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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schäfer, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 16. Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 19. 2 Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V. m. § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F., §215 Abs.3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Soweit der Antragsteller die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG a.F. Ernemann Schäfer Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 29a FGG § 42 BRAO § 29a FGG
AnhörungsrügeSenatsbeschlussBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 48/10
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schäfer, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
 am 16. Dezember 2010
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
-3-
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 23. November 2010 beim
 Bundesgerichtshof eingegangenen "Rechtsmittel" gegen den ihm am 13. November 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2008 unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Er macht geltend, dem Senatsbeschluss lägen objektiv falsche Tatsachen zugrunde.
2	Der	vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge
 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., §215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat auf der Grundlage des Inhalts der ihm vorliegenden Akte entschieden und bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Soweit der
 Antragsteller die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG a.F.
Ernemann
 Schäfer
Fetzer
 Wüllrich
Braeuer
 Vorinstanzen:
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 ZU 123/06 -