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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt gegen Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mürz 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. cw Zluu Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsverfuyUüy, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre und ihm dazu schon vor Erlaß der Widerrufsverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, nicht widerlegt. Darüber hinaus wäre erforderlich gewesen, daß der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt sowie einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorgelegt hätte, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen hätte erstrecken müssen. Wie eine Rückfrage am Tage der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist der Antragsteller nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven eingetragen. Auch die Unterlagen, die der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung überreicht hat, sind zu einer Widerlegung der Vermutung nicht geeignet. Obwohl der Antragsteller auch im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof wiederholt dazu aufgefordert worden ist, seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, beschränkt der Antragsteller sich nach wie vor darauf, einzelne gegen Denn der Senat ist nicht in der Lage, sich ein Bild von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers zu machen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
RechtsanwaltVermutungForderungRechtsanwaltschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 48/93 BESCHLUSS
vom 29. November 1993 in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Frank Gflf^straße
 Antragsteller
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg,
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter KutZer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven und dem Landgericht Oldenburg zugelassen. Durch Verfügung vom 4. Mürz 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn
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der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; zuletzt Senats-beschl. v. 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 17/93 m.w.N.).
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 Zluu Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsverfuyUüy,
 auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.
aa) Der Antragsteller war wegen eines Haftbefehls, der am 21. Oktober 1991 gegen ihn zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven eingetragen. Außerdem waren gegen ihn eine Vielzahl von Zahlungstiteln und Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt worden.
bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre und ihm dazu schon vor Erlaß der Widerrufsverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, nicht widerlegt. Dazu genügte es nicht, daß der Antragsteller lediglich behauptete, die gegen ihn gerichteten Forderungen entweder erfüllt oder mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben. Diese Behauptung war schon deshalb unzureichend.
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weil sie nicht durch entsprechende Nachweise belegt worden ist. Darüber hinaus wäre erforderlich gewesen, daß der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt sowie einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorgelegt hätte, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen hätte erstrecken müssen. Auch dies ist nicht geschehen.
b) Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgetragen, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien.
2. Obwohl grundsätzlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren auch noch in zweiter Instanz berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wie eine Rückfrage am Tage der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist der Antragsteller nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven eingetragen. Damit besteht die Vermutung des Vermögensverfalls fort. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.
Auch die Unterlagen, die der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung überreicht hat, sind zu einer Widerlegung der Vermutung nicht geeignet. Obwohl der Antragsteller auch im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof wiederholt dazu aufgefordert worden ist, seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, beschränkt der Antragsteller sich nach wie vor darauf, einzelne gegen
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ihn gerichtete Forcierungen punktuell herauszugreifen. Schon aus diesem Grund ist die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Denn der Senat ist nicht in der Lage, sich ein Bild von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers zu machen.
Gegen eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers spricht sodann der Umstand, daß die EjJJlmmobilienfonds GmbH & Co. KG noch am 21. Oktober 1993 wegen einer Forderung von 105.469,21 DM vergeblich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragstellers betrieben hat. wem vom /\iiuxdytsut;j. 1 er überreichten Schreiben der Rechtsanwälte D^m^, E0 und	vom	25. Novem-
ber 1993 ist lediglich zu entnehmen, daß sich die Forderung der Firma BHIdurch einen Verkauf des Grundstücks um ca. 46.500 DM ermäßigt hat. Von einer Rücknahme des Vollstrek-kungsaufträges ist darin nicht die Rede.
Odersky
 Kutzer
Groß
 Schmitz
Weise
 Veser
Hase
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