Dezember 1980 das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 bei dem Amtsgericht Leverkusen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Düsseldorf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Juni 1990 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Düsseldorf über den 31. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO für die Verlängerung der Doppelzulassung nicht vorliegen. a) Nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO kann die Landesjustizverwaltung im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzel-falls entscheiden. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnise (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (st. b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß bei ihm das Merkmal der beson-deren Härte erfüllt ist. Schutzzweck des § 227 a Abs. 5 BRAO ist es auch nicht, wirtschaftliche Nachteile zu verhindern, die sich daraus ergeben, daß sich - ohne Bezug zur Gebietsänderung -am Ort der Kanzlei weitere Rechtsanwälte niedergelassen haben, die mit ihm um Mandate konkurrieren (BGHZ 89, 173, 178). Entscheidend ist nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO vielmehr, ob den Antragsteller bei Fortfall der Simultanzulassung auch noch nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Übergangszeit von 10 Jahren solch erhebliche, auf die neue Bezirkseinteilung zurückzuführende wirtschaftliche Nachteile treffen, daß sie für ihn eine besondere Härte bedeuten würden. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist der Anteil des zulassungsgebundenen Umsatzes aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf (zu dem die Kanzlei des Antragstellers früher gehörte) an dem jetzigen Gesamtumsatz. Bei der Ermittlung der durch die neue Bezirkseinteilung bedingten Nachteile ist nach dem § 227 a BRAO zugrundeliegenden Ausgleichsgedanken ferner zu berücksichtigen, daß nicht nur einzelne Gemeinden aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich der Kanzlei weggefallen sind, sondern sich die landgerichtliche Zuständigkeit für die Kanzlei insgesamt geändert hat. Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller bei Fortfall der Simultanzulassung zwar die Mandate verliert, die seine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf voraussetzen, er aber seit der Bezirksänderung über den Bereich der von der Neugliederung erfaßten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Düsseldorf hinaus Mandate aus dem gesamten Landgerichtsbezirk Köln annehmen kann. Da bisher Angaben über den Umsatzgewinn aus dem neu hinzugekommenen Zuständigkeitsbereich der Kanzlei fehlen, nimmt der Senat zugunsten des Antragstellers insoweit nur einen verhältnismäßig geringen Anteil an. Ein solcher ist aber auf jeden Fall zu berücksichtigen, weil dem Antragsteller in den 10 Jahren der Zulassung beim Landgericht Köln zuzu demuten war, seine Tätigkeit entsprechend zu verlagern. Der Widerrufsbescheid geht für die Jahre 1985 bis 1989 unwidersprochen von einem auf den Landgerichtsbezirk Düsseldorf entfallenden zulassungsgebundenen Umsatzanteil von durchschnittlich 3,6 % aus. Der Ehrengerichtshof hat aus den Angaben des Antragstellers für die Zeit vom 1. Auch werden in der Folgezeit die nicht zulassungsgebundenen Prozeß- und Beratungsmandate aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zurückgehen. Aber selbst wenn dies alles bedacht wird, kann bei den hier vorliegenden Zahlenverhältnissen nicht angenommen werden, daß die neue Gerichtsorganisation für den Antragsteller auch nach Ablauf der 10jährigen Anpassungszeit noch eine besondere Härte bedeutet. Eine Verlängerung der Doppelzulassung auf Zeit würde die Ursachen für den vom Antragsteller befürchteten weiteren Umsatzrückgang ohnehin nicht beseitigen können.
2033 0^0 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 48/91 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jost »latz / - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M( LOHB-piatzl», vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht HflPi HflHB|str. IV, flH - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Widerrufs der Zweitzulassung Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der jetzt 58jährige Antragsteller wurde am 8. Januar 1969 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem er eine Rechtsanwaltspraxis 3 in Opladen gekauft hatte, wurde er unter Beibehaltung der Zulassung beim Landgericht Düsseldorf beim Amtsgericht Opladen, jetzt Amtsgericht Leverkusen, zugelassen. Durch § 2 Abs. 1 des Dritten Gestzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 307) ist mit Ablauf des 31. Dezember 1980 das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet worden. Wegen der Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner am 23. Oktober 1980 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zu dem 31. Dezember 1990 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 bei dem Amtsgericht Leverkusen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Düsseldorf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Der Antragsteller, der wegen der Änderung der Gerichtseinteilung kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) ab 1. Januar 1981 beim Landgericht Köln zugelassen ist, wurde vom Antragsgegner durch Urkunde vom 10. November 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 zugleich als Rechtsanwalt beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. Mit Schreiben vom 25. Juni 1990 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Düsseldorf über den 31. Dezember 1990 hinaus beantragt. Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern Köln und Düsseldorf haben den Antrag befürwortet. Der Antragsgegner hat ihn durch Bescheid vom 4. Februar 1991 abgelehnt und die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht & f 4 - Düsseldorf wegen Ablaufs der Geltungsdauer widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, S 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO für die Verlängerung der Doppelzulassung nicht vorliegen. a) Nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO kann die Landesjustizverwaltung im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Das Merkmal der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen die Ehrengerichte nachzuprüfen haben. Erst wenn dieses Merkmal bejaht wird, ist Raum für eine Ermessensentscheidung der Landesjustizverwaltung (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 5/91). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzel-falls entscheiden. Nicht vorausgesetzt wird, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts nachhaltig gefährdet würde. Andererseits sind an das Merkmal der besonderen Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein” spürbare Härte, die nach § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden 5 gleichzeitigen Zulassung des Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, | hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnise (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (st. Rspr., z.B. BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f.; Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 10/91, vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 78/90). b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß bei ihm das Merkmal der beson-deren Härte erfüllt ist. Besondere persönliche Verhältnisse oder andere ihn besonders belastende, außerhalb des Kanzleibetriebs gelegene Umstände hat er nicht geltendgemacht. Sein Alter von 58 Jahren und die dem Praxiskauf vor 18 Jahren zugrundeliegende Erwartung, der Kanzleisitz werde im Landgerichtsbezirk Düsseldorf verbleiben, sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Schutzzweck des § 227 a Abs. 5 BRAO ist es auch nicht, wirtschaftliche Nachteile zu verhindern, die sich daraus ergeben, daß sich - ohne Bezug zur Gebietsänderung -am Ort der Kanzlei weitere Rechtsanwälte niedergelassen haben, die mit ihm um Mandate konkurrieren (BGHZ 89, 173, 178). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung kommt es daher nicht darauf an, daß die Zahl der in Opladen ansässigen Rechtsanwälte zunimmt, seit der Antragsteller die Praxis erworben hat, und infolgedessen sein Umsatz zurückgeht. Entscheidend ist nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO vielmehr, ob den Antragsteller bei Fortfall der Simultanzulassung auch noch nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Übergangszeit von 10 Jahren solch erhebliche, auf die neue Bezirkseinteilung zurückzuführende wirtschaftliche Nachteile treffen, daß sie für ihn eine besondere Härte bedeuten würden. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist der Anteil des zulassungsgebundenen Umsatzes aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf (zu dem die Kanzlei des Antragstellers früher gehörte) an dem jetzigen Gesamtumsatz. Bei der Ermittlung der durch die neue Bezirkseinteilung bedingten Nachteile ist nach dem § 227 a BRAO zugrundeliegenden Ausgleichsgedanken ferner zu berücksichtigen, daß nicht nur einzelne Gemeinden aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich der Kanzlei weggefallen sind, sondern sich die landgerichtliche Zuständigkeit für die Kanzlei insgesamt geändert hat. Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller bei Fortfall der Simultanzulassung zwar die Mandate verliert, die seine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf voraussetzen, er aber seit der Bezirksänderung über den Bereich der von der Neugliederung erfaßten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Düsseldorf hinaus Mandate aus dem gesamten Landgerichtsbezirk Köln annehmen kann. Daher müssen den künftig wegfallenden zulassungsgebundenen Umsatzanteilen aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf die Umsatzanteile gegenübergestellt werden, die auf die zusätzlich aus dem Landgerichtsbezirk Köln gewonnenen Mandate entfallen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 5/91 - und vom 19. Februar 1990 -AnwZ (B) 25 und 26/89). Nur ein hierdurch nicht ausgeglichener Rückgang an Mandaten aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf ist berücksichtigungsfähig. Diesen Gesichtspunkt läßt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldof in seiner den Verlängerungsantrag befürwortenden Stellungnahme vom 12. Dezember 1990 außer acht (Bl. 22 d.A. JM). Da bisher Angaben über den Umsatzgewinn aus dem neu hinzugekommenen Zuständigkeitsbereich der Kanzlei fehlen, nimmt der Senat zugunsten des Antragstellers insoweit nur einen verhältnismäßig geringen Anteil an. Ein solcher ist aber auf jeden Fall zu berücksichtigen, weil dem Antragsteller in den 10 Jahren der Zulassung beim Landgericht Köln zuzu demuten war, seine Tätigkeit entsprechend zu verlagern. Danach ergibt sich folgendes Bild: Der Widerrufsbescheid geht für die Jahre 1985 bis 1989 unwidersprochen von einem auf den Landgerichtsbezirk Düsseldorf entfallenden zulassungsgebundenen Umsatzanteil von durchschnittlich 3,6 % aus. Der Anteil hat sich inzwischen weiter verringert. Der Ehrengerichtshof hat aus den Angaben des Antragstellers für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zu dem 15. April 1991 zureffend einen Durchschnitt von nur noch 2,7 % errechnet. Dieser Anteil ist, wie dargelegt, noch zu mindern um den Umsatzanteil aus den hinzugewonnenen Teilen des Landgerichtsbezirks Köln. Der berücksichtigungsfähige zulassungsgebundene Anteil aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf liegt daher unter 2,7 %. Der prozentuale Gewinnrückgang liegt allerdings höher. Denn die Unkosten der 8 relativ kleinen Praxis des Antragstellers lassen sich nicht um den dem Umsatzrückgang entsprechenden, sondern nur um einen geringeren Prozentsatz senken. Auch werden in der Folgezeit die nicht zulassungsgebundenen Prozeß- und Beratungsmandate aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zurückgehen. Aber selbst wenn dies alles bedacht wird, kann bei den hier vorliegenden Zahlenverhältnissen nicht angenommen werden, daß die neue Gerichtsorganisation für den Antragsteller auch nach Ablauf der 10jährigen Anpassungszeit noch eine besondere Härte bedeutet. Eine Verlängerung der Doppelzulassung auf Zeit würde die Ursachen für den vom Antragsteller befürchteten weiteren Umsatzrückgang ohnehin nicht beseitigen können. Eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Singularzulassung ist nicht mehr gerechtfertigt . Odersky Kutzer Thode van Gelder Weise von Hase Salditt