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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft August 1984 hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Landgerichts Marburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung haben bei Erlaß der Rücknahmeverfügung Vorgelegen und sind auch in der Folgezeit nicht zweifelsfrei weggefallen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. August 1984 Verbindlichkeiten von über 80.000 DM gehabt habe, wenn man nur die vom Antragsteller eingestandenen Schulden berücksichtigt. Den Darlegungen des Ehrengerichtshofs, denen der Senat folgt, ist zu entnehmen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahme seiner Zulassung nicht in der Lage war, diese Schulden zu tilgen. Januar 1984 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die später zweimal ergänzt worden ist, und daß ein von der BdV Ersatzkasse gestellter Konkursantrag am 20. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§15 Nr, 1 BRAO), war am 20. Zwar sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden im August 1984 aber in dem genannten Sinne gefährdet, weil der Rechts anwalt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht in der Lage war, Mandantengelder vor dem Zugriff von Gläubigern, denen Vollstreckungstitel zur Verfügung standen und die daraufhin in seine Bankkonten gepfändet hatten, zu schützen.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
20BRAOVermögensverfallEhrengerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
knwz (b) 47/65 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Dieter T W^|H§straße M,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am 21. Oktober 1931 geborene Antragsteller ist seit dem 29. März I960 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Marburg als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung
 
vom 20. August 1984 hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Landgerichts Marburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Den hiergegen - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig - gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Diese ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung haben bei Erlaß der Rücknahmeverfügung Vorgelegen und sind auch in der Folgezeit nicht zweifelsfrei weggefallen.
1.	Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
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Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
2.	Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. Rechtspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 -AnwZ (B) 34/83 vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27/84 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 20. August 1984 die Zulassung
 des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Der Ehrengerichtshof hat dazu dargelegt, daß der Antragsteller am 20. August 1984 Verbindlichkeiten von über 80.000 DM gehabt habe, wenn man nur die vom Antragsteller eingestandenen Schulden berücksichtigt. Weitere Schulden von 200.000 DM bei der Stadtsparkasse Mfmi^hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof zwar bestritten. Seine Angaben, diese Forderungen gegen ihn seien erfüllt, lassen Jedoch Jegliche Konkretisierung vermissen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller eingeräumt, daß die Stadtsparkasse zwei Pfändungsund Uberweisungsbeschlüsse über 10.000 DM und 50.000 DM gegen ihn erwirkt hat.
Der Senat ist deshalb mit dem Ehrengerichtshof der Überzeugung, daß er der Stadt Sparkasse am 20. August 1984 den genannten Betrag schuldete und daß sich seine Verbindlichkeiten zu dem genannten Zeitpunkt somit auf zu demindest 280.000 DM beliefen. Den Darlegungen des Ehrengerichtshofs, denen der Senat folgt, ist zu entnehmen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahme seiner Zulassung nicht in der Lage war, diese Schulden zu tilgen. Das folgt schon daraus, daß seit dem 29. März 1983 in einer Reihe von Fällen erfolglos gegen ihn vollstreckt worden ist, daß er am 25. Januar 1984 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die später zweimal ergänzt worden ist, und daß ein von der BdV Ersatzkasse gestellter Konkursantrag am 20. Juni 1984 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen worden ist.
 
b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§15 Nr, 1 BRAO), war am 20. August 1984 erfüllt.
Zwar sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (ständ. Rechtspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85). Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden im August 1984 aber in dem genannten Sinne gefährdet, weil der Rechts anwalt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht in der Lage war, Mandantengelder vor dem Zugriff von Gläubigern, denen Vollstreckungstitel zur Verfügung standen und die daraufhin in seine Bankkonten gepfändet hatten, zu schützen.
3.	Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Deshalb muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
Merz	Jähnke	Lepa	Graßhof
 Schaefer	Weise	Messer