* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwalts Sachen, vom 24. November 1997 und die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1997 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den entsprechenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofes als unzulässig verworfen, weil insoweit der Rechtsweg zu den Anwaltsgerichten nicht gegeben ist. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung, die auf eine "Verletzung des formellen Rechts i.S.d.BeurkG" und des Rechtsanspruchs auf den gesetzlichen Richter gestützt wird. Die Zahlstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antragsteller zudem mit einer Kostenrechnung vom 11.

Zitierte Normen: § 8 GKG § 4 KostVfG § 203 BRAO
GegenvorstellungKostenrechnungBundesgerichtshofsAnwaltsgerichtshofBeschlußErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ
BESCHLUSS
(B) 47/97
vom 16. Februar 1998
in dem Verfahren
 betreffend den Antrag, berufsrechtliche Maßnahmen gegen Rechtsanwälte einzuleiten.
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwalts Sachen, vom 24. November 1997 und die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1997 (KSB-Nr. 97/1/20311) werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen eine Rechtsanwaltssozietät bzw. einen ihrer früheren Mitarbeiter begehrt, der ihn in einem Strafverfahren verteidigt hat. Sowohl beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm, als auch beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist dieses Begehren erfolglos geblie-
3
ben. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 24. November 1997 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den entsprechenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofes als unzulässig verworfen, weil insoweit der Rechtsweg zu den Anwaltsgerichten nicht gegeben ist. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung, die auf eine "Verletzung des formellen Rechts i.S.d. BeurkG" und des Rechtsanspruchs auf den gesetzlichen Richter gestützt wird.
Die Zahlstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antragsteller zudem mit einer Kostenrechnung vom 11. Dezember 1997 aufgefordert, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 DM zu entrichten. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 12. Dezember 1997 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung trage "den Mangel an vertikaler Rechtskraft", sei somit sachlich falsch und verletze § 8 GKG. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Gegenvorstellung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Gegenvorstellung muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht in Rechtskraft erwachsen und daher nicht
4
abgeändert werden können, auch nicht auf die Gegenvorstellung eines Beteiligten hin (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 3. Auflage, § 42 Rdn. 18 m.w.N.).
Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenansatz, der gemäß § 4 Abs. 1 KostVfg in der Aufstellung der Kostenrechnung besteht. Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet jedoch stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Eine Zuständigkeit des Senats ist insofern nicht gegeben.
Geiß	Fischer	Ganter	Otten
 Kieserling	Müller	Christian