in dem Verfahren betreffend den Antrag, berufsrechtliche Maßnahmen gegen Rechtsanwälte einzuleiten. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Antragsteller begehrt die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen eine Rechtsanwaltsozietät bzw. Februar 1997 hat der Antragsteller hiergegen (und gegen ein vorausgegangenes Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 5. Die Bundesrechtsanwaltsordnung eröffnet gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ein Rechtsmittel als statthaft nur in den dort näher bezeichneten - vorliegend nicht betroffenen - Fallgestaltungen (vgl. Deshalb ist gegen die Ablehnung berufsrechtlicher Maßnahmen durch die zuständigen Standesorganisationen der Rechtsweg zu den Anwaltsgerichten nicht gegeben. Es gibt keinen Grund, in dem hier vorliegenden Verfahren, für das der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/97 vom 2 4. November 1997 in dem Verfahren betreffend den Antrag, berufsrechtliche Maßnahmen gegen Rechtsanwälte einzuleiten. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1997 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen eine Rechtsanwaltsozietät bzw. einen ihrer früheren Mitarbeiter, der den Antragsteller in einem Strafverfahren verteidigte. Der Vorstand der Rechtsanwalts-kammer H. hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Januar 1997 mitgeteilt, daß zu berufsrechtlichen Maßnahmen kein Anlaß bestehe. Mit Schreiben vom 22. Februar 1997 hat der Antragsteller hiergegen (und gegen ein vorausgegangenes Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1996) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof als unzulässig und ergänzend mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Bescheid der Rechtsanwaltskammer verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Bundesrechtsanwaltsordnung eröffnet gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ein Rechtsmittel als statthaft nur in den dort näher bezeichneten - vorliegend nicht betroffenen - Fallgestaltungen (vgl. § 42 Abs. 1 BRAO [Verfahren betreffend die Zulassung des Rechtsanwalts], 4 § 223 BRAO [Anfechtung sonstiger Verwaltungsakte], § 145 BRAO [Revision im anwaltsgerichtlichen Verfahren]). Der Antragsteller sieht sich beschwert durch behauptete Anwaltsfehler in einem Strafprozeß einschließlich der in Zusammenhang damit vereinbarten Anwaltshonorare. Die hier-wegen begehrte Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer H. nach Sachprüfung abgelehnt. Im berufsrechtlichen Verfahren stehen einem angeblich durch anwaltliches Fehlverhalten betroffenen "Antragsteller" keine Beteiligungsrechte zu. Deshalb ist gegen die Ablehnung berufsrechtlicher Maßnahmen durch die zuständigen Standesorganisationen der Rechtsweg zu den Anwaltsgerichten nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund waren die Rechtsmittel des Antragstellers in allen Instanzen als unzulässig zurückzuweisen. Es gibt keinen Grund, in dem hier vorliegenden Verfahren, für das der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 223 Rdn. 15 f m.w.N.), eine weitergehende Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen, als sie im Verfahren nach § 223 BRAO vorgesehen ist (Senatsbeschluß vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 10/97). Über die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25); die Beteiligten haben im übrigen auf mündliche Verhandlung verzichtet . Geiß Fischer Basdorf Streck von Hase Kieserling Körner