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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer beschlossen: Mai 1974 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin die von ihm beantragte gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Lüneburg. Der Antragsteller begründet seine Annahme, der Wegfall seiner Zweitzulassung bedeute für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO, im wesentlichen mit der Behauptung, etwa 40 % der Umsätze der Rechtsanwaltspraxis seiner Sozietät entfielen auf den Landgerichtsbezirk Lüneburg. Das würde unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahresumsatzes der Rechtsanwaltspraxis von 640.000 DM (wie in den Jahren 1981 bis 1983) eine Umsatzminderung von 256.000 DM jährlich bedeuten und demnach - je nach Größe des Unkostenanteils und der Höhe der Beteiligung des Antragstellers am Gewinn der Sozietät - zu der vom Ehrengerichtshof errechneten Einkommenseinbuße von 34.000 DM jährlich auf seiner Seite führen können. Von den Landgerichtsprozessen der Sozietät entfiel in den Jahren 1975 bis 1978 auf das Landgericht Lüneburg ein Anteil, der selbst nach den Berechnungen des Antragstellers nur zwischen 20 und 25 % betrug. Nicht bewiesen ist die Behauptung des Antragstellers, der auf den Landgerichtsbezirk Lüneburg entfallende angeblich höhere Anteil am Umsatz der Praxis (40 %) folge aus den dort höheren Streitwerten. Januar 1984 berichtet, daß die Rechtsanwaltspraxis der Sozietät des Antragstellers vom 1. Seine nur das Jahr 198^t betreffende Behauptung, nach der bürointernen Gewinn- und Verlustrechnung entfalle auf ihn ein Bruttogewinn von 139.000 DM, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Der Senat hat, ohne sich auf bestimmte Prozentzahlen festzulegen, in BGHZ 89, 173 (177) zwar ausgeführt, die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall besonders” sei, richte sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten seien. aa) Der Antragsteller hat nicht belegt, daß ein erheblicher Teil der Mandate, deren Verlust ihm droht, aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Lüneburg stammt, der ehemals dem Amtsgericht Tostedt zugeordnet war. Denn § 227 a Abs. 5 BRAO hat nur den Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für einen Rechtsanwalt aus einer Änderung des Juli 1985 - AnwZ (B) 15/85), In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller die Prozeßregister für 1983 und 1984 vorgelegt. Der Ehrengerichtshof hat das Register für das Jahr 1984, das 1407 Eintragungen aufweist, ausgehend von der letzten Eintragung bis zur Nr. 1359 durchgesehen und dabei festgestellt, daß nur ein Vorgang aus dem Bereich Hittfeld stammte. Entsprechendes gilt, soweit er sich für das Vorliegen einer besonderen Härte darauf beruft, daß er in Zukunft beim Amtsgericht - Familiengericht - Winsen Prozesse nicht mehr würde führen können, für die Anwaltszwang besteht. Während ihr im Jahre 1974 außer dem Antragsteller nur noch Rechtsanwalt Hef^^0 angehörte, haben sich ihr in der Zwischenzeit die Rechtsanwälte HelJB und an- Die Gesamtentwicklung der Praxis deutet nach allem darauf hin, daß die Sozietät des Antragstellers die % Übergangsfrist mit dazu genutzt hat, ihre Position - einer allgemeinen Tendenz der Buchholzer Anwälte folgend - im Landgerichtsbezirk Lüneburg nach Kräften auszubauen, statt sich allmählich daraus zu lösen, wie es dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung entsprochen hätte. cc) Gegen die Annahme, der zu erwartende Einkommensverlust aus der Anwaltspraxis stelle für ihn eine besondere Härte dar, spricht weiter, daß der Antragsteller erhebliche Einnahmen aus seinem Amt als Notar hat, das er seit Mai 1973 ausübt. Wenn sich die Bevölkerung nicht auf die neuen Gerichtsbezirksgrenzen eingestellt hat, so deutet dies darauf hin, daß die Praxis auch ohne die beantragte Verlängerung der Zweitzulassung in Zukunft erhebliche Einnahmen aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg haben wird, die aus Zivilprozessen vor dem Amtsgericht, aus Strafverfahren und außerprozessualer Beratung stammen können. blick darauf, daß der Antragsteller eine unbeschränkte Verlängerung der Zweitzulassung erstrebt, hat der Senat den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.

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Volltext der Entscheidung

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2115 002 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 48/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 de ^Rechtsanwalts Rolf	BflHB	Straße
 BuJHBBI/Nordheide,
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
|platz ff,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme einer Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 10. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
I. Der am	1943	geborene Antragsteller
 wurde am 12. Oktober 1970 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Tostedt und dem Landgericht Stade zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in	Nordheide,	das zu dem Bezirk des
 Amtsgerichts Tostedt gehört. Durch das Dritte Gesetz zur Neugliederung der Gerichte im Anschluß an die kommunale Gebietsreform vom 20. Februar 1974 (Nds.
 GVB1. S. 114) wurden die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Tostedt gehörenden Teile der neu gebildeten Gemeinde Seevetal (Beckedorf, Ennendorf, Fleestedt, Hemsdorf, Hittfeld, Lindhorst und Mezendorf) dem Bezirk des Amtsgerichts Winsen an der Luhe und damit dem des Landgerichts Lüneburg angegliedert. Durch AV vom 30. April 1974 (Nds.Rpfl. S. 118) stellte der Niedersächsische Minister der Justiz allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bis dahin bei dem Amtsgericht Tostedt zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Lüneburg zur Vermeidung von Härten bis zu dem 30. April 1984 geboten sei. Durch Bescheid vom 20. Mai 1974 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin die von ihm beantragte gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Lüneburg. Eine solche Zulassung erhielten außer ihm 11 weitere Anwälte aus Buchholz, darunter auch sein Sozius Rechtsanwalt Helmrich.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1983 hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bis auf weiteres ohne zeitliche Beschränkung zu verlängern. Der Antrags-
gegner hat dem Antrag nicht entsprochen. Durch Verfügung vom 13. April 1984 hat er die gleichzeitige Zulassung mit Wirkung vom 1. Mai 1984 zurückgenommen und den Verlängerungsantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nrn 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller begründet seine Annahme, der Wegfall seiner Zweitzulassung bedeute für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO, im wesentlichen mit der Behauptung, etwa 40 % der Umsätze der Rechtsanwaltspraxis seiner Sozietät entfielen auf den Landgerichtsbezirk Lüneburg. Das würde unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahresumsatzes der Rechtsanwaltspraxis von 640.000 DM (wie in den Jahren 1981 bis 1983) eine Umsatzminderung von 256.000 DM jährlich bedeuten und demnach - je nach Größe des Unkostenanteils und der Höhe der Beteiligung des Antragstellers am Gewinn der Sozietät - zu der vom Ehrengerichtshof errechneten Einkommenseinbuße von 34.000 DM jährlich auf seiner Seite führen können. Eine besondere Härte ist aber nicht festzustellen. Die Angaben des Antragstellers über die Umsätze sind zu einem wesentlichen Teil nicht ausreichend belegt (a). Auch spricht eine Betrachtung, welche die gesamten Umstände des Falles in die Wertung miteinbezieht (b), eher gegen als für die Annahme einer besonderen Härte.
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a)	Welche Einkommenseinbuße der Antragsteller durch den Wegfall der Zweitzulassung voraussichtlich erleiden wird, ist ungewiß. Es ist unbekannt, welcher Prozentsatz der Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit auf der Zweitzulassung beruhen. Daß der Umsatzanteil aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg 40 % beträgt, wie der Antragsteller behauptet, ist nicht genügend glaubhaft gemacht. Von den Landgerichtsprozessen der Sozietät entfiel in den Jahren 1975 bis 1978 auf das Landgericht Lüneburg ein Anteil, der selbst nach den Berechnungen des Antragstellers nur zwischen 20 und 25 % betrug. In den Jahren 1979 bis 1983 lag er zwischen 30 und 38 %. Nicht bewiesen ist die Behauptung des Antragstellers, der auf den Landgerichtsbezirk Lüneburg entfallende angeblich höhere Anteil am Umsatz der Praxis (40 %) folge aus den dort höheren Streitwerten. Es steht auch nicht fest, daß die Prozesse beim Landgericht Lüneburg fast ausschließlich solche erster Instanz seien, während in den Zahlen, die das Landgericht Stade betreffen, sehr viele Berufungsverfahren enthalten seien. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß er insoweit keine exakten Zahlen nennen könne.
Der Präsident des Landgerichts Stade hat am 9. Januar 1984 berichtet, daß die Rechtsanwaltspraxis der Sozietät des Antragstellers vom 1. Juli bis 31. Dezember 1983 beim Landgericht Stade an 34 erstinstanzlichen und 2 Berufungsverfahren beteiligt gewesen sei. Beim Landgericht Lüneburg schätzt der Antragsteller die jährliche Zahl der Berufungs verfahren auf 3.
Wie sich Umsatz und Gewinn in der Praxis zueinander verhalten, ist nicht bekannt. Das gleiche gilt von der
 
Verteilung des Gewinns unter den Partnern der Anwaltssozietät, der der Antragsteller angehört. Seine nur das Jahr 198^t betreffende Behauptung, nach der bürointernen Gewinn- und Verlustrechnung entfalle auf ihn ein Bruttogewinn von 139.000 DM, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Schon die insoweit bleibenden Unklarheiten lassen die Annahme einer besonderen Härte nicht zu.
b)	Hinzu kommt folgendes:
Der Senat hat, ohne sich auf bestimmte Prozentzahlen festzulegen, in BGHZ 89, 173 (177) zwar ausgeführt, die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall besonders” sei, richte sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten seien. Zugleich hat er aber hervorgehoben, daß die Frage auf Grund einer Gesamtschau zu entscheiden sei, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts miteinzubeziehen seien (aaO S. 175). Bei dieser gebotenen Gesamtschau ergibt sich hier eine Reihe von Umständen, die gegen die Annahme einer besonderen Härte sprechen.
aa) Der Antragsteller hat nicht belegt, daß ein erheblicher Teil der Mandate, deren Verlust ihm droht, aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Lüneburg stammt, der ehemals dem Amtsgericht Tostedt zugeordnet war.
Auf diese Mandate aber kommt es für die Beurteilung der besonderen Härte wesentlich an. Denn § 227 a Abs. 5 BRAO hat nur den Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für einen Rechtsanwalt aus einer Änderung des
 
Gerichtsbezirks ergeben, auf dessen Grenzen er seine Praxis eingerichtet hatte (vgl. Senat aaO S. 177;
 Beschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 15/85), In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller die Prozeßregister für 1983 und 1984 vorgelegt. Der Ehrengerichtshof hat das Register für das Jahr 1984, das 1407 Eintragungen aufweist, ausgehend von der letzten Eintragung bis zur Nr. 1359 durchgesehen und dabei festgestellt, daß nur ein Vorgang aus dem Bereich Hittfeld stammte. Auch weitere Stichproben ergaben "keine nennenswerten Bestände von Mandanten aus dem zu dem Bezirk Lüneburg zugeschlagenen Teil des Bezirks Seevetal." Nachprüfbare Zahlen, die insoweit etwas anderes ergeben, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Entsprechendes gilt, soweit er sich für das Vorliegen einer besonderen Härte darauf beruft, daß er in Zukunft beim Amtsgericht - Familiengericht - Winsen Prozesse nicht mehr würde führen können, für die Anwaltszwang besteht.
bb) Als der Antragsteller die Zweitzulassung erhielt, war er erst rund dreieinhalb Jahre Rechtsanwalt.
In den 10 Jahren seiner Zweitzulassung hat die Anwaltspraxis der Sozietät einen kräftigen Aufschwung genommen.
Ihr Umsatz ist von 289.000 DM im Jahre 1974 über 471.000 DM im Jahre 1979 auf 629.000 DM im Jahre 1983 gestiegen. Während ihr im Jahre 1974 außer dem Antragsteller nur noch Rechtsanwalt Hef^^0 angehörte, haben sich ihr in der Zwischenzeit die Rechtsanwälte HelJB und	an-
geschlossen; neuerdings ist als fünfter Anwalt auch Rechtsanwalt Abraham in der Praxis tätig. Dem entspricht eine erhebliche Zunahme des Büropersonals von 12 Mitarbeitern
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im Jahre 1974 auf 16 im Jahre 1976, 19 in den Jahren 1978 und 1979 sowie 27 im Jahre 1981; seitdem ist die Zahl der Mitarbeiter auf 20 im Jahre 1983 zurückgegangen. Dies mag damit Zusammenhängen, daß Rechtsanwalt Helmrich wegen seiner Abgeordnetentätigkeit im Deutschen Bundestag als mitarbeitender Sozius in der Praxis weitgehend ausfällt.
Die Gesamtentwicklung der Praxis deutet nach allem darauf hin, daß die Sozietät des Antragstellers die	%
Übergangsfrist mit dazu genutzt hat, ihre Position - einer allgemeinen Tendenz der Buchholzer Anwälte folgend - im Landgerichtsbezirk Lüneburg nach Kräften auszubauen, statt sich allmählich daraus zu lösen, wie es dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung entsprochen hätte.
cc) Gegen die Annahme, der zu erwartende Einkommensverlust aus der Anwaltspraxis stelle für ihn eine besondere Härte dar, spricht weiter, daß der Antragsteller erhebliche Einnahmen aus seinem Amt als Notar hat, das er seit Mai 1973 ausübt. Er und Rechtsanwalt Helmrich haben, nach der Bestellung der Rechtsanwälte Heins und Müller zu Notaren seit 1978 und 1979 unter deren Mitwirkung, den Umsatz aus der Notartätigkeit von 200.000 DM im Jahre 1974 über 607.000 DM im Jahre 1978 auf durchschnittlich 550.000 DM in den Jahren 1979 bis 1983 steigern können.
c)	Das Vorbringen des Antragstellers über das Verhalten der Gerichtseingesessenen und die Verkehrsverhältnisse im Raum Buchholz/Tostedt und Winsen ist nicht geeignet, sein Verlängerungsbegehren zu stützen. Die
 
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Verhältnisse, die 1974 zur allgemeinen Härtefeststellung geführt haben, können die Annahme einer besonderen Härte nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 89,
 173, 174 f). Wenn sich die Bevölkerung nicht auf die neuen Gerichtsbezirksgrenzen eingestellt hat, so deutet dies darauf hin, daß die Praxis auch ohne die beantragte Verlängerung der Zweitzulassung in Zukunft erhebliche Einnahmen aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg haben wird, die aus Zivilprozessen vor dem Amtsgericht, aus Strafverfahren und außerprozessualer Beratung stammen können. Auf eine umfangreiche Beratungspraxis seiner Kanzlei hat der Antragsteller selbst hingewiesen. Allerdings bestreitet er, daß er nach dem Wegfall der Zweitzulassung weiterhin solche Einnahmen aus dem Lüneburger Raum haben würde.
d)	Der Senat hält die Vorschriften des § 227 a BRAO, mit denen nach Ablauf der Übergangszeit dem Grundsatz der Zulassung der Rechtsanwälte bei nur einem Landgericht wieder Geltung verschafft werden soll, in ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39/84; vom 1. Juli 1985
-	AnwZ (B) 13/85 und 15/85 - sowie vom 22. August 1985
-	AnwZ (B) 28/85). Die Ausführungen des Antragstellers geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Im Hin-
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blick darauf, daß der Antragsteller eine unbeschränkte Verlängerung der Zweitzulassung erstrebt, hat der Senat den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer	Rössler	Messer