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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 9. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 2 Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. 4 Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
AuslageRechtsanwaltschaftBRAOHauptsacheWiderrufsverfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 48/05
vom 9. Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Often und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
 am 9. Oktober 2006 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
 
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2006 aufseine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - inzwischen bestandskräftig - erlassen.
2	Durch	den	bestandskräftigen	Widerruf	nach	§	14	Abs.	2	Nr. 4 BRAO hat
 sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden.
3	Es	entspricht	billigem	Ermessen,	dem	Antragsteller	die	Kosten	beider
 Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.
4	Bei	Erlass	der	Widerrufsverfügung	lagen	die	Voraussetzungen	für einen
 Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch
 
den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.
Terno	Otten	Ernemann	Freilesen
 Wosgien	Martini	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 ZU 32/04 -