Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling am 1. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Die Widerrufsverfügung ist darauf gestützt, daß der Antragsteller eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 13. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. (NJW 1993, 317) - ausgesprochen hat, daß kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten den Ausschluß vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen können, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet oder dem Betroffenen nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 8. In § 1 Nr. 2 und 3 des der Widerrufsverfügung zugrundeliegenden Geschäftsführervertrags des Antragstellers mit der GmbH vom 30. "Der Geschäftsführer widmet seiner Tätigkeit seine volle Arbeitskraft ...Der Geschäftsführer wird die Zulassung als Rechtsanwalt beibehalten, jedoch nicht praktizieren ..." Zwar hat der Antragsteller im Schreiben vom 24. Juni 1991 an den Antragsgegner dargelegt, daß er neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer die Möglichkeit habe, im nennenswerten Umfang anwaltliche Tätigkeit auszuüben, und davon auch Gebrauch mache. November 1992 den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu, wenn dem Rechtsanwalt neben seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs verbleibt. Da die Widerrufsverfügung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt möglicherweise auch nach Klärung der Rechtslage durch das
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/92 vom 1. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Bernhard 0 am Hflfe. N| - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, s| sj >lat - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 6 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling am 1. März 1993 beschlossen: Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller ist seit 1973 bei dem Amtsgericht Mannheim und den Landgerichten Mannheim und Heidelberg sowie seit 1979 auch bei dem Oberlandesgeridht Karlsruhe als Rechtsanwalt zugelassen. Der Antragsgegner widerrief durch Verfügung vom 15. Januar 1992 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Die Widerrufsverfügung ist darauf gestützt, daß der Antragsteller eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Denn er sei alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P Gründe: I. GmbH (vormals S 3 GmbH; künftig: GmbH); damit werde seine Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter zwangsläufig kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Der Ehrengerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 13. Juni 1992 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. (NJW 1993, 317) - ausgesprochen hat, daß kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten den Ausschluß vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen können, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet oder dem Betroffenen nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 8. Januar 1993 seine Widerrufsverfügung zurückgenommen. Daraufhin haben beide Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 16/92, vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 69/91, vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 59 u. 62/91). Dafür, daß dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt wurden, war maßgebend, daß er seine Widerrufsverfügung nunmehr aus Rechtsgründen zurückgenommen hat. Der Senat hat je 4 - doch aus folgenden Erwägungen davon abgesehen, ihm auch die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen . In § 1 Nr. 2 und 3 des der Widerrufsverfügung zugrundeliegenden Geschäftsführervertrags des Antragstellers mit der GmbH vom 30. August 1990 heißt es u.a.: "Der Geschäftsführer widmet seiner Tätigkeit seine volle Arbeitskraft ... Der Geschäftsführer wird die Zulassung als Rechtsanwalt beibehalten, jedoch nicht praktizieren ..." Zwar hat der Antragsteller im Schreiben vom 24. Juni 1991 an den Antragsgegner dargelegt, daß er neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer die Möglichkeit habe, im nennenswerten Umfang anwaltliche Tätigkeit auszuüben, und davon auch Gebrauch mache. Das ist mit der oben angeführten vertraglichen Bestimmung nicht zu vereinbaren. Diesem Widerspruch ist im bisherigen Verfahren nicht weiter nachgegangen worden. Das Bundesverfassungsgericht läßt in dem Beschluß vom 4. November 1992 den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu, wenn dem Rechtsanwalt neben seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs verbleibt. Das muß erst recht gelten, wenn er die Zulassung zwar beibehalten, aber nicht mehr praktizieren darf, wie es hier in § 1 des Geschäftsführervertrags vorgesehen ist. Sonst würde die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu einem inhaltsleeren Titel (vgl. S. 45, 51, 61 des Umdrucks des BVerfG-Beschl. vom 4. November 1992). Da die Widerrufsverfügung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt möglicherweise auch nach Klärung der Rechtslage durch das 5 Bundesverfassungsgericht Bestand gehabt hätte, hat der Senat von der Möglichkeit, eine Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 FGG anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht. Jähnke Kutzer Groß van Gelder Veser von Hase Kieserling