Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragstellerin verband ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Bitte um Aussetzung des Verfahrens um sechs Monate, weil innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Ankündigung der Restschu Id befrei ung ergehen werde. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. Während des Verfahrens über die sofortige Beschwerde hat das November 2008 war rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich in Vermögensverfall befunden hat. Februar 2008 - AnwZ (B) 25/07) nicht, die vom Gesetzgeber bei Vermögensverfall grundsätzlich angenommene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Dezember 2008 - AnwZ (B) 108/08 und vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/09 3. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Mit Bescheid vom 5. November 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas- sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen, nachdem das Amtsgericht H. am 10. September 2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet hatte. Die Antragstellerin verband ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Bitte um Aussetzung des Verfahrens um sechs Monate, weil innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Ankündigung der Restschu Id befrei ung ergehen werde. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. März 2009 zurückgewiesen. Während des Verfahrens über die sofortige Beschwerde hat das -3- Amtsgericht H. die Restschuldbefreiung angekündigt und das Insol- venzverfahren aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat ihren Widerrufsbescheid daraufhin aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 2 Über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. 3 Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuer- legen. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2008 war rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich in Vermögensverfall befunden hat. Die von der Antragstellerin durchgeführten Maßnahmen genügten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 -AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBI. 2006, 280; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBI. 2008, 66 und vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 25/07) nicht, die vom Gesetzgeber bei Vermögensverfall grundsätzlich angenommene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Angesichts dieser Gefährdung bestand auch kein Anspruch der Antragstellerin auf Aussetzung des Verfahrens, um die Entwicklung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Dem Wegfall der Voraussetzungen des Widerrufs hat die Antragsgegnerin unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2008 - AnwZ (B) 108/08 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 63/08). Ganter Freilesen Roggenbuck Frey Hauger Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 1 AGH 12/08 -