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BGH

Gericht: BGH

Nach der internen Aufgabenverteilung im zur Zeit fünfköpfigen Vorstand ist er für die Bereiche Personal und Recht, "langfristige Visionen" und Kontakt mit den Hauptaktionären zuständig. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer chemischen Fabrik und der Vertrieb chemischer Erzeugnisse, insbesondere Kosmetika und Friseurbedarf aller Art. Nachdem die Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main diese Tätigkeit ebenfalls als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt hatte, hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt durch Verfügung vom 14. Dezember 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurückgenommen. 1. § 15 Nr. 2 BRAO in der Fassung bei Erlaß der Rücknahmeverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt sah die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübte, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dezember 1989, also vor Zugang der Rücknahmeverfügung in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Die Gründe für den Widerruf entsprechen denen der Rücknahme und weiterhin denen des unverändert gebliebenen § 7 Nr. 8 BRAO. Neu eingefügt ist die Regelung, daß der Widerruf nicht angeordnet werden darf, wenn er für den Betroffenen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt sich aber nicht als Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers dar, da die Unzu demutbarkeit des Widerrufs auch nach der alten Regelung zu berücksichtigen war, und zwar bei der Prüfung, ob es trotz Vorliegens von Rücknahmegründen im Sinne des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verbleiben hatte. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. Ist der Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, kommt es darauf an, ob das Unternehmen ein Gewerbe betreibt, sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten läßt. Seine Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschluß vom 10. bb) Daß der alleinige gesetzliche Vertreter einer derartig tätigen Aktiengesellschaft nicht Rechtsanwalt sein darf, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Senatsbeschlüsse vom 14. Ob und inwieweit im letzteren Fall eine organisatorische Selbstbeschränkung eines Mitglieds des Vertretungsorgans in der Weise möglich ist, daß sich dieses Mitglied praktisch jeder Vertretung enthält, für das Unternehmen nicht tätig wird und deshalb nach außen nicht in Erscheinung tritt, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 72, 282, 285). cc) Die Frage, ob und inwieweit unter mehreren gesetzlichen Vertretern einer im.Erwerbsleben stehenden juristischen Person die Aufgabengebiete so aufgeteilt werden können, daß einer von ihnen kaufmännisch erwerbswirtschaftlich praktisch nicht in Erscheinung tritt, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich dabei nur um eine interne, jeder Zeit abänderbare Regelung handelt, die im Außenverhältnis unberührt läßt, daß - wie hier - der Vorstandsvorsitzende die Aktiengesellschaft in allen Angelegenheiten, also auch in erwerbswirtschaftlich orientierten, allein vertreten kann (vgl. Das Berufsbild der Rechtsanwaltschaft ist entscheidend geprägt von dem Grundsatz der freien Advokatur des Anwalts, der einen freien Beruf ausübt (§ 2 BRAO) und der berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wie auch des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerf BRAK-Mitt. Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts Gewinnstreben zurückzutreten hat hinter der Verpflichtung, als unabhängiges Organ der Rechtspflege richtig zu handeln und die Mandanten sachgerecht zu beraten. Der Antragsteller hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, anhand deren überprüft werden könnte, ob solche Fälle im Bereich der Antragsgegnerin vorgekommen sind, noch dargelegt, daß die Antragsgegnerin unter Duldung dieser Fälle den Antragsteller willkürlich aus nicht zu billigenden Motiven mit dem Verfahren auf Rücknahme der Zulassung überzogen hat. Daß die Tätigkeit des Antragstellers im Vorstand der AG au^ fünf Jahre befristet ist, während sein Anstellungsverhältnis unbefristet und unkündbar ist, vermag keine unzu demutbare Härte zu begründen, zu demal der Antragsteller für die Zeit der Vorstandstätigkeit auf die Rechte aus der Zulassung hätte verzichten und nach Ablauf der befristeten Tätigkeit die Neuzulassung hätte beantragen können, soweit seine dann verbleibende Tätigkeit bei der Goldwell AG mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar wäre.

Zitierte Normen: § 15 BRAO Art. 12 GG § 2 BRAO
TätigkeitRechtsanwaltschaftRücknahmeberufenUnternehmenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 049
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (IM 47/91	BESCHLUSS
vom 2. Dezember 1991
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Reinhold Wi
|weg
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
ZA F(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 12. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist im Februar 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Seit dem 1. Januar 1973 war er bei der	GmbH	zuletzt	als Chef Syndikus, Personalchef und
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Managing Director mit Einzelprokura beschäftigt und bezog eine Vergütung von ca. 250.000 DM jährlich. Diese Tätigkeit führte im Jahre 1985 zu der Anregung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main, die Zulassung gemäß § 15 Ziff. 2 BRAO a.F. zurückzunehmen. Das daraufhin eingeleitete Verfahren wurde nicht abgeschlossen. Nach Umwandlung der GfHHHI GmbH in die	AG	im Jahr 1989 ist der Antragsteller als Vor-
sitzender des Vorstandes mit einer Jahresvergütung von über 700.000 DM tätig. Nach der internen Aufgabenverteilung im zur Zeit fünfköpfigen Vorstand ist er für die Bereiche Personal und Recht, "langfristige Visionen" und Kontakt mit den Hauptaktionären zuständig. Die Aktiengesellschaft wird nach außen vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden allein, durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied im Zusammenwirken mit einem Prokuristen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer chemischen Fabrik und der Vertrieb chemischer Erzeugnisse, insbesondere Kosmetika und Friseurbedarf aller Art.
Nachdem die Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main diese Tätigkeit ebenfalls als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt hatte, hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt durch Verfügung vom 14. Dezember 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurückgenommen.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Beschluß vom 12. Juli 1991 hat der Ehrengerichtshof unter Hinweis auf § 15 Nr. 2 BRAO a.F. und § 14 Abs. 2
 
BRAO in der am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Fassung den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. § 15 Nr. 2 BRAO in der Fassung bei Erlaß der Rücknahmeverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt sah die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübte, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die Vorschrift knüpfte an die sachlichen Merkmale an, die gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unterschied sich von dem Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO dadurch, daß die Versagung beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend war, während die Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landes justizverwal-tung stand. Dieser Rechtszustand hat sich mit der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das am 20. Dezember 1989, also vor Zugang der Rücknahmeverfügung in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) geändert. Dieses Gesetz hat den in § 15 Nr. 2 BRAO a.F. enthaltenen Rücknahmegrund durch den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 BRAO ersetzt. Die Änderung hat sich indes nicht
 zugunsten des Antragstellers ausgewirkt. Der Widerruf führt zu denselben Wirkungen wie früher die Rücknahme (§ 34 Nr. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) . Die Gründe für den Widerruf entsprechen denen der Rücknahme und weiterhin denen des unverändert gebliebenen § 7 Nr. 8 BRAO. Neu eingefügt ist die Regelung, daß der Widerruf nicht angeordnet werden darf, wenn er für den Betroffenen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt sich aber nicht als Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers dar, da die Unzu demutbarkeit des Widerrufs auch nach der alten Regelung zu berücksichtigen war, und zwar bei der Prüfung, ob es trotz Vorliegens von Rücknahmegründen im Sinne des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verbleiben hatte.
2. Der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Landgerichts Darmstadt hat ermessensfehlerfrei die Zulassung des Antragstellers zurückgenommen. Ein Widerrufsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 9 BRAO ist gegeben.
a)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 7/90 - BRAK-Mitt. 1990, 247, 248 - und vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 2/91 ).
Ist der Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, kommt es darauf an, ob das Unternehmen ein Gewerbe betreibt, sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten läßt. In einem solchen Fall wird zwangsläufig die Tätigkeit
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des für das Unternehmen handelnden gesetzlichen Vertreters kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Seine Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86 m.Nachw.).
aa) Die	AG	ist	Kaufmann kraft Gesetzes und
 auch kaufmännisch erwerbswirtschaftlich tätig.
bb) Daß der alleinige gesetzliche Vertreter einer derartig tätigen Aktiengesellschaft nicht Rechtsanwalt sein darf, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 und 25. März 1991 aaO m.w.N.). Das gilt regelmäßig auch dann, wenn das Unternehmen mehrere (organschaftliche) Vertreter hat.
Ob und inwieweit im letzteren Fall eine organisatorische Selbstbeschränkung eines Mitglieds des Vertretungsorgans in der Weise möglich ist, daß sich dieses Mitglied praktisch jeder Vertretung enthält, für das Unternehmen nicht tätig wird und deshalb nach außen nicht in Erscheinung tritt, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 72, 282, 285). Auch hier braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob sich der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person praktisch jeder Geschäftsführung oder Vertretung enthalten kann. Denn der Antragsteller ist als Vorsitzender des Vorstands der	tätig.	Damit	ist ihm - verfas-
sungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluß vom 14. November 1983 - 1 BvR 787/83) - die gesamte Tätigkeit des Unternehmens, als dessen Organ er handelt, zuzurechnen.
cc) Die Frage, ob und inwieweit unter mehreren gesetzlichen Vertretern einer im.Erwerbsleben stehenden juristischen Person die Aufgabengebiete so aufgeteilt werden können, daß einer von ihnen kaufmännisch erwerbswirtschaftlich praktisch nicht in Erscheinung tritt, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich dabei nur um eine interne, jeder Zeit abänderbare Regelung handelt, die im Außenverhältnis unberührt läßt, daß - wie hier - der Vorstandsvorsitzende die Aktiengesellschaft in allen Angelegenheiten, also auch in erwerbswirtschaftlich orientierten, allein vertreten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 aaO S. 248).
b)	Gegen die ausgesprochene Rücknahme der Zulassung bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90) oder Art. 3 Abs. 1 GG vor.
aa) Die Freiheit der Berufswahl umfaßt zwar grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben. Für die Zulässigkeit von Beschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufs gelten aber nicht in gleichem Maße strenge Anforderungen wie allgemein bei Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf. Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufs ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zu dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern
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so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181;
 BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).
Das Berufsbild der Rechtsanwaltschaft ist entscheidend geprägt von dem Grundsatz der freien Advokatur des Anwalts, der einen freien Beruf ausübt (§ 2 BRAO) und der berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO). Diesem Grundsatz kommt fundamentale Bedeutung zu (BVerfGE 63, 266, 282 ff.). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wie auch des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerf BRAK-Mitt. 1985, 234; BGHZ 97, 204, 208).
Daß der Rücknahme- bzw. Widerrufstatbestand generalklauselartig gefaßt ist und wertungsabhängige Begriffe enthält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor den daraus resultierenden Gefahren werden die Betroffenen durch die besondere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sowie die vorgesehenen Rechtsmittel hinreichend geschützt (BVerfGE 63, 266, 287; Pfeiffer, in Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985, S. 249, 253).
Die Auslegung des § 15 Nr. 2 BRAO a.F., von der der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung ausgeht und die auch für § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO fortgilt, wird den Postulaten des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Die
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Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts Gewinnstreben zurückzutreten hat hinter der Verpflichtung, als unabhängiges Organ der Rechtspflege richtig zu handeln und die Mandanten sachgerecht zu beraten. Vom Kaufmann unterscheidet er sich insofern grundlegend, als sich dieser maßgebend von der Gewinnerzielungsabsicht leiten lassen darf (BGHZ 72, 282, 287 f.). Dementsprechend stellt die freiberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts kein Gewerbe dar (§ 2 Abs. 2 BRAO).	|
bb) Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Antragsgegnerin sei in anderen vergleichbaren Fällen angeblich nicht eingeschritten, vermag das einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der keine Gleichbehandlung im Unrecht vorsieht, nicht zu begründen. Der Antragsteller hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, anhand deren überprüft werden könnte, ob solche Fälle im Bereich der Antragsgegnerin vorgekommen sind, noch dargelegt, daß die Antragsgegnerin unter Duldung dieser Fälle den Antragsteller willkürlich aus nicht zu billigenden Motiven mit dem Verfahren auf Rücknahme der Zulassung überzogen hat.
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c)	Die Rücknahme der Zulassung ist auch keine unzu demutbare Härte. Der Antragsteller übt die Vorstandstätigkeit gleichsam hauptberuflich aus. Aus ihr bezieht er den weit überwiegenden Teil seines Einkommens. Daß die Tätigkeit des Antragstellers im Vorstand der	AG	au^	fünf	Jahre
 befristet ist, während sein Anstellungsverhältnis unbefristet und unkündbar ist, vermag keine unzu demutbare Härte zu
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begründen, zu demal der Antragsteller für die Zeit der Vorstandstätigkeit auf die Rechte aus der Zulassung hätte verzichten und nach Ablauf der befristeten Tätigkeit die Neuzulassung hätte beantragen können, soweit seine dann verbleibende Tätigkeit bei der Goldwell AG mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar wäre.
Schließlich liegt eine unzu demutbare Härte auch nicht
 nung "Rechtsanwalt" gemäß § 17 Abs. 1 BRAO nicht mehr führen darf; eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 2 BRAO ist nicht erteilt .
deshalb vor, weil er nach der Rücknahme die Berufsbezeich-
Odersky
 Kutzer
Thode
 van Gelder
 Weise
v. Hase
 Salditt
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