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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. a) Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller titulierten Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Anwaltsgerichtshof nach der in der Widerrufsverfügung enthaltenen Aufstellung [Positionen 1-51] und unter ^ Beachtung weiterer Vollstreckungsvorgänge nach dem Erlaß der Widerrufsverfügung [Positionen 52-54] im einzelnen erörtert hat, ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall war. b) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der weit überwiegende Teil der Forderungen ist jedoch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers noch offen. Es sind auch noch weitere Forderungen und Vollstrek-kungsversuche gegen den Antragsteller hinzugekommen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 48/95
vom 29. Januar 1996
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Karl Theodor S »■■■■■^-Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln,
 vertreten durch^toi Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandes-
gericht Hamm, l^HBstraße ^p.
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Fandesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. Januar 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterinnen Dr. Deppert und Dr. Otten, den Richter Streck, die Rechtsanwälte Dr. v. Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 7. April 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.	Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO,	S 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein
 Verroögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer
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Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.).
a)	Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller titulierten Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Anwaltsgerichtshof nach der in der Widerrufsverfügung enthaltenen Aufstellung [Positionen 1-51] und unter ^ Beachtung weiterer Vollstreckungsvorgänge nach dem Erlaß
 der Widerrufsverfügung [Positionen 52-54] im einzelnen erörtert hat, ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall war.
b)	Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist# kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung $ noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren zwar angeführt, daß einige der aufgelisteten Verbindlichkeiten zwischenzeitlich erledigt seien. Der weit überwiegende Teil der Forderungen ist jedoch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers noch offen. Der Antragsteller hat sich insoweit nach seinem Vortrag zwar um eine Ge-
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Samtregulierung bemüht, bisher jedoch ersichtlich ohne Erfolg. Es sind auch noch weitere Forderungen und Vollstrek-kungsversuche gegen den Antragsteller hinzugekommen.
Odersky	Deppert	Streck	Otten
 Hase	Kieserling	Christian
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