BGH · AnwZ (B) 47/95 vom 29.01.1996
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
September 1988 wurde gegen ihn wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von 500 DM erkannt; der Antragsteller hatte sich u.a. geweigert, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Februar 1992 schloß dasselbe Ehrengericht den Antragsteller wegen Verletzung seiner Berufspflichten aus der Rechtsanwaltschaft aus, weil er sich weiterhin beharrlich geweigert hatte, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, und darüber hinaus das Urteil des Ehrengerichts vom 28. Auf die Revision des Antragstellers hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Ehrengerichtshofs im Rechtsfolgenausspruch auf (Senatsbeschluß vom 13. In diesem Urteil stellte der Bundesgerichtshof klar, daß die standesrechtliche Verpflichtung des Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, fortgilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Antragstellers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 21. Januar 1995 teilte die R & V Versicherung der Antragsgegnerin allerdings mit, daß der Versicherungsbeitrag von 377,20 DM nicht bezahlt worden sei und der Antragsteller zur Zeit keinen Versicherungsschutz habe). Gegen den Beschluß, durch den sein Antrag vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die generelle Anordnung einer Mindestsperrfrist von acht Jahren nach der Rechtskraft des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur in Fällen schwerster Pflichtverletzungen mit nachhaltigen Schäden für das Ansehen des Berufs in Betracht kommt (vgl. Es ist dem Antragsteller danach auch versagt, nach dem Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, das zu seinem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hat, mit einem Wiederzulassungsantrag geltend zu machen, die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft sei zu Unrecht er'^lgt. Aus demselben Grund kann der Antragsteller im Wiederzulassungsverfahren auch nicht mit Erfolg anführen, bei der Pflichtverletzung, die Grundlage des Ausschließungsurteils im anwaltsgerichtlichen Verfahren war, habe es sich nicht um einen "typischen" Ausschließungsgrund - im Sinne eines schweren Delikts - gehandelt, so daß § 7 Nr. 3 BRAO hier überhaupt nicht anwendbar sei. Wegen der Rechtskraft des Ausschließungsurteils und nach dem RegelungsZusammenhang zwischen § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und § 7 Nr. 3 BRAO ist vor dem Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von acht Jahren seic Rechtskraft des Ausschließungsurteils grundsätzlich auch kein Raum für einen Wiederzulassungsantrag mit der Begründung, die in dem Ausschließungsurteil angenommene (weitere) Gefährdung der Rechtspflege sei nachträglich entfallen. September 1994 -für den vorliegenden "Übergangsfall" ausnahmsweise eine Auflockerung der an sich strikten Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO geboten sein kann: Diese Neuregelung ermöglicht es der Justizverwaltung erstmalig, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Verwaltungswege zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält; umgekehrt gibt die Neuregelung dem Rechtsanwalt die Chance, grundsätzlich sofort wieder die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erlangen, wenn er den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist. Zwar verliert hierdurch die - jedenfalls die nachhaltige - Weigerung des Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, nicht den Charakter einer erheblichen Verletzung beruflicher Pflichten, und eine derartige Verhaltensweise des Rechtsanwalts könnte im Einzelfall weiterhin auch die Annahme begründen, daß der (frühere) Rechtsanwalt im Sinne des § 7 Abs. 5 BRAO eine Zeit lang unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts (wieder) auszuüben. Das könnte zu der Annahme führen, daß der Gesetzgeber, wenn er bei der Neuregelung die hier vorliegende besondere Fallkonstellation bedacht hätte, in der das Ausschließungsurteil im anwaltsgerichtlichen Verfahren maßgeblich (auch) auf die Weigerung des Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, gestützt worden ist, hierfür eine Lockerung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO vorgesehen hätte. Denn auch wenn man für die hier vorliegende besondere Fallkonstellation ausnahmsweise die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Auflockerung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO in Betracht zöge, könnte die Dauer der Sperrwirkung des rechtskräftigen Ausschließungsurteils im anwaltsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht kürzer sein als derjenige Zeitraum, während dessen der Betroffene nach dem Maßstab des § 7 Nr. 5 BRAO auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlichen Wohlverhaltens als unwürdig ange- ^ sehen werden müßte, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die Ausschließung des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren erfolgte nicht, wie der Antragsteller anführt, allein deshalb, weil er sich weigerte, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sondern aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung einerseits der Verstöße des Antragstellers , gegen die Berufspflicht zu dem Abschluß einer Haftpflicht- w Versicherung, andererseits aber auch der schwerwiegenden Verstöße des Antragstellers gegen das Sachlichkeitsgebot (maßlose Beleidigungen der Richter des Ehrengerichts); erst beides zusammen hat den Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.