März 1979 nahm der Senator für Justiz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls zurück. Juni 1980 (AnwZ (B) 7/80) u.a. aus, die Behauptung des Antragstellers, ihm sei der Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht zu dem auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zeitpunkt zugestellt worden, sei unzutreffend. Sie hat ausgeführt, der Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue und Urkundenfälschung komme ein solches Gewicht zu, daß vor 1990 eine Wiederzulassung nicht in Betracht gezogen werden könne; im übrigen habe sich der Antragsteller - wie die späteren Ermittlungsverfahren erkennen ließen - auch nach seiner Verurteilung nicht wohlverhalten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht das für eine Wiederzulassung gebotene Wohlverhalten gezeigt. Die vor dem Ehrengerichtshof durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Antragsteller den veruntreuten Betrag weder Ende der siebziger Jahre noch später seinem früheren Mandanten erstattet habe. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, daß der Antragsteller den Betrug und die Untreuehandlung in Ausübung des Anwaltsberufs begangen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden zur Annahme der Unwürdigkeit i.S. des § 7 Nr. 5 BRAO führen, und zwar auch dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht mit der Begehung eines Vermögensdelikts in Verbindung steht (vgl. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof auf Befragen des Gerichts zu Protokoll erklärt, daß er seinem ehemaligen Mandanten K^H^^den veruntreuten Betrag ausgehändigt habe. Die Beweiserhebung des Ehrengerichtshofs hat indes ergeben, daß diese Behauptung unwahr ist. Antragsteller den Betrag im Jahre 1980 noch nicht erstattet hatte; hierfür spricht ferner, daß er im Juli 1980 wegen dieses Anspruchs ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen, dessen Vollstreckung zu dem Erlaß eines Haftbefehls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO geführt hat. Mit dem Ehrengerichtshof ist der erkennende Senat auch davon überzeugt, daß sich der Antragsteller bei seiner Antwort auf die gezielt gestellte Frage des Gerichts nicht geirrt hat. nicht nur erklärt hat, er habe die Forderung seines früheren Mandanten beglichen, vielmehr hat er darüber hinaus Einzelheiten genannt: daß es sich bei dem veruntreuten Betrag um eine Schadensersatzleistung der handele, daß es dabei um einen Betrag von 9.676 DM gehe, daß er diesen Betrag an in Berlin bar ausgehändigt habe und daß dies Ende der siebziger Jahre geschehen sei. Nach alledem muß die Feststellung des Ehrengerichtshofs daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, bestehen bleiben.
2099 058 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/87 in dem Verfahren des Assessors Helmut traße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin, traße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 8. Februar 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky und die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer, und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 9. September 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. 1. Der geborene Antragsteller wurde im September 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er erhielt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin; im Dezember 1972 erfolgte seine Zulassung zu dem Kammergericht. Nachdem gegen den Antragsteller schon 1976 ehrengerichtliche Verfahren (EV 292.75 und EV 396.75) eingeleitet, jedoch eingestellt worden waren, wurde er durch Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 29. November 1978 (2 EG 36/77) wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten eines Rechtsanwalts zu einem Verweis und einer Geldbuße von 3.000 DM verurteilt. Er hatte u.a. Mandantengelder, die er im Rahmen eines Inkassoauftrages erhalten hatte, nicht rechtzeitig weitergeleitet. Durch Verfügung vom 22. März 1979 nahm der Senator für Justiz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls zurück. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ebenso wie die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Der erkennende Senat führte in seinem Beschluß vom 30. Juni 1980 (AnwZ (B) 7/80) u.a. aus, die Behauptung des Antragstellers, ihm sei der Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht zu dem auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zeitpunkt zugestellt worden, sei unzutreffend. Am 24. November 1980 wurde der Antragsteller durch Urteil der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin (55 Ls 163/79) wegen Gebührenüberhebung, Untreue, Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Ferner schwebten gegen den Antragsteller in den Jahren 1979 bis 1984 mehrere Ermittlungsverfahren, die - teils nach § 153 a StPO, teils nach § 154 StPO, teils wegen Verjährung -eingestellt worden sind. 2. Am 20. November 1985 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag in ihrem Gutachten vom 6. März 1986 entgegengetreten und hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Sie hat ausgeführt, der Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue und Urkundenfälschung komme ein solches Gewicht zu, daß vor 1990 eine Wiederzulassung nicht in Betracht gezogen werden könne; im übrigen habe sich der Antragsteller - wie die späteren Ermittlungsverfahren erkennen ließen - auch nach seiner Verurteilung nicht wohlverhalten. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Er hat ausgeführt, es sei schon fraglich, ob seit den Verfehlungen des Antragstellers überhaupt ein hinreichend langer Zeitraum verstrichen sei. Jedenfalls aber habe der Antragsteller nach 5 dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht das für eine Wiederzulassung gebotene Wohlverhalten gezeigt. Er habe durch sein Verhalten in den mündlichen Verhandlungen vor dem Ehrengerichtshof zu dem Ausdruck gebracht, daß er auch in Zukunft seinen Pflichten als Rechtsanwalt nicht gerecht werde. In der ersten mündlichen Verhandlung habe er erklärt, daß er seinem früheren Mandanten einen Betrag von 9.676 DM, den er ihm zunächst vorenthalten gehabt habe, Ende der siebziger Jahre ausgehändigt habe. Diese Behauptung sei unwahr. Die vor dem Ehrengerichtshof durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Antragsteller den veruntreuten Betrag weder Ende der siebziger Jahre noch später seinem früheren Mandanten erstattet habe. Diese Entscheidung greift der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hierfür kommt es darauf ah, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist. Für 6 die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87 m.w.N.). Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitpunkt beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug). Die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Senatsbeschluß vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 60/86 m.w.N.). 7 2. Die Verfehlungen des Antragstellers, die zu seiner Verurteilung geführt haben, wiegen schwer; das gilt insbesondere für die Verurteilung wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, daß der Antragsteller den Betrug und die Untreuehandlung in Ausübung des Anwaltsberufs begangen hat. Seit der Begehung dieser Taten ist jedoch inzwischen ein beträchtlicher Zeitraum verstrichen (Untreue: 1976; Betrug: 1978; Urkundenfälschung: 1979). Es kann indes dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitablauf grundsätzlich eine Wiederzulassung des Antragstellers vertretbar erscheinen ließe. Denn jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsteller in der Zwischenzeit das Wohlverhalten gezeigt hat, das seine Wiederzulassung voraussetzt. Vielmehr hat er sich noch im vorliegenden Verfahren erneut eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden zur Annahme der Unwürdigkeit i.S. des § 7 Nr. 5 BRAO führen, und zwar auch dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht mit der Begehung eines Vermögensdelikts in Verbindung steht (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86 m.w.N.). Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof auf Befragen des Gerichts zu Protokoll erklärt, daß er seinem ehemaligen Mandanten K^H^^den veruntreuten Betrag ausgehändigt habe. Die Beweiserhebung des Ehrengerichtshofs hat indes ergeben, daß diese Behauptung unwahr ist. Der erkennende Senat tritt der Beweiswürdigung des Ehrengerichtshofes bei. Die Zeugin hat ausgesagt, daß der 8 Antragsteller den Betrag im Jahre 1980 noch nicht erstattet hatte; hierfür spricht ferner, daß er im Juli 1980 wegen dieses Anspruchs ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen, dessen Vollstreckung zu dem Erlaß eines Haftbefehls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO geführt hat. Mit dem Ehrengerichtshof ist der erkennende Senat auch davon überzeugt, daß sich der Antragsteller bei seiner Antwort auf die gezielt gestellte Frage des Gerichts nicht geirrt hat. Dies folgt daraus, daß der Antragsteller '■ 0 nicht nur erklärt hat, er habe die Forderung seines früheren Mandanten beglichen, vielmehr hat er darüber hinaus Einzelheiten genannt: daß es sich bei dem veruntreuten Betrag um eine Schadensersatzleistung der handele, daß es dabei um einen Betrag von 9.676 DM gehe, daß er diesen Betrag an in Berlin bar ausgehändigt habe und daß dies Ende der siebziger Jahre geschehen sei. Die Bereitschaft des Antragstellers, sich mit derart konkreten Angaben auf die Frage des Ehrengerichtshofs einzulassen, zeigt, daß er mit dieser Frage weder überrascht noch überfordert worden ist. Nach alledem muß die Feststellung des Ehrengerichtshofs daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, bestehen bleiben. Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Schaefer Weise