durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die maßgebliche Vorschrift des § 24 BRAO gilt ohne Einschränkung, das europäische Gemeinschaftsrecht ist auf den hier vorliegenden internen Sachverhalt nicht anwendbar (1.). 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungs-freiheit und die Freiheit des DienstleistungsVerkehrs auf die Berufsordnung für Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar, soweit sie Sachverhalte regelt, die - wie hier - keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (Senatsbeschluß v. Der Grundsatz, daß die innerstaatliche Rechtsordnung bei rein internen Vorgängen durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht verdrängt oder modifiziert wird, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann, wenn die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu einer Benachteiligung des Inländers in seinem Heimatstaat im Vergleich zu Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft führen. Bei rein internen Sachverhalten kann sich der Inländer gegenüber seinem Staat nicht auf das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages berufen (Senatsbeschluß v. Ministero della sanitä, Slg. 1982, 3415, Ls. 4 « NJW 1983, 1257) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 1456; 1988, 2173) besteht eine Vorlagepflicht nach Art. 177 Abs.3 EWG-Vertrag nicht, wenn das letztinstanzliche Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Ausle- September 1989 aaO 1406 m.w.N., sowie Merz, Funktion und praktische Auswirkung der richterlichen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in: Lenz u.a., Das Zusammenwirken der europäischen Gerichte und der nationalen Gerichtsbarkeit, Rechtsstaat in der Bewährung Band 24, S. 3. Daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich nur bei einem Landgericht zugelassen wird und daß er somit in Verfahren, in denen nur bei dem jeweiligen Gericht zugelassene Rechtsanwälte handeln können, bei anderen Gerichten diese Befugnis nicht hat (vgl. Dieser Grundsatz ist, wie der Senat bis in jüngste Zeit wiederholt entschieden hat, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (Senatsbeschlüsse vom 3. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. gung von Anwälten aus anderen EG-Mitgliedsstaaten führt nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (Senatsbeschlüsse vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 47/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Siegfried G. L< Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, Antragsgegner und Beschwerdegegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 24. April 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller wurde am 1. September 1977 zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II zugelassen. Seine Zulassung bei dem Oberlandesgericht München wurde ihm am 17. September 1982 mit Wirkung vom 21. September 1982 erteilt. Am 25. August 1988 beantragte er die gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Augsburg und Traunstein. Der Antragsgegner hat diesen Antrag abgelehnt« Der dagegen ein-gebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Ehrengerichtshof ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), es ist jedoch unbegründet, denn der Ehrengerichtshof hat die Wirksamkeit des § 24 BRAO zu Recht bejaht. Die maßgebliche Vorschrift des § 24 BRAO gilt ohne Einschränkung, das europäische Gemeinschaftsrecht ist auf den hier vorliegenden internen Sachverhalt nicht anwendbar (1.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, weil die entscheidungserhebliche gemeinschafts-rechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits geklärt ist (2.). Die Vorschrift des § 24 BRAO ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (3.). 4 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungs-freiheit und die Freiheit des DienstleistungsVerkehrs auf die Berufsordnung für Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar, soweit sie Sachverhalte regelt, die - wie hier - keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (Senatsbeschluß v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, ZIP 1989, 1404, 1405/1406 m.N. der EuGH-Rechtsprechung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). ^ Der Grundsatz, daß die innerstaatliche Rechtsordnung bei rein internen Vorgängen durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht verdrängt oder modifiziert wird, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann, wenn die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu einer Benachteiligung des Inländers in seinem Heimatstaat im Vergleich zu Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft führen. Bei rein internen Sachverhalten kann sich der Inländer gegenüber seinem Staat nicht auf das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages berufen (Senatsbeschluß v. 18. September 1989 aaO m.N.). 0h 2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T. ./. Ministero della sanitä, Slg. 1982, 3415, Ls. 4 « NJW 1983, 1257) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 1456; 1988, 2173) besteht eine Vorlagepflicht nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag nicht, wenn das letztinstanzliche Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Ausle- gung durch den Gerichtshof war (Senatsbeschluß v. 18. September 1989 aaO 1406 m.w.N., sowie Merz, Funktion und praktische Auswirkung der richterlichen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in: Lenz u.a., Das Zusammenwirken der europäischen Gerichte und der nationalen Gerichtsbarkeit, Rechtsstaat in der Bewährung Band 24, S. 39, 43 f). Das ist, wie dargelegt, hier der Fall. 3. Daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich nur bei einem Landgericht zugelassen wird und daß er somit in Verfahren, in denen nur bei dem jeweiligen Gericht zugelassene Rechtsanwälte handeln können, bei anderen Gerichten diese Befugnis nicht hat (vgl. SS 18, 24, 52 BRAO, 78 ZPO), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Grundsatz ist, wie der Senat bis in jüngste Zeit wiederholt entschieden hat, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1986 (AnwZ (B) 62/85), vom 25. Juli 1988 (AnwZ (B) 16/88) m.w.N. und vom 24. April 1989 (AnwZ (B) 4/89); vgl. auch BVerfG Beschluß vom 10. November 1986 - 1 BvR 473/86 = BRAK-Mitt. 1988, 244 und vom 11. November 1987 - 1 BvR 1486/86 -). Die Rechtslage hat sich seither nicht geändert. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191, 193) befassen sich mit der Fortgeltung der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts und nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des § 24 BRAO. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887 ff) begründete Begünsti- gung von Anwälten aus anderen EG-Mitgliedsstaaten führt nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1989: - AnwZ (B) 47/88 - AnwZ (B) 48/88 - AnwZ (B) 49/88 - AnwZ (B) 50/88 - und - AnwZ (B) 51/88; vgl. hierzu die Beschlüsse des BVerfG v. 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 -, - 1 BvR 987/89 - 1 BvR 988/89 -, - 1 BvR 989/89 - und - 1 BvR 990/89 -; vgl. neustens BGH, Senatsbeschluß v. 18. September 1989 aaO 1406) nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung deutscher Anwälte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Merz Ulsamer Schmitz Thode Quack Meisterernst Hase