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BGH

Gericht: BGH

Nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung legte der Antragsteller den Lebenslauf vor, bezeichnete seine oberste Dienstbehörde und erklärte sich einverstanden, daß der Antragsgegner dort für die Zulassung möglicherweise bedeutsame personenbezogene Informationen einholen könne. jo Der Anwaltsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den weitergehenden Antrag, den Antragsgegner zur Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu verpflichten, zurückgewiesen. Bislang sei nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner zur Erlangung der für die Entscheidung über den Zulassungsantrag relevanten Informationen auf die Beiziehung der Personalakten angewiesen sei und sie nicht durch ein Auskunftersuchen erlangen könne, zu dem Dies gelte insbesondere für die vom Antragsgegner hierzu bisher allein konkret bezeichnete Prüfung der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erheblichen Umstände. Zudem beruft er sich im Zusammenhang mit dem freiwilligen Ausscheiden des Antragstellers aus der gesicherten Stellung eines Beamten auf Lebenszeit auf konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen etwaiger Versagungsgründe nach § 7 BRAO. Inzwischen hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsgegner auf dessen Anfrage nach zulassungsrelevanten Informationen den Dienstort des Antragstellers bezeichnet, den Grund für seine Versetzung in den Ruhestand bestätigt und mitgeteilt, daß "Nachteiliges" über den Antragsteller dort "dienstlich nicht be-kanntgeworden" sei. Der Antragsgegner kann im Zulassungsverfahren die über den Antragsteller geführten Personalakten mit Rücksicht auf dessen Recht auf "informationeile Selbstbestimmung" nicht etwa ohne dessen Einverständnis auf der Grundlage des § 36a Abs.3 Satz 1 BRAO beiziehen (vgl. Eine Verweigerung der Zustimmung des Bewerbers auf Beiziehung jener Akten ist zudem schwer nachvollziehbar, denn die Möglichkeit einer Negativverwertung ist durch die Zulassungsnormen der BRAO von vornherein begrenzt, und die Personen, die im Zulassungsverfahren Einsicht in die Personalakten nehmen, sind selbstverständlich zur Wahrung der gebotenen Diskretion verpflichtet. Unerläßlich für die Justizverwaltung ist die Beiziehung der Personalakten im Verfahren über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Allerdings ist der Antragsteller nach § 36a Abs. 2 Satz 1 BRAO zur Offenlegung der für die Zulassung von der Justizverwaltung ermessensfehlerfrei als erheblich angesehenen Umstände verpflichtet. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof erkannt, daß die für die örtliche Zulassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO relevanten Umstände, wenn sie, wie hier, durch bewußt spärliche Selbstauskünfte des Antragstellers nachvollziehbar als weiter klärungsbedürftig angesehen werden, auch durch Nachfrage bei der Anstellungsbehörde aufgeklärt werden können, was mittlerweile auch geschehen ist. Aber auch für diese Prüfung ist die Einsicht in die Personalakten, wenn der Bewerber sie unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht verweigert, nicht unerläßlich; sie kann vielmehr durch gezielte Befragung des bisherigen Dienstherren ersetzt werden. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, nicht näher erläutert hat, liegt die Annahme nicht fern, daß der Antragsgegner auch die nunmehr erteilte pauschale Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung nicht als ausreichend erachten und zur weiteren gebotenen Aufklärung des relevanten Sachverhalts (§ 36a Abs. 1 BRAO) noch Anlaß zu konkreten Nachfragen sehen wird, beispielsweise über den Gesundheitszustand des Antragstellers (vgl. Sollte danach - was nicht ganz fernliegt - doch noch begründeter Bedarf gesehen werden, den relevanten Sachverhalt durch Einsicht in die Personalakten genauer aufzuklären, dürfte der Antragsgegner freilich sodann für den Fall fortdauernder Verweigerung des Einverständnisses nach § 36a Abs. 2 Satz 2 BRAO reagieren. das nach § 8 Abs. 2 BRAO einzuholende Gutachten der Rechtsanwalt s kämme r bislang nicht vorliegen, auf dessen Erstattung der Antragsgegner jedenfalls vor Erhalt der zuvor vom Antragsteller verhinderten Informationen seines bisherigen Dienstherren hinzuwirken nicht gehalten war.

Zitierte Normen: § 20 BRAO
PersonalaktenrelevantInformationAntragsgegnerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2022 083
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 47/96
vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren
 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, WtfBfc-Platz m,
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
Professor Dr.
Rüdiger
 Weg A
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9. August 1996 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der von 1971 bis 1973 und im Jahre 1981 bereits zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, war seit November 1981 Beamter auf Lebenszeit im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, und zwar als Professor an der Fachhochschule der Bundeswehrverwaltung in Mannheim. Mit Ablauf des Monats Mai 1996 wurde er nach Vollendung des
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55. Lebensjahres auf seinen Antrag nach dem Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in den Ruhestand versetzt.
Der Antragsteller hatte bereits im Januar 1996 beim Antragsgegner seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung ab 1. Juni 1996 unter Zulassung beim Amtsgericht Brake und beim Landgericht Oldenburg beantragt.
Da er sich unter Berufung auf das Fehlen einer Rechtsgrund-
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läge geweigert hatte, einen Lebenslauf vorzulegen, seine oberste Dienstbehörde zu bezeichnen und sein Einverständnis mit der Beiziehung seiner Personalakten durch den Antragsgegner zu erklären, wies der Antragsgegner den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 15. Mai 1996 ohne Sachentscheidung als unzulässig zurück (§ 36a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung legte der Antragsteller den Lebenslauf vor, bezeichnete seine oberste Dienstbehörde und erklärte sich einverstanden, daß der Antragsgegner dort für die Zulassung möglicherweise bedeutsame personenbezogene Informationen einholen könne.
Nach wie vor weigerte er sich indes, sein Einverständnis
 zur Beiziehung der Personalakten zu erteilen.	jo
 Der Anwaltsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den weitergehenden Antrag, den Antragsgegner zur Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu verpflichten, zurückgewiesen. Bislang sei nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner zur Erlangung der für die Entscheidung über den Zulassungsantrag relevanten Informationen auf die Beiziehung der Personalakten angewiesen sei und sie nicht durch ein Auskunftersuchen erlangen könne, zu dem
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ihn der Antragsteller nunmehr ausdrücklich ermächtigt habe. Dies gelte insbesondere für die vom Antragsgegner hierzu bisher allein konkret bezeichnete Prüfung der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erheblichen Umstände.
Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er hält es im Zulassungsverfahren auch ohne konkrete Verdachtsmomente (	generell	zur	Prüfung möglicher Versagungsgründe für uner-
läßlich, die Personalakten als nächstliegende geeignete Beweismittel beizuziehen. Zudem beruft er sich im Zusammenhang mit dem freiwilligen Ausscheiden des Antragstellers aus der gesicherten Stellung eines Beamten auf Lebenszeit auf konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen etwaiger Versagungsgründe nach § 7 BRAO. Inzwischen hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsgegner auf dessen Anfrage nach zulassungsrelevanten Informationen den Dienstort des Antragstellers bezeichnet, den Grund für seine Versetzung in den Ruhestand bestätigt und mitgeteilt, daß "Nachteiliges" über den Antragsteller dort "dienstlich nicht be-kanntgeworden" sei. Der Antragsteller hat Anschlußbeschwer-^	de	erhoben, mit welcher er seinen weitergehenden Antrag auf
 Verpflichtung zur Zulassung weiterverfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BRAO), ebenso die Anschlußbeschwerde (BGH BRAK-Mitt. 1993, 44). In der Sache haben die Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des
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Anwaltsgerichtshofs erweist sich im Ergebnis als insgesamt zutreffend.
Der Antragsgegner kann im Zulassungsverfahren die über den Antragsteller geführten Personalakten mit Rücksicht auf dessen Recht auf "informationeile Selbstbestimmung" nicht etwa ohne dessen Einverständnis auf der Grundlage des § 36a Abs. 3 Satz 1 BRAO beiziehen (vgl. BGHZ 94, 364, 370;
 BVerwG NJW 1987, 1657). Auf ein daraus erwachsenes relevantes Informationsdefizit kann der Antragsgegner dann nach § 36a Abs. 2 BRAO reagieren.
Es besteht keine Rechtsgrundlage, vor einer Sachentscheidung über den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stets die über diesen geführten Personalakten beizuziehen. Allerdings liegt die Einholung dieser Information nahe. Eine Verweigerung der Zustimmung des Bewerbers auf Beiziehung jener Akten ist zudem schwer nachvollziehbar, denn die Möglichkeit einer Negativverwertung ist durch die Zulassungsnormen der BRAO von vornherein begrenzt, und die Personen, die im Zulassungsverfahren Einsicht in die Personalakten nehmen, sind selbstverständlich zur Wahrung der gebotenen Diskretion verpflichtet. Daher ist plausibel, daß eine Beiziehung der Personalakten in der AV des Niedersächsischen Ministers der Justiz zur Ausführung der BRAO vom 8. August 1972 (Nds.Rpfl. 1972, 207) unter Abschnitt I Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 generell vorgesehen ist. Diese Ausführungsvorschrift hat indes keinen Rechtsnormcharakter. Unerläßlich für die Justizverwaltung ist die Beiziehung der Personalakten im Verfahren über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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nur, wenn sie auf deren Kenntnis für die Beurteilung etwaiger Versagungsgründe angewiesen ist. Das ist im Blick auf die Begrenztheit der Versagungsgründe und auf die Möglichkeit anderweitiger Einholung der relevanten Informationen nicht generell der Fall. Allerdings ist der Antragsteller nach § 36a Abs. 2 Satz 1 BRAO zur Offenlegung der für die Zulassung von der Justizverwaltung ermessensfehlerfrei als erheblich angesehenen Umstände verpflichtet. Verweigert er unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht die Beiziehung über ihn geführter Personalakten, hat er Verzögerungen in Kauf zu nehmen, die aus der dann erforderlich werdenden anderweitigen, naheliegend umständlicheren und zeitaufwendigeren Informationsbeschaffung erwachsen.
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof erkannt, daß die für die örtliche Zulassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO relevanten Umstände, wenn sie, wie hier, durch bewußt spärliche Selbstauskünfte des Antragstellers nachvollziehbar als weiter klärungsbedürftig angesehen werden, auch durch Nachfrage bei der Anstellungsbehörde aufgeklärt werden können, was mittlerweile auch geschehen ist. Es versteht sich ferner von selbst, daß im Zulassungsverfahren insbesondere auch möglichen Versagungsgründen nach § 7 BRAO nachzugehen ist. Gerade auch diese gebotene Prüfung wird regelmäßig anhand einverständlich beigezogener Personalakten über einen Bewerber erfolgen. Aber auch für diese Prüfung ist die Einsicht in die Personalakten, wenn der Bewerber sie unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht verweigert, nicht unerläßlich; sie kann vielmehr durch gezielte Befragung des bisherigen Dienstherren ersetzt werden. Namentlich vor dem Hintergrund, daß der Antragsteller die Beweggründe für sei-
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nen Antrag, bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, nicht näher erläutert hat, liegt die Annahme nicht fern, daß der Antragsgegner auch die nunmehr erteilte pauschale Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung nicht als ausreichend erachten und zur weiteren gebotenen Aufklärung des relevanten Sachverhalts (§ 36a Abs. 1 BRAO) noch Anlaß zu konkreten Nachfragen sehen wird, beispielsweise über den Gesundheitszustand des Antragstellers (vgl. § 7 Nr. 7 BRAO) oder über etwaige gegen ihn geführte Disziplinarverfahren (vgl. § 7 Nr. 5 BRAO) . Dies gilt zu demal im Blick darauf, daß das Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs des Antragstellers, seine Personalakten geheim zu halten, als Indiz für dessen Bestreben, möglicherweise relevante negative Erkenntnisse zu verheimlichen, verstanden werden könnte. Bislang erfordert gleichwohl die gebotene Sachaufklärung die Einsicht in die Personalakten - welche die Aufklärung indes naheliegend nachhaltig beschleunigen könnte - noch nicht unerläßlich. Vielmehr kann eine von der Justizverwaltung für notwendig gehaltene Aufklärung effektiv, wenngleich zeitaufwendiger, auch durch weitere Nachfragen an die oberste Dienstbehörde erfolgen. Sollte danach - was nicht ganz fernliegt - doch noch begründeter Bedarf gesehen werden, den relevanten Sachverhalt durch Einsicht in die Personalakten genauer aufzuklären, dürfte der Antragsgegner freilich sodann für den Fall fortdauernder Verweigerung des Einverständnisses nach § 36a Abs. 2 Satz 2 BRAO reagieren.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, daß der Anschlußbeschwerde mangels Spruchreife eines Zulassungsanspruchs der Erfolg versagt bleiben muß. Zudem konnte
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das nach § 8 Abs. 2 BRAO einzuholende Gutachten der Rechtsanwalt s kämme r bislang nicht vorliegen, auf dessen Erstattung der Antragsgegner jedenfalls vor Erhalt der zuvor vom Antragsteller verhinderten Informationen seines bisherigen Dienstherren hinzuwirken nicht gehalten war.
Die Kostenentscheidung entspricht § 201 BRAO, § 13a FGG, § 92 ZPO. Der vom Anwaltsgerichtshof bestimmte Ge-schäftswert in halber Höhe des in Zulassungsangelegenheiten sonst Üblichen erscheint im Blick auf die bloße förmliche Behandlung des Antrags und auf die erstrebte Anwaltstätigkeit durch einen Ruhestandsbeamten angemessen.
Hase
 Schott
Körner
 Jähnke
Fischer
 Basdorf
Streck