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BGH

Gericht: BGH

gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Antragsgegnerin und Be schwer de ge gner in, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 8. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten (§ 15 Nr. 1 BRAO) und übe als Geschäftsführer der GmbH sowie als Generalbevollmächtigter der EflB Nahrungsmittel GmbH Ha|B eine mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbarende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus (§ 15 Nr. 2 BRAO). Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356 f). Unzutreffend ist demgegenüber die Behauptung, die Gläubiger seien dinglich oder durch Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau gesichert gewesen. Unter diesen Umständen ist von maßgebender Bedeutung, daß der Antragsteller trotz eines Jahresumsatzes der Praxis von etwa 400.000,— DM einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war, in denen er gegen die Klageansprüche keine begründeten Einwände zu erheben vermochte. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Sie ergab sich daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, die vollstreckenden Gläubiger und die E^m^bank seien mittlerweile befriedigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er jedoch eingeräumt, daß der Gläubiger weiterhin vollstreckt, daß die Forderung der Firma pflHHHRweiterhin offen ist und daß gegenüber der KreisSparkasse des MflB T|^U-Kreises noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000,— DM bestehen. Aus den bisher geleisteten Zahlungen des Antragstellers an seine Gläubiger ergibt sich deshalb lediglich sein Bemühen, die jeweils drängendsten Verbindlichkeiten abzudecken. Obwohl der Antragsteller dies weiß, hat er sich zu den erforderlichen Angaben und Nachweisen nicht verstehen können. Auch einein Anspruch genommene Frist von einer Woche nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ungenutzt verstreichen lassen. Der Senat vermag daher eine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers nicht zu erkennen. Denn jedenfalls ist die Tätigkeit, die der Antragsteller nach wie vor in der ausübt, mit dem Anwalts- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH als deren Organ nach außen tätig wird. Daß der Geschäftszweck dieser Gesellschaft von dem Streben nach Gewinnerzielung geprägt und daher erwerbswirtschaftlicher Natur ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Keine rechtliche Bedeutung hat der Umstand, daß es sich bei ihr um eine ausländische Gesellschaft handelt. Damit wirkte sich zugleich die Tätigkeit des Antragstellers im Inland aus; der Senat ist daher einer allgemeinen Entscheidung darüber enthoben, ob ein Rechtsanwalt in ausländischen Kapitalgesellschaften oder in Gesellschaften, welche ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, die Stellung eines Organs bekleiden darf.Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vortrag des Antragstellers, er sei an der EflB-HSH-GmbH nur als Kapitalanleger interessiert und nicht geschäftlich für sie tätig. Die Niederschrift über seine Aussage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung verlesen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Aussage hat der Antragsteller nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung der Antragsgegnerin sind auch im Hinblick auf den hiernach von ihr zu Recht angenommenen Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO nicht ersichtlich. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof auf 200.000,— DM festgesetzt.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltGesellschaftBRAOGläubigerVUVerbindlichkeit

Volltext der Entscheidung

2115 042
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 48/84 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Fred-Otto M Straße
 Antragstellers und Be schwerdef (ihrer s,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hl
9
gegen
 die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Be schwer de ge gner in,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. Mai 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
1.	Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 20. August 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 200.000,— DM festgesetzt.
 
Gründe :
Der am IHHHHB 1931 geborene Antragsteller ist seit I960 Rechtsanwalt; er ist bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt/Main zugelassen. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 8. Juni 1983 zurückgenommen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten (§ 15 Nr. 1 BRAO) und übe als Geschäftsführer der	GmbH	sowie
 als Generalbevollmächtigter der EflB Nahrungsmittel GmbH Ha|B eine mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbarende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus (§ 15 Nr. 2 BRAO). Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3t Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Zutreffend hat die Antragsgegnerin sowohl die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO als auch des § 15 Nr. 2 BRAO angenommen.
I.
Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestands-
 
mäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landes Just izverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356 f). Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahme Verfügung in Vermögensverfall.
a) Gegen den Antragsteller bestanden seinerzeit u.a. die nachstehenden titulierten Forderungen:
bank	22.498,94
U.v.16.6.81 5.11.81 LG Ffm
 dt o .
21.928,91 U . v . 26 . 11. 81
dto .
52.182,40 VU v.14.4.83
284.589,54	U.	v.16.9.82
45.000,--	VU	v.9.12.82
16.091,81	U.v.16.6.83
7 Bay.	Bank	125.776,15	VU	v.9.12.82
8 Spark . N(
ABB
1/	32.031,46	VU	v.26.5.83
9 H
Rl
 Ibank
32.102,26 U.v.18.3.83
10 Fi
3.565,68 Kostenfest setzungs-beschluß
11 Kl
52.746,65 Anerk.-Urt 16.9.82
12 KS0 MB	594.439,81	Anerk.-Urt
TBB-Kreis	21.4.83
13	dto.
Bürgschaft

w
Nr.	Gläubiger	Betrag
14
BfG K
126.170,58
I
15
50.946,44
16
150.000,--
Tit el
 Mahnbescheid v. 29.12.82
VU v.29.4.83
8
b) Die Zahl und die Höhe der offenen Verbindlichkeiten, die hier sämtlich ohne Zinsen und Kosten aufgeführt sind, ergibt, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten war, daß keine Aussicht bestand, sie in absehbarer Zeit zu ordnen und daß der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Ein solcher Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des Vermögensverfalls (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1984 -AnwZ (B) 27/84 und 33/84).
Unzutreffend ist demgegenüber die Behauptung, die Gläubiger seien dinglich oder durch Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau gesichert gewesen. Dinglich gesichert waren nur wenige Ansprüche. Die Ehefrau des Antragstellers hat, wie der Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens K 46/83 AG Gelnhausen ergibt, entgegen seinem Vortrag die gegenüber der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank bestehende Schuld nicht übernommen. Die Beteiligung an der
 Beteiligungs-GmbH ist infolge Konkurses dieser Gesellschaft wertlos. Behauptete Ausgleichsund Rückgriffsansprüche des Antragstellers gegen Dritte sind nicht belegt, ihre Bonität ist nicht nachprüfbar. Im übrigen hat sich der Antragsteller ausdrücklich geweigert, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Unter diesen Umständen ist von maßgebender Bedeutung, daß der Antragsteller trotz eines Jahresumsatzes der Praxis von etwa 400.000,— DM einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war, in denen er gegen die Klageansprüche keine begründeten Einwände zu erheben vermochte. Daher ließ er auch in der überwiegenden
 Zahl der Fälle Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen. Die meisten Gläubiger griffen zu Vollstreckungsmaßnahmen, von denen nur ein Teil Erfolg hatte. Der Gerichtsvollzieher bezeichnete ihn am 23. November 1983 als "amtsbekannt pfandlos”.
Daß er im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung zu einer geordneten Rückführung der Verbindlichkeiten imstande gewesen wäre, trifft somit nicht zu.
2.	Dadurch waren die Interessen der Recht suchenden gefährdet.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß vielmehr beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rechtspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 -AnwZ (B) 20/83 m.w.N.).
Am 8. Juni 1983 bestand eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne. Sie ergab sich daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO
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erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 25* Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Im Hinblick auf die zahlreichen gegen den Antragsteller gerichteten Titel war mit weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen.
f
3.	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch
 zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen.
Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
4.	Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß
 der Rücknahmegrund seit Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist.	$
Gegen den Antragsteller sind neue Titel ergangen und weitere Zwangsvollstreckungen durchgeführt worden.
So erwirkte die Gläubigerin	am
21. November 1983 ein Zahlungsurteil über 2.438,64 DM (32 C 12292/83 AG Ffm.). Wegen eines Forderungsrestes von etwa 500,— DM erließ das AG Königstein am 2. Oktober 1984 Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die
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erwirkte am 24. August 1984 einen Vollstreckungsbescheid Uber 7.713,28 DM (B 158 836/84 AG Hünfeld).
Die Gläubiger FfmiV erstritten am 20. September 1984 ein Zahlungsurteil über 95.000,— DM (2/3 0 200/84 LG Ffm.). Ein Gläubiger	vollstreckte	am	31.	August
1984 fruchtlos aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß über 1.871,88 DM. Am 18. Januar und am 1. Oktober 1984 wurden gegen den Antragsteller - inzwischen zurückgenommene - Konkursanträge gestellt (81 N 145/84; 645/84; 646/84 AG Frankfurt). Die Gläubiger und Anfang vollstreckten am 18. September 1984 im Wege der Austauschpfändung (83 M 8145/84 AG Ffm.).
Hierzu tritt, daß am 1. Januar 1985 der von der Firma PflHIB gestundete Betrag von 100.000,— DM fällig wurde und jederzeit zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen führen kann.
Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, die vollstreckenden Gläubiger und die E^m^bank seien mittlerweile befriedigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er jedoch eingeräumt, daß der Gläubiger	weiterhin	vollstreckt,
 daß die Forderung der Firma pflHHHRweiterhin offen ist und daß gegenüber der KreisSparkasse des MflB T|^U-Kreises noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000,— DM bestehen. Eine einleuchtende Erklärung für diese Umstände und für sein prozessuales Verhalten hat er nicht gegeben. Aus den bisher geleisteten Zahlungen des Antragstellers an seine Gläubiger ergibt sich deshalb lediglich sein Bemühen, die jeweils drängendsten Verbindlichkeiten abzudecken. Zur Darlegung und zu dem Nachweis einer Gesundung seiner finanziellen Verhältnisse bedurfte es einer rückhaltlosen Offen-
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legung der gegenwärtig bestehenden Schulden, des vorhandenen Vermögens, der Einkommensverhältnisse und eines Tilgungsplans. Obwohl der Antragsteller dies weiß, hat er sich zu den erforderlichen Angaben und Nachweisen nicht verstehen können. Auch einein Anspruch genommene Frist von einer Woche nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ungenutzt verstreichen lassen. Eine danach eingereichte Reihe von Übersichten vermittelt keine neuen Erkenntnisse. Als Vermögen ist Grundbesitz der ganzen Familie des Antragstellers aufgeführt, der ihm nicht zugerechnet werden kann und dessen Wert nicht nachprüfbar ist.
Der Wert der nach dem Konkurs der RflHHHB-GmbH verbliebenen Beteiligung ist nicht zu beurteilen. Die bloße Behauptung des Bestehens einer Forderung gegen einen Dritten ist, wie unter 11b dargelegt, unerheblich. Die aufgeführten Wertpapiere sind verkauft. Eine Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten enthalten die Aufstellungen nicht. Der Senat vermag daher eine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers nicht zu erkennen.
II.
Auch der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO liegt vor.
Zwar ist die EflB Nahrungsmittel-GmbH in HaM, als deren Generalbevollmächtigter der Antragsteller aufgetreten ist, in Konkurs gefallen. Wie die Tätigkeit des Antragstellers für die Gesellschaft vor diesem
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Zeitpunkt zu bewerten war, kann deshalb dahingestellt bleiben. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Eröffnung des Konkursverfahrens Einfluß auf die Bewertung der Tätigkeit haben konnte. Denn jedenfalls ist die Tätigkeit, die der Antragsteller nach wie vor in der	ausübt,	mit	dem	Anwalts-
beruf unvereinbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH als deren Organ nach außen tätig wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er alleiniger Geschäftsführer oder als einer von mehreren Geschäftsführern nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist (BGHZ 72, 282, 285; Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 -AnwZ (B) 3^/80). In beiden Fällen wird sein organschaftliches Handeln notwendig vom erwerbswirtschaftlichen Charakter der GmbH geprägt. So liegt es auch hier.
Die EUP-HflHB-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland). Ihr Gegenstand besteht u.a. in der Herstellung und dem Vertrieb von Pinseln, Bürsten, Kunststoff- und Metallerzeugnissen sowie in der Verarbeitung und dem Absatz von Garten-, Duft-, Arzneimittel- und sonstigen Pflanzen. Die Gesellschaft darf in Verfolgung des Gesellschaftszwecks Betriebsstätten in Griechenland und der Bundesrepublik errichten. Allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer ist neben anderen Personen seit 8. Juni 1979 der Antragsteller.
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Daß der Geschäftszweck dieser Gesellschaft von dem Streben nach Gewinnerzielung geprägt und daher erwerbswirtschaftlicher Natur ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Keine rechtliche Bedeutung hat der Umstand, daß es sich bei ihr um eine ausländische Gesellschaft handelt. Schon der Gesellschaftsvertrag läßt erkennen, daß ihre geschäftlichen Beziehungen auf die Bundesrepublik Deutschland übergreifen sollten.
Sie ist auch durch die Belieferung deutscher Firmen hier tätig geworden. Damit wirkte sich zugleich die Tätigkeit des Antragstellers im Inland aus; der Senat ist daher einer allgemeinen Entscheidung darüber enthoben, ob ein Rechtsanwalt in ausländischen Kapitalgesellschaften oder in Gesellschaften, welche ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, die Stellung eines Organs bekleiden darf.
Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vortrag des Antragstellers, er sei an der EflB-HSH-GmbH nur als Kapitalanleger interessiert und nicht geschäftlich für sie tätig. Der Zeuge Winkler hat vor dem Ehrengerichtshof das Gegenteil bekundet. Die Niederschrift über seine Aussage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung verlesen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Aussage hat der Antragsteller nicht erhoben. Einer weiteren Beweisaufnahme hierüber bedurfte es deshalb nicht. Ebenso kann die Rechtsfrage auf sich beruhen, ob das Organ einer Kapitalgesellschaft es rechtlich überhaupt verhindern kann, daß ihm die Tätigkeit der Gesellschaft zugerechnet wird (vgl. BGHZ 72, 282, 285; Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82).
 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung der Antragsgegnerin sind auch im Hinblick auf den hiernach von ihr zu Recht angenommenen Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist damit zurückzuweisen.
III.
Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof auf 200.000,— DM festgesetzt.
Pfeiffer	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Paepcke