Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des IIi Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller war von November 1976 bis Oktober 1985 beim Amtsgericht Ludwigshafen und beim Landgericht Frankenthal zugelassen, mit Erklärung vom 1. März 1989 wurde der Antragsteller bei dem Amtsgericht Mannheim und bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg zugelassen. Januar 19$2 zuge,stel.lt worden ist, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt gemäß § 14“Abs.2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat dem Antragsteller wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt; das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet, die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Vielmehr muß sich aus dem festzustellenden Sachverhalt ergeben, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF 58 018 BESCHLUSS AnwZ (B) 47/92 vom 29. November 1993 in dem-Verfahren des Rechtsanwalts Paul Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizministerium Baden-Württemberg, S| >latz Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 58 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr, von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des IIi Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war von November 1976 bis Oktober 1985 beim Amtsgericht Ludwigshafen und beim Landgericht Frankenthal zugelassen, mit Erklärung vom 1. Oktober 1985 hat er auf seine Anwaltszulassung verzichtet. Am 17. März 1989 wurde der Antragsteller bei dem Amtsgericht Mannheim und bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1991, die dem Antragsgegner am 13. Januar 19$2 zuge,stel.lt worden ist, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt gemäß § 14“Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat dem Antragsteller wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt; das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet, die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind erfüllt. 4 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 -,NJW 1991,. ,2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt. 1991, 102). a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Mannheim eingetragen, weil am 13. September 1991 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn ergangen war. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksich- 5t tigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Auch hier kommt es deshalb nicht unmittelbar darauf an, ob sich durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht Zweifel an der nachhaltigen Besserung der Vermögenslage begründen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - aaO). Vielmehr muß sich aus dem festzustellenden Sachverhalt ergeben, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Odersky Kutzer Schmitz Thode Weise Veser von Hase