Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandescrericht Frankfurt am Main, in Fj Antragsgegnerin und Beschwerdegegerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richts Darmstadt die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurück. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 18. Die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen nach §§ 13a FGG, 40 Abs.4, 42 Abs.6 Satz 2 BRAO durch die Antragsgegnerin entspricht der Billigkeit, da der Antragsteller mit seinem Begehren in vollem Umfang erfolgreich war.
3# *025 060 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/91 vom 13. September 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Reinhold W( Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandescrericht Frankfurt am Main, in Fj Antragsgegnerin und Beschwerdegegerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 3# Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke und die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Kieserling und Jordan beschlossen: Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstandes der AG nahm der Präsident des Landge- richts Darmstadt die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurück. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen: die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. 3 Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 18. Januar 1993 - 1 BvR 47/92 - die Rücknahme Verfügung und die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs und des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nach § 201 Abs. 2 BRAO nicht erhoben . Die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen nach §§ 13a FGG, 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO durch die Antragsgegnerin entspricht der Billigkeit, da der Antragsteller mit seinem Begehren in vollem Umfang erfolgreich war. v. Hase Kieserling Jordan Jähnke Ulsamer Kutzer van Gelder