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BGH

Gericht: BGH

September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüll-rich und Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsgerichts F. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 13a FGG
KostenRechtsanwaltschaftAnwZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/07
BESCHLUSS
vom 15. September 2008 in dem Verfahren
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüll-rich und Prof. Dr. Stüer
 am 15. September 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsgerichts F.	vom	17.	Januar	2006	das	Insolvenzverfahren über das
 Vermögen des Antragstellers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Hessische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren
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für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.
2	2.	Durch	die Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache
 im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass das Amtsgericht F.	-	Insolvenzgericht	-	mit
 Beschluss vom 26. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit Zustimmung der Gläubiger rechtskräftig
 eingestellt hat, der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse mithin nachträglich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers.
Ganter	Ernemann	Freilesen
 Hauger	Wüllrich	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2007 - 1 AGH 11/06 -
Roggenbuck