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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Robert Ml Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen da terium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Rin< Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Gründe Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts, die Justizverwaltung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Registrierung vor dem ehema ligen Bezirksgericht Halle, jetzt Landgericht Magdeburg, vom 22. Da gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel lers. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist in den nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Verfahren allein in den Fällen statthaft, die in S 42 BRAO bezeichnet sind (BGH, Beschl. Lehnt der Anwaltsgerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab, steht dem Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel zu. Dies ergibt sich auch aus der in S 40 Abs.4 BRAO enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zitierte Normen: § 24 FGG
RechtsmittelBRAOBeschwerdeverfahrenAnwZAnordnungunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2025
AnwZ (B) 48/96 BESCHLUSS
vom 9. Dezember 1996
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Robert Ml
 Antragstellers
und Beschwerdeführers,
 gegen
da
 terium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Rin<
Antragsgegner
 und Beschwerdegegner,
 wegen Erlaß einer einstweiligen Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. August 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 DM festgesetzt.
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Gründe
 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts, die Justizverwaltung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Registrierung vor dem ehema ligen Bezirksgericht Halle, jetzt Landgericht Magdeburg, vom 22. April 1991 in Verbindung mit der Auslandsumzulas-sungsverfügung des Justizministers der DDR vom 1. Oktober 1990 bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren vorläufig zu bestätigen, als unzulässig zurückgewiesen. Da gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel lers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist in den nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Verfahren allein in den Fällen statthaft, die in S 42 BRAO bezeichnet sind (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 24/92). Diese Vorschrift bezieht sich nur auf endgültige Entscheidungen in der Hauptsache (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1975
 - AnwZ (B) 13/74 - NJW 1975, 1927; v. 4. Dezember 1989
- AnwZ (B) 38 - 41/89, EAS 1989, 59). Lehnt der Anwaltsgerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab, steht dem Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel zu.
Dies ergibt sich auch aus der in S 40 Abs. 4 BRAO enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die
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nach § 24 Abs. 3 FGG erlassene einstweilige Anordnung ist ebenso wie die Ablehnung eines entsprechenden Antrages nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92, MDR 1993, 84, 85; Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. S 223 Rdnr. 25; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 13. Aufl. § 24 Rdnr. 18).
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Jähnke	Fischer	Basdorf	Streck
v. Hase	Schott	Körner