a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwerpunktmäßig auf einen der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht. c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zu dem 30.
Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO § 5 Satz 1 Buchst, m, § 14f a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwerpunktmäßig auf einen der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht. b) Erbschaftssteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens im Erbrecht. c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zu dem 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewichtung der Wiederholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ(B) 48/08 - BayAGH