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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Often, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 26. Die Hauptsache ist erledigt; die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. 1 Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. und verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. derte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. Juli 2004 verfügte die Antragsgegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- 4 Der Senat hat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.

26RechtsanwaltschaftBRAOWiderrufsverfügungAuslageZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 48/06
BESCHLUSS
vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Often, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 26. September 2007 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt; die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2004 ist gegenstandslos.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2002 erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. , beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht K.	zugelassen.	Er	beantragte am 22. November 2002 bei der Rechts-
anwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zu dem Landgericht B. und verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer B. setzte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 das Verfahren über den Antrag auf anderweitige Zulassung gemäß § 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin for-
-3-
derte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2004 auf, in ihrem Kammerbezirk bis zu dem 5. April 2004 wieder eine Kanzlei einzurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. April 2004 mit, dass er gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am 1. Juli 2004 verfügte die Antragsgegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO.
2	Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mitglied der Rechtsanwaltskammer B. . Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3	Nach	der	übereinsimmenden	Erledigungserklärung	der	Beteiligten	war	in
 entsprechender Anwendung von § 91a ZPO und § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
4	Der	Senat	hat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu
 erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) während des Beschwerdeverfahrens geändert hat. Durch die Aufhebung des der Widerrufsverfügung zugrunde liegenden § 35 BRAO ist die Widerrufsverfügung der Antrags-
gegnerin vom 1. Juli 2004 gegenstandslos geworden; dies war zur Klarstellung auszusprechen.
Otten
 Ernemann	Frellesen	Schmidt-Räntsch
 Hauger	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2006 - AGH 30/04 (I) -