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BGH

Gericht: BGH

gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^0^-L^BVplatz^^, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen ErmessensSpielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken (vgl. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Feststellungen des Antragsgegners war in diesem Zeitpunkt gegen den Antragsteller in 13 Fällen die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen über Beträge zwischen 40,94 DM und 185.000 DM betrieben worden; es war zu 6 Durchsuchungsanordnungen, 5 Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, einem Zwangsversteigerungsverfahren und einer Kontenpfändung gekommen. An der Aussagekraft dieser großen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen änderte sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller in einzelnen Fällen die Forderungen seiner Gläubiger unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglichen hatte. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. 3. Bei dieser Sachlage konnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Mai 1990 ist wegen einer Forderung von 203.265,85 DM die Zwangsversteigerung des dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehörenden Grundstücks beantragt worden.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 915 ZPO
ZeitpunktRechtsanwaltschaftDüsseldorfAnwZAntragsgegnerVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B^ 48/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^0^-L^BVplatz^^,	vertreten	durch	den
 Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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/ •
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am MHHHH) 1942 geborene Antragsteller ist seit dem 22. Dezember 1972 Rechtsanwalt. Er ist bei dem Landgericht Düsseldorf und - nach zeitweiliger Zulassung bei dem Amtsgericht Ratingen - seit Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Düsseldorf zugelassen.
Auf Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 29. Dezember 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
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geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder WiderrufsVerfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff.). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl.
 § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen ErmessensSpielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 11/90) .
Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift lag, wenn die tatbestandsmäßigen Voraus-
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Setzungen Vorlagen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte hatten dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kam es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, konnten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme galt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen war (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 11/90 - m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 29. Dezember 1988 die Zulassung des Antragstellers zurücknahm.
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Nach den Feststellungen des Antragsgegners war in diesem Zeitpunkt gegen den Antragsteller in 13 Fällen die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen über Beträge zwischen 40,94 DM und 185.000 DM betrieben worden; es war zu 6 Durchsuchungsanordnungen, 5 Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, einem Zwangsversteigerungsverfahren und einer Kontenpfändung gekommen.
Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. An der Aussagekraft dieser großen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen änderte sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller in einzelnen Fällen die Forderungen seiner Gläubiger unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglichen hatte.
2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt.
Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn
 nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller war ständig Zwangsvollstreckungs-maßnahmen einer Vielzahl von Gläubigern ausgesetzt. Im übrigen wurden gegen ihn wegen unkorrekten Umgangs mit Mandantengeldern 1986 eine Rüge und 1988 ein Verweis sowie eine Geldbuße verhängt.
3.	Bei dieser Sachlage konnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
4.	Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund inzwischen weggefallen ist. Zwar hat der Antragsteller in der Vorinstanz Ablichtungen von Zahlungsbelegen vorgelegt. Es kann aber dahingestellt bleiben, in welchem Umfang er die Forderungen, auf die der Antragsgegner seine Rücknahmeverfügung gestützt hat, inzwischen beglichen hat. Denn diese Zahlungen haben den Vermögensverfall des Antragstellers nicht beseitigt. Seine Fortdauer findet darin ihren Ausdruck, daß nach Mitteilungen des Präsidenten des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar
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und 2. März 1990 gegen den Antragsteller weitere Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingegangen sind; nach weiteren Mitteilungen vom 3. und 25. April 1990 ist der Erlaß von Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen beantragt und am 8. Mai 1990 ist wegen einer Forderung von 203.265,85 DM die Zwangsversteigerung des dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehörenden Grundstücks beantragt worden. Einer Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf zufolge ist der Antragsteller mit Haftbefehlen u.a. vom 16. Mai 1989, 14. August 1989 und 14. Mai 1990 im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen.
Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
Merz
 Kutzer
Lepa
 Thode
Weise
 Veser
Salditt