Der Antragsteller ist seit 1970 als Rechtsanwalt zugelassen, seit August 1984 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wiesbaden. Oktober 1985 hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die pflp-GmbH kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich tätig sei; damit sei zwangsläufig auch die Tätigkeit des Antragstellers als eines für das Unternehmen handelnden gesetzlichen (organschaftlichen) 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Anwalt - wie hier - gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, so kommt es auf die Tätigkeit des Unternehmens an. Betreibt das Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Der Antragsteller ist Geschäftsführer der P®HGmbH, die ein Gewerbe betreibt und unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird. b) Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Grundsätze, die der Senat für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf entwickelt hat, hier deshalb keine Anwendung finden könnten, weil er selbst nicht als Vertreter kommerzieller Interessen nach außen auftrete, sondern sich allein mit Rechtsangelegenheiten befasse, während die kaufmännische Tätigkeit nach außen von dem kaufmännischen Leiter der F^|-GmbH wahrgenommen werde. Denn der Antragsteller muß sich als Geschäftsführer die Tätigkeit der Mitarbeiter des Unternehmens, die nach seinem Vortrag nach Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO); sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Landesjustizverwaltung setzen (vgl. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt/Main hat erst 1984 von der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers Kenntnis erhalten; dies erklärt, weshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt das Verfahren der Zulassungsrücknahme eingeleitet worden ist. Im übrigen kann sich der Antragsteller umso weniger darauf berufen, daß die späte Einleitung des Verfahrens gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Übermaßverbot verstoße, als die zeitweilige Unkenntnis der Verwaltungsbehörde darauf zurückzuführen ist, daß er seine Anzeigepflicht verletzt hat (vgl. Mag auch der Antragsteller nach der vereinbarten Aufgabenverteilung für die Rechtsangelegenheiten zuständig sein, während die Wahrnehmung der technischen und kaufmännischen Aufgaben Sache des weiteren Geschäftsführers und des Prokuristen ist, so ändert dies doch nichts daran, daß der Antragsteller weiterhin als Geschäftsführer der PKK-GmbFI auch insoweit, als sie erwerbswirtschaftlich tätig wird, nach außen in Erscheinung tritt. Das bedeutet, daß sich daran, daß dem Antragsteller die kaufmännisch-akquisitorische Tätigkeit des Unternehmens zuzurechnen ist, durch die Neuordnung der Vertretungsverhältnisse nichts geändert hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 47/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Peter R| LI igasse Antragstellers und Beschwe rdeführers. gegen die Landesjus Leiter der St F rank fu rt/Ma i t izverwa1 tun aatsanwa1tsc zflB ■, g Hessen, vertreten durch den haft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwe rdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 f/n Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 15. August 1986 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1970 als Rechtsanwalt zugelassen, seit August 1984 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wiesbaden. Anfang 1984 wurde dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt/Main, bei dem der Antragsteller seinerzeit zugelassen war, bekannt, daß der Antragsteller alleiniger Geschäftsführer der P^^Pro jektgesel lschaf t für Kabel-Kommunikation mit beschränkter Haftung (im folgenden: P^^-GmbH) ln wUHHIB ist. Gegenstand der P®-GmbH sind die Projektierung, die Erstellung, der Ver- und Betrieb von Anlagen für Information und Kommunikation; die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die mit dem Unternehmensgegenstand Zusammenhängen, wie z.B. Projektierung, Erstellung und Vertrieb von Waren und Erzeugnissen, die dem Betrieb der vorgenannten Anlagen dienen. Die Rechtsanwaltskammer erfuhr von der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers erst im Oktober 1984. Durch Verfügung vom 22. Oktober 1985 hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die pflp-GmbH kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich tätig sei; damit sei zwangsläufig auch die Tätigkeit des Antragstellers als eines für das Unternehmen handelnden gesetzlichen (organschaftlichen) - 4 Vertreters kaufmännisch geprägt. Dies sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Ermessensspielraum, den § 15 BRAO gewähre, lasse keine andere Entscheidung als die Zulassungsrücknahme zu. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig bei dem Ehrengerichtshof gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller £ mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt. 5 & Ist der Anwalt - wie hier - gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, so kommt es auf die Tätigkeit des Unternehmens an. Betreibt das Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn ihre Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (vgl. BGHZ 72, 282, 284 f.; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 18/80, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82, vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 29/83 und vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86, jeweiIs m.w.N.) . So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller ist Geschäftsführer der P®HGmbH, die ein Gewerbe betreibt und unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird. Mithin ist ihm die kaufmännisch-akquisitorische Tätigkeit dieses Unternehmens zuzurechnen. b) Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Grundsätze, die der Senat für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf entwickelt hat, hier deshalb keine Anwendung finden könnten, weil er selbst nicht als Vertreter kommerzieller Interessen nach außen auftrete, sondern sich allein mit Rechtsangelegenheiten befasse, während die kaufmännische Tätigkeit nach außen von dem kaufmännischen Leiter der F^|-GmbH wahrgenommen werde. Denn der Antragsteller muß sich als Geschäftsführer die Tätigkeit der Mitarbeiter des Unternehmens, die nach seinem Vortrag nach 6 außen kaufmännisch-akquisitorisch tätig werden, zurechnen lassen; im übrigen tritt er schon kraft Gesetzes (§ 35 a GmbHG) nach außen selbst in Erscheinung (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 29/83). An den Rechtsfolgen, die sich aus seiner Geschäftsführerstellung für die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf ergeben, ändert sich auch nichts dadurch, daß seine Tätigkeit für die Pfll -GmbH weitgehend den Zustimmungserfordernissen eines Gesellschafterausschusses unterliegt. 2. Waren mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO bei Zulassungsrücknahme erfüllt, so lag die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Landesjustizverwaltung setzen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 -AnwZ (B) 18/80). Die Rücknahmeverfügung läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsgegner war sich - wie die Begründung der Rücknahmeverfügung erkennen läßt - darüber im klaren, daß § 15 Nr. 2 BRAO keinen zwingenden Rücknahmegrund enthält. Zwar ist es richtig, daß - wie der Antragsteller geltend macht - im Rahmen der Ermessensausübung grundrechtliche Postulate zu berücksichtigen sind. Doch führen auch die Erwägungen, die der Antragsteller unter diesem Gesichtspunkt vorträgt, zu keinem anderen Ergebnis: Ohne Erfolg führt der Antragsteller an, daß er bereits seit 15 Jahren eine Syndikustätigkeit ausübe. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt/Main hat erst 1984 von der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers Kenntnis erhalten; dies erklärt, weshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt das Verfahren der Zulassungsrücknahme eingeleitet worden ist. Im übrigen kann sich der Antragsteller umso weniger darauf berufen, daß die späte Einleitung des Verfahrens gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Übermaßverbot verstoße, als die zeitweilige Unkenntnis der Verwaltungsbehörde darauf zurückzuführen ist, daß er seine Anzeigepflicht verletzt hat (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 4 der . Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, daß zahlreiche andere Syndikusanwälte in vergleichbarer Stellung unbeanstandet ihren anwaltlichen Status innehätten. Er hat nicht dargetan, daß der Antragsgegner sein Ermessen in vergleichbaren Fällen anders als im vorliegenden Fall ausgeübt hätte. 3. Ohne Erfolg hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß vor wenigen Tagen die Vertretungsverhältnisse der P®-GmbH dahin neu geordnet worden seien, daß ein weiterer Geschäftsführer und ein Prokurist bestellt worden seien, wobei für die Geschäftsführer eine Gesamtvertretungsberechtigung bestehe und der Prokurist die Firma zusammen mit einem Geschäftsführer vertrete. Mag auch der Antragsteller nach der vereinbarten Aufgabenverteilung für die Rechtsangelegenheiten zuständig sein, während die Wahrnehmung der technischen und kaufmännischen Aufgaben Sache des weiteren Geschäftsführers und des Prokuristen ist, so ändert dies doch nichts daran, daß der Antragsteller weiterhin als Geschäftsführer der PKK-GmbFI auch insoweit, als sie erwerbswirtschaftlich tätig wird, nach außen in Erscheinung tritt. Dies folgt schon aus der Gesamtvertretungsregelung. Das bedeutet, daß sich daran, daß dem Antragsteller die kaufmännisch-akquisitorische Tätigkeit des Unternehmens zuzurechnen ist, durch die Neuordnung der Vertretungsverhältnisse nichts geändert hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86 -m.w.N. ) . Merz Laufhütte Lepa Schmitz Koh1ndorfer Weise Paepcke