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BGH

Gericht: BGH

Jan Stefan Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesjustizVerwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidentendes Oberlandesgerichts Oldenburg, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen, weil eine Berufstätigkeit in Leipzig mit der Ausübung des Anwaltsberufs in Osnabrück unvereinbar sei. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Betreffende tatsächlich nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang auszuüben. Wie das Bundesverfassungsgericht betont, soll der vom Senat aufgestellte Grundsatz ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts gewährleisten. Er ist dazu geeignet und auch erforderlich, um den reinen "Feierabend-Anwalt” auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen. Der Senat hat in der Regel diese Voraussetzung bejaht, wenn der Rechtsanwalt über seine Dienstzeit hinreichend verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen zu erreichen ist und die zu überwindenden Entfernungen zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen (BGHZ 71, 138, 142). Seine Tätigkeit bei den Stadtwerken Leipzig ist eine Vollzeitbeschäftigung. Ein Rechtsanwalt muß in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Es ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller es bewerkstelligen will, mehrmals in der Woche von Leipzig aus Gerichtstermine in Osnabrück wahrzunehmen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltLeipzigOsnabrückUmfangRechtsanwaltsZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 47/94	BESCHLUSS
vom 21. November 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. itraße 0(
Jan Stefan
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesjustizVerwaltung des Landes Niedersachsen,
 vertreten durch den Präsidentendes Oberlandesgerichts Oldenburg,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für
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rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 2. September 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Seit dem 1. September 1993 ist er bei den Stadtwerken Leipzig GmbH als leitender Angestellter beschäftigt. Mit Verfügung vom 14. März 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen, weil eine Berufstätigkeit in Leipzig mit der Ausübung des Anwaltsberufs in Osnabrück unvereinbar sei.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3 u. 5, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit liegt nach der ständigen
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Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Betreffende tatsächlich nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt. 1991, 101). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 1992 (NJW 1993, 317, 319) ausdrücklich gebilligt worden. Wie das Bundesverfassungsgericht betont, soll der vom Senat aufgestellte Grundsatz ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts gewährleisten.
Er ist dazu geeignet und auch erforderlich, um den reinen "Feierabend-Anwalt” auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen.
Ob der Rechtsanwalt tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben, bestimmt sich danach, inwieweit im Einzelfall die durch die anderweitige Inanspruchnahme bedingten Grenzen seiner Arbeitskraft ihm noch eine ordnungsgemäße Betätigung als Anwalt von mehr als unerheblichem Umfang gestatten. Der Senat hat in der Regel diese Voraussetzung bejaht, wenn der Rechtsanwalt über seine Dienstzeit hinreichend verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen zu erreichen ist und die zu überwindenden Entfernungen zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen (BGHZ 71, 138, 142).
SO
 
2. Im vorliegenden Fall schließt die weite Entfernung zwischen Osnabrück und Leipzig eine nennenswerte Anwaltstätigkeit des Antragstellers aus. Seine Tätigkeit bei den Stadtwerken Leipzig ist eine Vollzeitbeschäftigung. Sie erfordert in der Regel eine Anwesenheit in Leipzig. Von Leipzig aus läßt sich eine Anwaltskanzlei in Osnabrück nicht verantwortlich führen. Ein Rechtsanwalt muß in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehört vor allem die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Bei einer in nennenswertem Umfang ausgeüb-
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können mehrmals in der Woche Gerichts—
termine anfallen. Es ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller es bewerkstelligen will, mehrmals in der Woche von Leipzig aus Gerichtstermine in Osnabrück wahrzunehmen. Außerdem muß ein Rechtsanwalt auch ausreichend Zeit für Gespräche mit seinen Mandanten haben. Diese Gespräche müssen in Eilfällen auch kurzfristig möglich sein.
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3. Der Widerruf der Zulassung bedeutet für den Antragsteller keine unzu demutbare Härte. Es bleibt ihm unbenommen, eine Zulassung als Rechtsanwalt an seiner neuen Wirkungsstätte in Leipzig zu betreiben.
Kutzer	Groß	Schmitz
 Jähnke
Hase
 Kieserling
Christian