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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Da Teile des ehemaligen Amtsgerichtsbezirks Bad Münder durch das genannte Gesetz dem Landgericht Bückeburg zugeordnet waren, stellte der Antragsgegner durch Verfügung vom 1. - allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem früheren Amtsgericht Bad Münder zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bückeburg zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 29« Februar 1984 geboten sei. Der Antragsteller wurde daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verlängerungsfrist zu gewähren und ihn weiterhin beim Landgericht Bückeburg zuzulassen. Januar 1984 abgelehnt; gleichzeitig hat er - im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer Celle - die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bückeburg mit Wirkung vom 1. Allerdings hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dieser Antrag auf Terminsverlegung ist aber abzulehnen, weil der Antragsteller trotz des fernmündlichen Hinweises des Vorsitzenden des Senats vom 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bückeburg zu Recht zurückgenommen. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden ZehnJahresfrist (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. b) Diese Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall an- Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es nicht an, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt (Senatsbeschluß vom 13. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, s. Sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Zweck ist es, der LandesJustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichend Zeit für deren Prüfung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 19. Andererseits aber gestattet sie es der LandesJustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten. Härtefällen hat der Gesetzgeber im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er § 227 a Abs.3 BRAO durch Art. 2 Abs.6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Der neu eingefügte § 227 a Abs.3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder bei Familiengerichten dieses Bezirkes für solche Aufträge wahrzunehmen, die bereits bei der Zurücknahme der Zulassung erteilt waren.

Zitierte Normen: § 141 ZPO Art. 12 GG
BRAOAnwZAntragsgegnerLandgerichtRechtsanwälteZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
An«z (B) Wat BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Claus CjHIHR M^JPstraße £, Bad MiiflBB am
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Justizrainister des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerde gegner.
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. März 1935 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.	Der Antragsteller unterhält seine Kanzlei in Bad	am MB- war zunächst beim Amtsgericht
3ad Münder am Deister und dem Landgericht Hannover als Rechtsanwalt zugelassen. Durch das Vierte Gesetz zur Neugliederung der Gerichte im Anschluß an die kommunale Gebietsreform - Neuordnung im Raum Hameln - vom 20. Februar 1974 (Nds. GVB1. S. 117) wurde das bisherige Amtsgericht Bad Münder am Deister mit Wirkung vom 1. März 1974 aufgelöst. Der Antragsteller wurde deshalb
-	bei Aufrechterhaltung der Zulassung zu dem Landgericht Hannover - beim Amtsgericht Hameln zugelassen. Da Teile des ehemaligen Amtsgerichtsbezirks Bad Münder durch das genannte Gesetz dem Landgericht Bückeburg zugeordnet waren, stellte der Antragsgegner durch Verfügung vom 1. März 1974 - 3176 I - 101.17 (Nds. Rpfl. 1974, 6l)
-	allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem früheren Amtsgericht Bad Münder zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bückeburg zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 29« Februar 1984 geboten sei. Der Antragsteller wurde daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 6. März 1974 auch als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bückeburg zugelassen.
Die Verfügung nimmt ausdrücklich Bezug auf die allgemeine Feststellung vom 1. März 1974, enthält aber keinen Hinweis auf deren zeitliche Befristung.
Mit Schreiben vom 9. Januar 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verlängerungsfrist zu gewähren und ihn weiterhin beim Landgericht Bückeburg zuzulassen.
Der Antragsgegner hat beide Anträge durch Verfügung vom 13. Januar 1984 abgelehnt; gleichzeitig hat er - im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer Celle - die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bückeburg mit Wirkung vom 1. März 1984 zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wehrt sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg.
1. Die mündliche Verhandlung konnte in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt werden. Sie ist schrift-sätzlich umfassend vorbereitet worden. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch den Antragsteller bedurfte es nicht. Sein persönliches Erscheinen (§ 141 ZPO) ist deshalb nicht angeordnet worden. Es stand somit in seinem Ermessen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder nicht. Allerdings hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 1985, also sechs Tage vor dem Termin, beantragt, diesen zu verlegen, weil er sich am Terminstage einer ärztlichen Behandlung unterziehen müsse.
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Dieser Antrag auf Terminsverlegung ist aber abzulehnen, weil der Antragsteller trotz des fernmündlichen Hinweises des Vorsitzenden des Senats vom 1. März 1985, eine Terminsverlegung sei nicht möglich, keine nachprüfbaren Einzelheiten, aus denen sich ein Hinderungsgrund ergeben könnte (BGHSt 28, 35; Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81 -, vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 7/82 -und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 36/82), mitgeteilt hat. Er hat zwar angekündigt, ein ärztliches Attest vorzulegen. Dies ist aber nicht geschehen.
2.	Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bückeburg zu Recht zurückgenommen.
a)	Sie war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden ZehnJahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier am 29. Februar 1984.
b)	Diese Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall an-
 
gemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65,
 241; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B)
24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 13. Februar 1984
-	AnwZ (B) 36/83 - und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84). Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981
-	AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80 vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 - sowie vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84) und nicht erst mit der Zustellung der Zulassungsverfügung. Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es nicht an, weil sich die Frist
 aus dem Gesetz ergibt (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984
-	AnwZ (B) 36/83). Das Fehlen eines Hinweises im Zulassungsakt macht diesen deshalb nicht unvollständig (Senatsbeschluß vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 20/84). Der Antragsteller weist nicht auf Gesichtspunkte hin, die Veranlassung geben könnten, diese Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen.
3.	Der Antrag, die Zweitzulassung zu verlängern, ist wegen Verspätung unzulässig. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre.
a)	Auf den Lauf der Antragsfrist, bei der es sich um eine Ausschlußfrist handelt, ist es ohne Einfluß, daß der Antragsgegner den Antragsteller nicht so rechtzeitig auf die Bestimmung hingewiesen hat, daß der Antragsteller die Sechsmonatsfrist hätte wahren können. Der Gedanke der Fürsorgepflicht erfordert einen solchen Hinweis nicht, weil der Antragsteller als Rechtsanwalt selbst rechtskundig ist. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 21/82 -vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 - sowie vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 und 29 bis 31/80; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 -; vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 21/82 vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 - sowie vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84).
b)	Die Vorschrift über die Antragsfrist (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) ist - auch bei dieser Auslegung -nicht verfassungswidrig. Sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ihr
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Zweck ist es, der LandesJustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichend Zeit für deren Prüfung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B)
24 bis 25/80 und 29 bis 31/80; vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 - sowie vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84). Sie ermöglicht es der LandesJustizverwaltung insbesondere, schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO abschließend zu untersuchen, ob eine gleichzeitige Zulassung im Einzelfall wegen einer besonderen Härte verlängert werden muß. Die rechtzeitige Prüfung ist von großer Bedeutung. Denn einerseits sichert sie bei Annahme einer besonderen Härte den ununterbrochenen Fortbestand der Zweitzulassungen, was im Interesse der betroffenen Rechtsanwälte und ihrer Mandanten liegt. Andererseits aber gestattet sie es der LandesJustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten.
Härtefällen hat der Gesetzgeber im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er § 227 a Abs. 3 BRAO durch Art. 2 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) geändert hat. Der neu eingefügte § 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder bei Familiengerichten dieses Bezirkes für solche Aufträge wahrzunehmen, die bereits bei der Zurücknahme der Zulassung erteilt waren.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer
Quack
 Messer