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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz, Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Oktober 1977, wurde der Antragsteller wegen fortgesetzten unbefugten Führens eines inländischen akademischen Grads zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt, weil er trotz Entziehung des Doktorgrades durch Bescheid der Universität Würzburg vom 29. November 1974 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Einsatzstrafe für das Verbrechen der Anstiftung zu dem Meineid wurde auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Er hatte im März 1972 Christian BlBIBr der ihn mit der Verteidigung seiner Ehefrau Elisabeth B^HB beauftragt hatte, gegen welche als Pächterin einer Gastwirtschaft ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz eingeleitet worden war, angestiftet, er, Christian bBHB* solle als Zeuge so ungefähr das Gegenteil von dem angeben, was die Polizei festgestellt habe, dann sei ein Freispruch zu bekommen. Oktober 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß S 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zurück. Das auf seinen Antrag eingeleitete Verfahren vor dem Ehrengerichtshof BayEGH I - 3/78 fand seine Erledigung, weil der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtete und der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg daraufhin mit Bescheid vom 18. Juni 1986 hat der Antragsteller erstmals seine (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte durch - rechtskräftig gewordenen - Beschluß vom 27. Der Antragsteller hat das Gutachten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben Antrags-gegnerin und Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt, daß der Antragsteller unwürdig i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO ist. Januar 1987 mit Recht dargelegt, daß sich der Antragsteller durch seine Straftaten, deretwegen er in den Jahren 1972, 1973 und 1976 verurteilt worden ist, als unwürdig erwiesen hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Zwar hat der Antragsteller Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, deren Verlust mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg am 29. Der Ehrengerichtshof hat hierzu darauf hingewiesen, daß der Antragsteller erst kürzlich zwei weitere Male durch das Amtsgericht Würzburg verurteilt worden ist: Am 9. April 1987 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung; nach den getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller am 19. Der Senat teilt die Beurteilung des Ehrengerichts-hofs, daß die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO mit Recht geltend macht.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 45 StGB § 7 BRAO
RechtsanwaltschaftrechtskräftigWürzburgEhrengerichtshofVerhaltenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
W8» BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Christoph
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg, vertreten durch ihren Präsidenten,
■Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz, Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack,
 Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Dezember 1989 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 24. April 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am	1938	geborene	Antragsteller wurde
 im Jahre 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er erhielt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Würzburg, 1974 auch bei dem Oberlandesgericht Bamberg.
Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 14. Februar 1972, rechtskräftig seit 4. Oktober 1977, wurde der Antragsteller wegen fortgesetzten unbefugten Führens eines inländischen akademischen Grads zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt, weil er trotz Entziehung des Doktorgrades durch Bescheid der Universität Würzburg vom 29. April 1969, rechtskräftig seit 10. Juli 1970, den Doktortitel bis 14. Februar 1972 unberechtigt geführt hatte.
Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 13. November 1974, rechtskräftig seit 19. Dezember 1975, wurde der Antragsteller wegen Anstiftung zur Vortäuschung einer Straftat, rechtlich zusammentreffend mit persönlicher Begünstigung, in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Er hatte im April 1973, obwohl ihm sein Mandant Walter	ge standen hatte, daß er sein	Kraftfahr-
zeug unter Alkoholeinfluß gegen einen Verkehrspoller gefahren hatte und von der Unfallstelle weggefahren war, diesen veranlaßt, seine Tatbeteiligung zu bestreiten und gegen Schluß der Verhandlung seinen ihm ähnlich sehenden Bruder Reinhold als Fahrer anzugeben. Darüber hinaus hat der Antragsteller diesen dazu bewogen, als Zeuge die Aussage mit der Begründung zu verweigern, daß er sich hinsichtlich der ganzen Sache selbst belasten müßte.
Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 29. Oktober 1976, rechtskräftig seit 20. Juni 1978, wurde der Antragsteller wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Anstiftung
 zu einem fortgesetzten Verbrechen des Meineides unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Würzburg vom 13. November 1974 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Einsatzstrafe für das Verbrechen der Anstiftung zu dem Meineid wurde auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Er hatte im März 1972 Christian BlBIBr der ihn mit der Verteidigung seiner Ehefrau Elisabeth B^HB beauftragt hatte, gegen welche als Pächterin einer Gastwirtschaft ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz eingeleitet worden war, angestiftet, er, Christian bBHB* solle als Zeuge so ungefähr das Gegenteil von dem angeben, was die Polizei festgestellt habe, dann sei ein Freispruch zu bekommen. Als Christian BÜB^dementsprechend ausgesagt hatte und über seine Eidesleistung mit dem Antragsteller sprach, erklärte dieser: "Schwören Sie nur, ich box Sie schon raus!" Auch in der Hauptverhandlung selbst veranlaßte er den Zeugen durch ermunternde Handbewegung oder Kopfnicken zur Ableistung des Eides.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nahm mit Bescheid vom 3. Oktober 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß S 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zurück. Das auf seinen Antrag eingeleitete Verfahren vor dem Ehrengerichtshof BayEGH I - 3/78 fand seine Erledigung, weil der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtete und der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg daraufhin mit Bescheid vom 18. Januar 1979 die Zulassung zurücknahm.
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Mit Antrag vom 10. Juni 1986 hat der Antragsteller erstmals seine (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt. Die Antragsgegnerin machte den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der 1. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte durch - rechtskräftig gewordenen - Beschluß vom 27. Januar 1987 (BayEGH I - 12/86) zurück.
Mit Antrag vom 12. September 1988 begehrt der Antragsteller erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 13. Oktober 1988 wiederum den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat daraufhin das Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat das Gutachten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Diese Entscheidung greift der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hierfür kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften
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Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht.
Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87 m.w.N.).
Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder
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Betrug). Die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen BeurteilungsSpielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 m.w.N.).
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben Antrags-gegnerin und Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt, daß der Antragsteller unwürdig i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO ist.
Der Ehrengerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 27. Januar 1987 mit Recht dargelegt, daß sich der Antragsteller durch seine Straftaten, deretwegen er in den Jahren 1972, 1973 und 1976 verurteilt worden ist, als unwürdig erwiesen hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Zwar hat der Antragsteller Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, deren Verlust mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg am 29. Oktober 1976 gemäß § 45 Abs. 1 StGB verbunden war, mit Wirkung vom 19. November 1984 wiedererlangt. Seitdem und seit der Begehung der Straftaten ist inzwischen ein beträchtlicher Zeitraum verstrichen. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitablauf grundsätzlich eine Wiederzulassung des Antragstellers vertretbar erscheinen ließe. Denn jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsteller in der Zwischenzeit das Wohlverhalten gezeigt hat, das seine Wiederzulassung voraussetzt. Der Ehrengerichtshof hat hierzu darauf hingewiesen, daß der Antragsteller erst kürzlich zwei weitere Male durch das Amtsgericht Würzburg verurteilt worden ist: Am 9. April 1987 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung; nach den getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller am 19. Januar 1987 in Würzburg aus Verärgerung einen Pkw zunächst überholt und dann zu dem Halten gebracht, um

dessen Fahrer zu ohrfeigen. Am 3. November 1987 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Vor allem die vorsätzliche Körperverletzung läßt den Antragsteller jedenfalls derzeit weiterhin unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; auch die Trunkenheitsfahrt offenbart eine beachtliche Unzuverlässigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B)
14/89). Der Senat teilt die Beurteilung des Ehrengerichts-hofs, daß die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO mit Recht geltend macht.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Quack	Meisterernst	Hase
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