder gar Beschlüsse zu fassen. Nach dieser Vorschrift obliegt es allerdings der Bundesrechtsanwaltskammer - ohne (ausdrückliche) Beschränkung auf Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert. Wie der Senat in BGHZ 33, 381, 386 näher dargelegt hat, sollte es nach dem Regierungsentwurf zur Bundesrechtsanwaltsordnung zu den Pflichtaufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehören, "an den Aufgaben der Gesetzgebung des Bundes und an der Gestaltung und Durchführung der Rechtspflege innerhalb des Bundes gutachtlich mitzuarbeiten" sowie "Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft anfordert". Die Bestimmung über die Pflicht zur gutachtlichen Mitarbeit "an den Aufgaben der Gesetzgebung des Bundes und an der Gestaltung und Durchführung der Rechtspflege innerhalb des Bundes" ist im Rechtsausschuß des Bundestages gestrichen worden, um keine gesetzliche Verpflichtung der Bundesrechtsanwaltskammer zu begründen, "den Stand der Gesetzgebung dauernd zu beobachten und - mit Kosten verbundene - Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Mitwirkenspflicht zu schaffen". Der Rechtsausschuß hat damit erklärtermaßen "das Recht der Bundesrechtsanwaltskammer, an der Gesetzgebung des Bundes gutachtlich mitzuwirken, nicht in Frage stellen wollen" (BT-Drucks. III Nr. 778 S. 10-3. Wahlperiode). Der Senat hat im Anschluß hieran der Bundesrechtsanwaltskammer die Befugnis zuerkannt, den von der früheren "Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammer- 17 Vorstände im Bundesgebiet" gebildeten "Strafrechtsausschuß" zu übernehmen und in ihrem Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 1959/1960 Reiseund Tagungskosten des Strafrechtsausschusses auszuweisen (BGHZ 33, 381). Er hat dazu ausgeführt, der Strafrechtsausschuß befasse sich mit Fragen des Strafrechts und des Strafprozeßrechts einschließlich der Reform dieser Rechtsgebiete und der standesrechtlichen Fragen der Verteidigung; damit liege sein Tätigkeitsfeld im Bereich dessen, was die Bundesrechtsanwaltskammer wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Rechtspflege legitimerweise auf sich nehmen könne. In der Tat ist bei der Abgrenzung der gruppenspezifischen Zielsetzung der Rechtsanwaltskammer zu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist (§ 1 BRAO). Fragen der Rechtspflege, insbesondere der Organisation der Rechtspflege, können deshalb auch die Stellung und den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsanwälte im allgemeinen berühren (BGHZ 35, 292, 294). Den Antragstellern ist jedoch einzuräumen, daß aus den Aufgaben der Rechtsanwaltschaft innerhalb der Rechtspflege nicht - auch nicht mittelbar in den faktischen Auswirkungen - ein allgemeines politisches Mandat der Rechtsanwaltschaft abgeleitet werden darf. Die von den Antragstellern zu 1 angefochtenen Beschlüsse der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 26. April 1984 zu Nr. 9 der Tagesordnung behandeln zu einem großen Teil nicht Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft; sie betreffen entweder allgemeine politische Fragen oder gehen jedenfalls über die durch die Wahrnehmung gruppenspezifischer Interessen gezogenen Grenzen hinaus. 18 Zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nr. 1: Die Aufforderung an die Bundesrechtsanwaltskammer, sich dem Beschluß der Kammerversammlung 1984 anzuschließen und sich öffentlich gegen die Errichtung einer "Kriegsgerichtsbarkeit" auszusprechen, betrifft eine allgemeine politische Grundentscheidung und keine gruppenspezifisch die Anwaltschaft betreffende Frage. Es geht insoweit nicht um rechtstechnische Einze1 fragen, zu demal nicht um solche organisatorischer, die Befugnisse des Verteidigers und nicht einmal seines Mandanten betreffender Art. Die Frage, ob eine Wehrgerichtsbarkeit eingeführt werden soll, betrifft vielmehr gleichermaßen jeden Staatsbürger, insbesondere jeden der Wehrgerichtsbarkeit potentiell unterworfenen. Eine gruppenspezifische Zielsetzung der Anwälte schlägt insoweit nicht durch. In der politischen Grundsatzfrage, ob eine Wehrgerichtsbarkeit errichtet werden soll, kann keine auf der Gleichgestimmtheit ihrer Interessen beruhende Willensübereinstimmung der Rechtsanwälte vermutet werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das mehrfach erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 zu dem allgemeinpolitischen Mandat der verfaßten Studentenschaft). ffl Zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nr. 2 a: Die Aufforderung an die Bundesrechtsanwaltskammer, sich der Forderung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 dahin anzuschließen, daß der Deutsche Bundestag die in Artikel 96 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit aufhebe, betrifft ebenfalls eine politische Grundsatzentscheidung und keine für die Anwaltschaft gruppenspezifische Frage. 19 Zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nr. 3 a: Die Aufforderung an die Bundesrechtsanwaltskammer, sich der Forderung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 anzuschließen und von der Bundesregierung die Einstellung der Arbeiten an Gesetzesvorhaben zur Errichtung der "Kriegsgerichtsbarkeit" zu verlangen, betrifft dieselbe politische Grundentscheidung und behandelt keine Frage von allgemeiner Bedeutung speziell für die Rechtsanwaltschaft. Zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nr. 3 d: Die Aufforderung an die Bundesrechtsanwaltskammer, sich der Forderung der Kammerversammlung vom 26. April 1984 anzuschließen und von der Bundesregierung zu verlangen, daß diese die in der "Vorschriftensammlung der Wehrjustiz" enthaltenen Gesetzesund Verordnungsentwürfe der Öffentlichkeit amtlich bekanntmache, läßt sich durch die Wahrnehmung gruppenspezifischer Interessen der Anwaltschaft nicht rechtfertigen. Zwar könnte die Kenntnis dieser Entwürfe die Erörterung von materiellen und insbesondere prozessualen Einzelfragen des Wehrrechts ermöglichen, die den Rechtsanwalt in seiner sozialen Rolle als Organ der Rechtspflege angehen; für eine Erörterung dieser Einzelfragen innerhalb der Rechtsanwaltskammern ist es aber nicht erforderlich, die Entwürfe der Öffentlichkeit - und noch dazu amtlich - bekanntzu demachen. In dieser überzogenen Reichweite dient der Beschluß ersichtlich ebenfalls allgemeinpolitischen Zwecken und überschreitet damit die Kompetenz der Kammerversammlung. Nach alledem hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschlüsse zu Nr. 4 a in Verbindung mit Nr. ], 2a, 3a und 3 d zu Unrecht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 hat insoweit Erfolg. Zu Nr. 4 b: Die Aufforderung an die Bundesrechtsanwaltskammer, gegenüber der Bundesregierung und der Öffentlichkeit klarzustellen, daß sie ihre grundsätzliche Zustimmung zur Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1966 nicht mehr aufrechterhält, betrifft an sich ebenfalls die allgemeinpolitische Frage für oder gegen die Errichtung einer Wehrgerichtsbarkeit. Nachdem aber die Bundesrechtsanwaltskammer diese Frage aufgegriffen und zu dem Gegenstand einer - zustimmenden - Entschließung gemacht hat, muß den einzelnen Rechtsanwaltskammern das Recht zugestanden werden, ihr gegenüber Initiativen zu ergreifen (vgl. § 189 Abs. 1 Satz 2 BRAO), um die etwaige Klarstellung zu erreichen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer inzwischen ihre Meinung geändert habe. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 ist insoweit unbegründet. 2. Zu Punkt 10 der Tagesordnung a) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde Der Auftrag an den Kammervorstand, einen aus sechs Mitgliedern der Kammer besetzten Ausschuß einzusetzen, der die geplanten Änderungen des Familienrechts prüfe, eine Stellungnahme erarbeite und diese dem BundesJustizministerium vorlege, ist eine Willensäußerung, die auf eine rechtliche Bindung des Kammervorstandes gerichtet ist und damit über eine bloße Meinungskundgabe hinausgeht. Er hat auch eine allgemeine Wirkung gegenüber allen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer und erfüllt damit die Voraussetzungen eines Beschlusses im Sinne der §§ 90, 91 BRAO. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über seine Anfechtung ist daher die - zugelassene - sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof gemäß § 91 Abs. 6 BRAO statthaft. b) Begründetheit der sofortigen Beschwerde Ob die angestrebte Stellungnahme des einzusetzenden Ausschusses zu den geplanten Änderungen des Familienrechts noch als Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen werden kann, mag zweifelhaft sein. Diese Frage braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil der Beschluß unabhängig von ihrer Beantwortung aus einem anderen Grunde nichtig ist. Das in § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO verankerte Recht jeder Rechtsanwaltskammer, Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft zu erörtern, schließt nicht ohne weiteres das Recht ein, Stellungnahmen zu erarbeiten und diese unmittelbar an Staatsorgane wie die Bundesregierung oder an einzelne Bundesministerien heranzutragen . In Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, hat einerseits die Bundesrechtsanwalts-kammer das Recht, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege der gemeinsamen Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Andererseits darf auch jede einzelne Rechtsanwaltskammer, ggf. im Zusammenwirken mit anderen Kammern (vgl. § 189 Abs. 1 Satz 2 BRAO), die Initiative ergreifen und in Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft z.B. Gesetzesänderungen anregen und hierfür erforderliches Material beschaffen (vgl. BGHZ 35, 292, 295). Derartige Initiativen müssen jedoch entsprechend dem organisatorischen Aufbau und der regionalen bzw. überregionalen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer in Richtung auf die Bundesrechtsanwal tskammer unternommen werden. Nur die Bundesrechtsanwaltskammer ist in Angelegenheiten von allgemeiner überregionaler Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft befugt, die berufsspezifischen Belange auf Bundesebene gegenüber Organen oder Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. In prinzipiell gleichem Sinne bestimmt z.B. die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (Allgemeiner Teil § 77), daß die Ministerien grundsätzlich nur mit Zentral- oder Gesamtverbänden, nicht mit örtlichen oder gebietlichen Unterverbänden oder Geschäftsstellen, verkehren. Die Kompetenz der einzelnen Rechtsanwaltskammer zur Erörterung der Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, schließt daher in Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung die abschließende Beschlußfassung nur ein, soweit es sich um Initiativen gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer handelt. Dieser Voraussetzung genügt der Beschluß zu dem Tagesordnungspunkt 10 nicht; er ist daher nichtig. Das Interesse der Antragsteller zu 1 an der Feststellung der Nichtigkeit ist auch nicht dadurch entfallen, daß der Beschluß, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt wurde, inzwischen ausgeführt worden ist. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 betreffend Punkt 10 der Tagesordnung ist begründet. 3. Hilfsanträge (zu Punkt 9 der Tagesordnung) Die Hilfsanträge der Antragsteller zu 1 richten sich noch gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, soweit dieser der Antragsgegnerin die Verbreitung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 26. April 1984 zu Punkt 9 der Tagesordnung in folgenden Punkten nicht untersagt hat: Nrn. 1, 2 a, 3 a, 3 d; Nr. 4 b. 23 Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 ist insoweit unzulässig. Die Hilfsanträge lassen sich verfahrensrechtlich allenfalls auf § 223 BRAO stützen. Eine sofortige Beschwerde gegen ihre Zurückweisung durch den Ehrengerichtshof wäre daher nur statthaft, wenn die ange-fochtene Entscheidung für die Antragsteller zu 1 von ähnlich weittragender Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen wäre (vgl. oben II A 1 a). Das ist nicht der Fall. B. Zur sofortigen Beschwerde der Antragsteller zu 2: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 ist unzulässig. Die Antragsteller begehren in erster Linie den Ausspruch der Verpflichtung des Vorstandes (hilfsweise des Präsidiums, ganz hilfsweise des Präsidenten) der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, als unzulässig erkannte Anträge auf die Tagesordnung künftiger Kammerversammlungen zu setzen. Dieser Antrag läßt sich verfahrensrechtlich nur auf die Generalklausel des § 223 BRAO stützen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über diesen Antrag ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar, weil sie für die Antragsteller zu 2 nicht von ähnlich weittragender Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen ist. In zweiter Linie verlangen die Antragsteller zu 2 die Feststellung, daß das zuständige Kammerorgan verpflichtet war, bestimmte Anträge nicht auf die Tagesordnung der KammerversammJung vom 26. April 1984 zu setzen. Auch dieser Antrag findet seine verfahrensrechtliche Grundlage nur in § 223 BRAO. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über ihn ist für die Antragsteller zu 2 ebenfalls nicht von ähnlich weittragender Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 ist daher - unabhängig von der (für derartige Fälle im Gesetz nicht vorgesehenen) Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof - nicht statthaft. Pfeiffer Hagen Jahnke Lepa Schaefer Weise Paepcke