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BGH · AnwZ fBl 48/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AnwZ fBl 48/88

Januar 1988 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO zurückgenommen. Hierzu hat er - ausgehend von den Angaben des Antragstellers und seiner Sozien - ausgeführt, der durchschnittliche jährliche Gesamtumsatz der Praxis betrage etwa 2,7 Millionen DM, während sich der Umsatz der Praxis an landgerichtlichen und familiengerichtlichen Verfahren, die die Zweitzulassung voraussetzten, auf jährlich etwa 350.000 DM belaufe. Dies bedeute einen Umsatzverlust von knapp 13 %, der angesichts der gesunden Ertragslage der Praxis nicht als eine "besondere Härte" angesehen werden könne, wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für die Verlängerung der Simultanzulassung voraussetze. und die dieser Bestimmung zugrunde liegenden Vorschriften über das Lokalisierungsprinzip (§§ 18, 23 BRAO) im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Demgemäß hat der Senat einen Feststellungsantrag im Verfahren vor den Standesgerichten der Rechtsanwaltschaft dann für zulässig gehalten, wenn auf andere Weise eine Rechtsbeeinträchtigung durch die öffentliche Gewalt einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugeführt werden könnte (vgl. Der Feststellungsantrag dient dem Ziel, eine Entscheidung des Senats über die Verfassungsmäßigkeit des § 227 a Abs. 5 BRAO herbeizuführen, nach dem der Antragsteller nur unter der Voraussetzung einer Verlängerung seiner Zweitzulassung vor dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt auftreten darf.Hierzu bedarf es keines Feststellungsantrages. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung über die Verlängerung der -Simultanzulassung des Antragstellers mit Recht § 227 a Abs*. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich der Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Land-gericht, auf dem diese Vorschrift beruht (vgl. November 1975 - AnwZ (B) 14/75 - NJW 1976, 520), auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vöm 25:. Juli 1987, auf die der Antragsteller verwiesen hat, betreffen nicht die hier zur Erörterung stehende Frage. Unmittelbare Folgerungen für die hier zu entscheidende Frage, nämlich für ein Recht des deutschen Rechtsanwalts, bei mehreren Landgerichten gleichzeitig zugelassen zu werden, sind daraus nicht zu ziehen (vgl. Der Antragsteller meint, die Entscheidung habe einen gleichheitswidrigen Zustand herbeigeführt, der darin bestehe, daß nunmehr Anwälte aus den EG-Partnerländern ohne ausdrückliche Zulassung vor jedem deutschen Gericht und insbesondere vor jedem Landgericht auf- Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Gerade für diese Dauertätigkeit gelten aber die verfahrensbezogenen und prozeßökonomischen Erwägungen, die nach Auffassung des Senats, der das Bundesverfassungsgericht (aaO) beigetreten ist, auch heute noch den Grundsatz der Lokalisierung rechtfertigen (vgl. Der Antragsgegner hat - gestützt auf § 227 a Abs. 5 BRAO - zu Recht die Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt. a) Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. aa) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" i.S. von S 227 a Abs. 5 BRAO. bb) Aber auch die feststellbaren wirtschaftlichen Einbußen, die den Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung treffen, rechtfertigen nicht die Annahme der "besonderen Härte". Juli 1986 hat der Antragsteller gemeinsam mit seinen Sozien die Umsatzminderung, die der Fortfall der zweitzulassungsgebundenen landgerichtlichen und familiengerichtlichen Verfahren für die Sozietät zur Folge hat, auf etwa 350.000 DM jährlich geschätzt. Diese Quote erweist sich als tragfähiger Anhaltspunkt; sie liegt nahe bei der auf 15 % geschätzten Umsatzeinbuße, die der Antragsteller in der Antragsschrift vom 11. Da der Antragsteller am Gewinn der Praxis mit einer bestimmten Quote beteiligt ist, ist für die Beurteilung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO der Umsatzrückgang entscheidend, der die Praxis insgesamt trifft (vgl. Eine Umsatzeinbuße von 13 %, die den Antragsteller ebenso wie seine Sozien anteilig trifft, bedeutet für ihn angesichts der großen Umsätze und der Ertragskraft seiner Praxis noch keine "besondere Härte" im Sinne von § 227 a Abs. 5 BRAO. Dies bedeutet, daß - wie der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung zutreffend ausgeführt hat - der nach § 227 a Abs. 5 BRAO zu berücksichtigende Umsatzverlust noch niedriger als 13 % ist.

Zitierte Normen: § 18 BRAO Art. 19 GG § 2 BRAO
BRAOAnwZAntragsgegnerLandgericht

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fBl 48/88 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Horst
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Partner,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^HHHIHB~platz ^0,	vertreten	durch	den
 Generalstaatsanwalt in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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2?
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Jordan und Dr. v. Hase
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der am SHHP 1938 geborene Antragsteller, der verheiratet und Vater von zwei schulpflichtigen Kindern ist, ist seit dem 31. Juli 1968 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt den Anwaltsberuf in einer Sozietät von fünf Anwälten. Mit drei seiner Sozien ist er zu gleichen Teilen am Gewinn der Sozietät beteiligt; der fünfte Sozius ist noch nicht voll beteiligt.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVB1. NW S. 256) wurden die Gemeinden Rheinhausen, Homberg und Rheinkarap, die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers (Landgericht Kleve) gehörten, dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bzw. 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 31. Oktober 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Auch seine vier Sozien sind bei dem Landgericht Kleve und zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwälte zugelassen.
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Durch Verfügung vom 4. Januar 1988 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Simultanzulassung abgelehnt. Hierzu hat er - ausgehend von den Angaben des Antragstellers und seiner Sozien - ausgeführt, der durchschnittliche jährliche Gesamtumsatz der Praxis betrage etwa 2,7 Millionen DM, während sich der Umsatz der Praxis an landgerichtlichen und familiengerichtlichen Verfahren, die die Zweitzulassung voraussetzten, auf jährlich etwa 350.000 DM belaufe. Dies bedeute einen Umsatzverlust von knapp 13 %, der angesichts der gesunden Ertragslage der Praxis nicht als eine "besondere Härte" angesehen werden könne, wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für die Verlängerung der Simultanzulassung voraussetze. Das gelte umso mehr, als der hier interessierende Umsatzverlust noch niedriger sei. In die Bewertung der Folgen des Fortfalls der Simultanzulassung dürfe nämlich nicht der Umsatz aller in die Zuständigkeit der Duisburger Gerichte fallenden Verfahren, sondern nur der
 Umsatzanteil einbezogen werden, der aus den von der Neugliederungsmaßnahme erfaßten Gebietsteilen stamme.
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat in erster Linie die Feststellung beantragt, daß er für eine
 lassung bei diesem Gericht bedürfe; ferner hat er die Aufhebung der Rücknahmeverfügung und die unbefristete (hilfsweises die bis zu dem 31. Dezember 1996 befristete) Verlängerung der Simultanzulassung bei dem Landgericht Duisburg begehrt. Nach Auffassung des Antragstellers sind § 227 a BRAO
Tätigkeit vor dem Landgericht Duisburg keiner besonderen Zu-
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und die dieser Bestimmung zugrunde liegenden Vorschriften über das Lokalisierungsprinzip (§§ 18, 23 BRAO) im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ff. und 196 ff. = NJW 1988, 191 ff. und 194 ff.) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887 ff.) als verfassungswidrig anzusehen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.	Der Ehrengerichtshof hat entschieden, daß der Feststellungsantrag unzulässig sei. Dies trifft zu.
Die hier einschlägigen Vorschriften der Bundesrechts-anwaltsordnung kennen keinen Feststellungsantrag. Das bedeutet indes noch nicht, daß ein solcher Antrag stets unzulässig wäre. Vielmehr kann sich im Einzelfall unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ergeben. Dieses Grundrecht gewährleistet einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 51, 304, 312; 65, 1, 70). Demgemäß hat der Senat einen Feststellungsantrag im Verfahren vor den Standesgerichten der
 Rechtsanwaltschaft dann für zulässig gehalten, wenn auf andere Weise eine Rechtsbeeinträchtigung durch die öffentliche Gewalt einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugeführt werden könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1969 -AnwZ (B) 9/69 m.w.N.).
Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Der Feststellungsantrag dient dem Ziel, eine Entscheidung des Senats über die Verfassungsmäßigkeit des § 227 a Abs. 5 BRAO herbeizuführen, nach dem der Antragsteller nur unter der Voraussetzung einer Verlängerung seiner Zweitzulassung vor dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt auftreten darf. Hierzu bedarf es keines Feststellungsantrages. Vielmehr ist über die Verfassungsmäßigkeit des § 227 a Abs. 5 BRAO und des Lokalisationsgrundsatzes im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift zu befinden.
2.	Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung über die Verlängerung der -Simultanzulassung des Antragstellers mit Recht § 227 a Abs*. 5 BRAO zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich der Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Land-gericht, auf dem diese Vorschrift beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 14/75 - NJW 1976, 520), auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vöm 25:. Februar 1988 nicht als verfassungswidrig (vgl. dazu auch EuGH NJW 1989, 658, 659).
a) Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht ausgegangen (zuletzt
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 Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88 und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 4/89 m.w.N. ) . Wegen der Begründung dieser Auffassung wird auf die Erwägungen im Senatsbeschluß vom 3. März 1986 (AnwZ (B) 62/85 -BRAK-Mitteilungen 1986,
168) verwiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, der Veranlassung geben könnte, diese auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 10. November 1986 - 1 BvR 473/86) gebilligte Rechtsauffassung aufzugeben. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987, auf die der Antragsteller verwiesen hat, betreffen nicht die hier zur Erörterung stehende Frage.
b) Entgegen der Meinung des Antragstellers rechtfertigt auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 keine Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Dort ging es um die Frage, inwieweit Rechtsanwälte aus den EG-Partnerländern vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland auftreten können. Unmittelbare Folgerungen für die hier zu entscheidende Frage, nämlich für ein Recht des deutschen Rechtsanwalts, bei mehreren Landgerichten gleichzeitig zugelassen zu werden, sind daraus nicht zu ziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988
- AnwZ (B) 16/88 und EuGH NJW 1989, 658, 659).
Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers gibt die Entscheidung vom 25. Februar 1988 auch keinen Anlaß zu mittelbaren Schlußfolgerungen. Der Antragsteller meint, die Entscheidung habe einen gleichheitswidrigen Zustand herbeigeführt, der darin bestehe, daß nunmehr Anwälte aus den EG-Partnerländern ohne ausdrückliche Zulassung vor jedem deutschen Gericht und insbesondere vor jedem Landgericht auf-
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treten könnten, während der inländische Anwalt an den Lokalisationsgrundsatz gebunden sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfGE 67, 231, 236; 67, 348, 365 m.w.N.). Zwischen den Anwälten aus den EG-Partnerländern und den inländischen Anwälten bestehen aber Unterschiede, die eine Differenzierung rechtfertigen. Sie ergeben sich - wie der Europäische Gerichtshof ausführt (aaO S. 889) - bei der gebotenen typisierenden Sicht daraus, daß der Anwalt aus dem EG-Partnerland vor den deutschen Gerichten nur zeitlich begrenzt tätig wird, während der inländische Anwalt eine Dauertätigkeit ausübt. Gerade für diese Dauertätigkeit gelten aber die verfahrensbezogenen und prozeßökonomischen Erwägungen, die nach Auffassung des Senats, der das Bundesverfassungsgericht (aaO) beigetreten ist, auch heute noch den Grundsatz der Lokalisierung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 3,. März 1986 - AnwZ (B) 62/85). Im übrigen kann eine Regelung, die einö^Ausnahmetatbestand Rechnung trägt und in sich zwingend ist, eine Differenzierung recht-fertigen (vgl. BVerfGE 59,* 36, 49). Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Freistellung des Anwalts aus den EG-Partnerländern von den Geboten des Lokalisationsgrundsatzes. Er befindet sich, wie der Europäische Gerichtshof ausführt (aaO), "nicht in einer Situation, in der er bei einem deutschen Gericht zugelassen werden kann".
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3.	Der Antragsgegner hat - gestützt auf § 227 a Abs. 5 BRAO - zu Recht die Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt.
a) Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 26/88 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind.
Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. auch vom Umfang der Praxis abhängen. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
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b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
aa) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" i.S. von S 227 a Abs. 5 BRAO.
bb) Aber auch die feststellbaren wirtschaftlichen Einbußen, die den Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung treffen, rechtfertigen nicht die Annahme der "besonderen Härte". Im Schriftsatz vom 9. Juli 1986 hat der Antragsteller gemeinsam mit seinen Sozien die Umsatzminderung, die der Fortfall der zweitzulassungsgebundenen landgerichtlichen und familiengerichtlichen Verfahren für die Sozietät zur Folge hat, auf etwa 350.000 DM jährlich geschätzt. Der Antragsgegner ist deshalb davon ausgegangen, daß bei einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatz der Praxis von etwa 2,7 Millionen DM der Umsatzverlust knapp 13 % beträgt. Diese Quote erweist sich als tragfähiger Anhaltspunkt; sie liegt nahe bei der auf 15 % geschätzten Umsatzeinbuße, die der Antragsteller in der Antragsschrift vom 11. April 1985 genannt hat. Die späteren Ahgaben^d^’-der Antragsteller dem Ehrengerichtshof vorgelegt hat, „stellen diese Zahlen nicht in Frage. Sie betreffen offensichtlich nur die von ihm selbst bearbeiteten Verfahren. Hierauf kommt es aber nicht an. Da der Antragsteller am Gewinn der Praxis mit einer bestimmten Quote beteiligt ist, ist für die Beurteilung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO der Umsatzrückgang entscheidend, der die Praxis insgesamt trifft (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 -AnwZ (B) 26/88).
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Eine Umsatzeinbuße von 13 %, die den Antragsteller ebenso wie seine Sozien anteilig trifft, bedeutet für ihn angesichts der großen Umsätze und der Ertragskraft seiner Praxis noch keine "besondere Härte" im Sinne von § 227 a Abs. 5 BRAO. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß in die Beurteilung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO nur der Umsatzanteil der Sozietät einzubeziehen ist, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebietsteile entfällt (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 26/88). Demgegenüber beziehen sich die Zahlen, die der Antragsteller im Schriftsatz vom 9. Juli 1986 genannt hat, auf alle landgerichtlichen und familiengerichtlichen Verfahren in Duisburg. Dies bedeutet, daß - wie der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung zutreffend ausgeführt hat - der nach § 227 a Abs. 5 BRAO zu berücksichtigende Umsatzverlust noch niedriger als 13 % ist.
Schaefer
 Jordan
Hase
 Merz
Ulsamer
 Lepa
Schmitz