* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

November 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 23. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. 3 Durch Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Danach konnten dem Antragsteller nicht, wie von der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers hätte wegen Wegfall des Widerrufsgrundes - nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers - Erfolg gehabt, wenn sich nicht die Hauptsache durch Rücknahme der Widerrufsverfügung seitens der Antragsgegnerin erledigt hätte.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
21RechtsanwaltschaftAuslageHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/05
BESCHLUSS
vom 21. November 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 21. November 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller ist seit dem 26. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. , dem Landgericht B. und dem Oberlandesgericht K. . Mit Verfügung vom 26. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der	Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 23. August 2006 zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 12. Juni 2006 ( IN /03) dem Antragsteller im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen die Restschuldbefrei-
-3-
ung angekündigt hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
3	Durch	Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache im
 vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, §91a ZPO). Danach konnten dem Antragsteller nicht, wie von der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers hätte wegen Wegfall des Widerrufsgrundes - nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers - Erfolg gehabt, wenn sich nicht die Hauptsache durch Rücknahme der Widerrufsverfügung seitens der Antragsgegnerin erledigt hätte. Da der Widerrufsgrund aber erst im Beschwerdeverfahren weggefallen
 ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen.
Terno	Otten	Ernemann
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 53/04 -
Freilesen