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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr , Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 23. Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vor 1 iegt. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (vgl. Die Position, die der Antragsteller im Unternehmen seiner Arbeitgeberin einnimmt, kann noch nicht als "gehoben" im Sinne dieser Rechtsprechung gewertet werden. b) Es ist auch grundsätzlich von Bedeutung, daß die Position des Antragstellers mit Handlungsvollmacht ausgestattet ist. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position ist. Dies bedeutet, daß sich die Position des Antragstellers hinsichtlich seiner fachlichen Eigenverantwortlichkeit nicht aus dem allgemeinen Sachbearbeiterniveau he raushebt. Nach der Aussage des Direktors vor dem Ehrengerichtshof unterscheidet sich diese Position in funktioneller Hinsicht von der eines neu eingestellten Schadensreferenten lediglich dadurch, daß der Justitiar Korreferent sein kann, während dies beim Schadensreferenten nicht der Fall ist. Diese Gegebenheiten lassen es bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu, die Position des Antragstellers als "gehoben" anzusehen. Entscheidend ist, daß seine Position noch nicht ein Maß an Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit und Freiheit der zeitlichen Gestaltung aufweist, das ihn aus dem allgemeinen Angestelltenniveau seines Arbeitsbereichs deutlich heraushebt. Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, daß er schon wegen seiner Eigenschaft als Betriebsrat eine gehobene Position innehabe. 3. Da die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon am Erfordernis einer gehobenen Position scheitert, braucht auf die vom Ehrengerichtshof erörterte, aber nicht entschiedene Frage, ob dem Antragsteller (auch) deshalb, weil er in abhängiger Stellung als Angesteller Dritten Rechtsrat erteile, die Zulassung zu versagen sei (vgl. 4. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff des Antragstellers dagegen, daß der Ehrengerichtshof den Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt hat.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftJustitiarAnwZPositionStellungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2141 CO?
AnwZ (13) 48/86	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors
 Micheal
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk «Platz ' MjHHBf'
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr , Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 23. Februar 1987 nach mündlicher Verhandlung he schlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 22. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
3
7
Gründe
I.
Der am JHHIHHB 1947 geborene Antragsteller hat am 17. Januar 1975 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Rr ist seit Juni 1975 als Schadensreferent in der Abteilung Haftpf1icht-Vermögensschaden der Generaldirektion der A^m^Vers icherungs-Akt iengese 11 schaf t in tätig. Seit April 1980 ist er Justitiar mit Handlungsvollmacht. Sein Monatsgehalt beträgt 6.300 DM brutto. Er ist zuständig für die rechtliche Beurteilung von Haftpflichtfällen der bei der Aj^d^J Versicherungs-Aktiengesel 1 schaf t versicherten Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Nach einer Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 4. September 1985 ist die Arbeitszeitregelung so flexibel gestaltet, daß er in der Lage ist, auch eilige gerichtliche Termine als Rechtsanwalt wahrzunehmen.
Mit Schreiben vom 12. August 1985 hat der Antragsteller, der seine bisherige Tätigkeit bei der a||H Ver-sichererungs-Aktiengesellschaft fortsetzen möchte, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II beantragt. Die Rechtsanwaltskammer hat in ihrem Gutachten vom 21. November 1985 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vor 1 iegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Um eine solche Tätigkeit geht es hier.
1.	Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch
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eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 4/86 m.w.N.; vgl. ferner Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff zu dem 80. Geburtstag,
S. 263 f.).
2.	Die Position, die der Antragsteller im Unternehmen seiner Arbeitgeberin einnimmt, kann noch nicht als "gehoben" im Sinne dieser Rechtsprechung gewertet werden.
a)	Allerdings ergeben sich aus der Art und dem Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, keine Bedenken. Die aJHI^B Versicherungs-
Akt iengese1lschaft ist ein bedeutendes Versicherungsunternehmen .
b)	Es ist auch grundsätzlich von Bedeutung, daß die Position des Antragstellers mit Handlungsvollmacht ausgestattet ist. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position ist. Er hat aber hinzugefügt, daß dies nur dann gilt, wenn der Zulassungsbewerber keinen fachlichen Vorgesetzten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 11/85 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 6/86, jeweils m.w.N.). Diese Einschränkung ist hier von Relevanz. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofes bedarf der Antragsteller für die Bearbeitung von Schadensfällen, in denen Haftpflichtansprüche von 15.000 DM (nach dem Vortrag des Antragstellers:
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20.000 DM) und mehr geltend gemacht werden, der Zustimmung eines Korreferenten, der fachlich sein Vorgesetzter ist. Die Alleinverantwort1ichkeit für Schadensfälle unter dieser Grenze gilt nach dem Vortrag des Antragstellers für jeden Schadensreferenten. Dies bedeutet, daß sich die Position des Antragstellers hinsichtlich seiner fachlichen Eigenverantwortlichkeit nicht aus dem allgemeinen Sachbearbeiterniveau he raushebt.
c)	Auch die übrigen Umstände lassen erkennen, daß der Antragsteller keine Position von überdurchschnittlicher Bedeutung einnimmt. Er hat vorgetragen, daß etwa die Hälfte der Schadensreferenten die Stellung eines Justitiars erreicht. Nach der Aussage des Direktors	vor	dem
 Ehrengerichtshof unterscheidet sich diese Position in funktioneller Hinsicht von der eines neu eingestellten Schadensreferenten lediglich dadurch, daß der Justitiar Korreferent sein kann, während dies beim Schadensreferenten nicht der Fall ist. Dem Justitiar ist fachlich kein Personal nachgeordnet. Er nimmt in der "Hierarchie" seines Arbeitsbereichs die Stelle nach dem Sachbearbeiter ein, während ihm der leitende Justitiar, der Gruppenleiter und der Schadenschef übergeordnet sind. Im Unterschied zu dem leitenden Justitiar und den höheren Diensträngen unterliegt der Justitiar der Kontrolle der Einhaltung der Kernarbeitszeit. Er muß im Gegensatz zu diesen die Stechuhr bedienen.
Diese Gegebenheiten lassen es bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu, die Position des Antragstellers als "gehoben" anzusehen. An dieser Würdigung ändert sich auch
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nichts dadurch, daß der Antragsteller - wie er ausführt -als "Stabskraft" eingesetzt ist. Entscheidend ist, daß seine Position noch nicht ein Maß an Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit und Freiheit der zeitlichen Gestaltung aufweist, das ihn aus dem allgemeinen Angestelltenniveau seines Arbeitsbereichs deutlich heraushebt. Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, daß er schon wegen seiner Eigenschaft als Betriebsrat eine gehobene Position innehabe. Denn diese Stellung hat zu den für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgebenden Entscheidungskriterien keinen Bezug.
3.	Da die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon am Erfordernis einer gehobenen Position scheitert, braucht auf die vom Ehrengerichtshof erörterte, aber nicht entschiedene Frage, ob dem Antragsteller (auch) deshalb, weil er in abhängiger Stellung als Angesteller Dritten Rechtsrat erteile, die Zulassung zu versagen sei (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 63/85 m.w.N.), nicht eingegangen zu werden.
4. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff des Antragstellers dagegen, daß der Ehrengerichtshof den Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt hat. Diese Festsetzung entspricht - wie die Antragsgegnerin mit Recht geltend macht - einer ständigen Rechtsprechung, von der abzugehen hier kein Anlaß besteht.
Merz
 Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer
Weise
 Paepcke