Der Zulassung hat der Vorstand der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 7 Nr, 8 BRAO mit der Begründung widersprochen, der Antragsteller sei "durch seine Stellung bei seinem Arbeitgeber derart gebunden, daß er zur Ausübung eines freien Berufes mit dem damit verbundenen Berufsrisiko überhaupt nicht in der Lage ist". Die bloße Möglichkeit, daß der Antragsteller bei der Ausübung des Anwaltsberufes mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten gelegentlich in Konflikt geraten kann, ist kein Grund, ihm die Zulassung zu versagen (vgl. Daß der Antragsteller, der eine gehobene Stellung bei einem höchst angesehenen Unternehmen bekleidet, auch sonst über seine Zeit und die Erledigung seiner Arbeit weitgehend - soweit ihm seine Arbeitskraft Raum läßt - nach eigenem Ermessen verfügen kann, unterliegt ebenfalls keinem Zweifelt Der Ehrengerichtshof meint, nach der Lebenserfahrung sei die Arbeitskraft des Antragstellers, der nach seinem eigenen Vorbringen die Steuerpolitik des Unternehmens der Farbwerke AG maßgebend - wenn auch unter dem Ent- Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß ein in verantwortungsvoller Stellung stehender Syndikus durch gut eingearbeitetes Büropersonal so weit entlastet sein kann, daß ihm die Ausübung des Anwaltsberufes daneben in nennenswertem Umfang möglich ist (AnwZ (B) 14/60 vom 20» März 1961). Gründe für die Annahme, daß dies bei dem Antragsteller als dem Leiter der mit Personal gut ausgestatteten Steuerabteilung der Farbwerke A6 anders sei, sind nicht ersicht- 4o Der Ehrengerichtshof meint, der Antragsteller werde sich als Rechtsanwalt kaum auf anderen Rechtsgebieten als dem des Steuerrechts betätigen und sich auch nicht mit jedem beliebigen Steuerrechtsfall befassen können und wollen« Von dem Syndikus, der einen echten Nebenberuf als Rechtsanwalt ausüben wolle, müsse aber verlangt werden, daß er “nicht nur Aufgaben übernimmt, die ihm gelegentlich gewissermaßen als Abfallprodukte seiner hauptberuflichen Tätigkeit zufallen, sondern daß er, wenn auch vorzugsweise auf seinem steuerrechtlichen Spezialgebiet, allgemein den Rechtssuchenden freiberuflich zur Verfügung steht"» Möglicherweise hat der Ehrengerichtshof das Maß dessen verkannt, was mit den Worten gemeint ist, ein Bewerber müsse in der Lage sein, den Anwaltsberuf in einem "irgendwie nennenswerten Umfang", einem "nicht unerheblichen Maße" auszuüben (vgl» BGHZ 33, 266, 268; 34, 382, 391)» Daß nicht gemeint ist, der Bewerber müsse auch nur ein Viertel oder irgend einen anderen bestimmten Bruchteil seiner Arbeitskraft und -zeit für den Anwaltsberuf frei haben, hat der Senat bereits entschieden (NJW 1961, 921/922). Ob ein Bewerber überhaupt den Willen haben muß, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, und ob insbesondere diese Frage im Rahmen des § 7 Nr» 8 BRAO vom Gericht nachzuprüfen ist, hat der Senat bisher noch nicht entschieden«» Auch die vorliegende Sache macht diese Entscheidung nicht notwendige $ Im Beschwerderechtszug hat der Antragsteller glaubhaft vorgebracht, daß er sich den Rechtssuchenden allgemein zur Verfügung stellen werde» vorzugsweise allerdings auf seinem Spezialgebiet, dem Steuer- und Bilanzrecht. Gerade wenn ein Mann von der Stellung des Antragstellers die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebt, muß - solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - davon ausgegangen werden, daß er sich mehr, als nur gelegentlich, als Rechtsanwalt betätigen will. 5. Nach der Auffassung des Ehrengerichtshofs Vgehört zu dem Berufsbild auch des nur nebenberuflich tätigen Rechtsanwalts die klare Absicht, eine selbständige Kanzlei, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einem anderen zugelassenen Rechtsanwalt, einzurichten und zu führen". Nur dann, wenn besondere Umstände erkennbar sind - etwa wenn die vom Antragsteller aufgezeigte Art der beabsichtigten Kanzleierrichtung Bedenken darüber hervorruft, ob er bei seinem Arbeitgeber nur eine untergeordnete Stellung bekleidet, oder wenn sonst die Art der beabsichtigten Kanzlei*“ errichtung Rückschlüsse auf die Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit mit dem Ansehen der Anwaltschaft oder dem Beruf eines Rechtsanwalts zuläßt -, kann dies im Rahmen der Prüfung nach § 7 Nr. 8 BRAO Beachtung finden. Allgemein aber ist der An-waltsbewerber - auch der Syndikus, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt - nicht verpflichtet, schon vor der Zulassung während des Zulassungsverfahrens sich darüber schlüssig zu machen und den mit seinem Zulassungsantrag befaßten Stellen und Gerichten anzugeben, wie er seine Kanzlei einrichten wolle.
2094 022 Beschluß In der Zulassungssache in F Antragstellers und Beschwerde führers, gegen die Rechtsanwaltskammer ihren Präsidenten, in F Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 26o Februar 1962'unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Fuchs und Heins, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 24. Juni 1961 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 19o September I960 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Bie Gerichtskosten des Verfahrens und die im zweiten Rechtszug dem Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt 0 Ber Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 150 000 BM festgesetzt. 2 T Gründe : Der Antragsteller trat nach der großen juristischen Staatsprüfung in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung ein, Rach dem Kriege war er zuletzt als Regierungsdirektor im Hessischen Finanzministerium tätig«, Am 30«, Juni 1954 wurde er auf seinen Antrag aus dem Staatsdienst mit der Befugnis entlassen, die' Amtsbezeichnung "Regierungsdirektor a.D«," zu führen. Seit 1. Juli 1954 steht er im Dienste der Farbwerke H^HHi AG. Er ist der Leiter ihrer Steuerabteilung, besitzt Prokura und trägt den Titel "Direktor". Dieses Dienstverhältnis will der Antragsteller nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fortsetzen. Der Zulassung hat der Vorstand der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 7 Nr, 8 BRAO mit der Begründung widersprochen, der Antragsteller sei "durch seine Stellung bei seinem Arbeitgeber derart gebunden, daß er zur Ausübung eines freien Berufes mit dem damit verbundenen Berufsrisiko überhaupt nicht in der Lage ist". Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof das Vorliegen dieses Versagungsgrundes festgestellt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Daß die Tätigkeit, die der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin ausübt, mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar*:s. ist, wird von keiner Seite bezweifelt. 2. Der Antragsteller ist rechtlich in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts neben seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit auszuüben. Entgegen der Meinung, die der Vorstand der Antrags-gegne:.in in seinem Gutachten vertreten hat, hindert die T arbeitsvertragliche Abhängigkeit des Antragstellers ika rechtlich nicht daran, den Beruf eines Hechtsanwalts auszuüben. Mit Erklärung vom 27o Mai I960 hat die Farbwerke AG dem Antragsteller gestattet, den Beruf eines Rechtsanwalts unabhängig von irgendwelchen Weisungen und ohne Behinderung durch das Unternehmen auszuüben. Dadurch ist er nach der rechtlichen Seite in die Lage versetzt, die freie Anwaltstätigkeit in dem Maße auszuüben, wie er es nach seinem Ermessen für angezeigt hält (vgl. BGHZ 33» 266, 268). Insbesondere kann die Arbeitgeberin ihn grundsätzlich nicht daran hindern, solche anwaltliche Aufgaben zu erfüllen, die ihm ohne sein Zutun von den Gerichten oder von der Rechtsanwaltskämmer übertragen - T9 werden. Die bloße Möglichkeit, daß der Antragsteller bei der Ausübung des Anwaltsberufes mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten gelegentlich in Konflikt geraten kann, ist kein Grund, ihm die Zulassung zu versagen (vgl. BGHZ 33» 266, 270). 3- Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß der Antragsteller nicht an Dienststunden gebunden ist. Daß der Antragsteller, der eine gehobene Stellung bei einem höchst angesehenen Unternehmen bekleidet, auch sonst über seine Zeit und die Erledigung seiner Arbeit weitgehend - soweit ihm seine Arbeitskraft Raum läßt - nach eigenem Ermessen verfügen kann, unterliegt ebenfalls keinem Zweifelt Der Ehrengerichtshof meint, nach der Lebenserfahrung sei die Arbeitskraft des Antragstellers, der nach seinem eigenen Vorbringen die Steuerpolitik des Unternehmens der Farbwerke AG maßgebend - wenn auch unter dem Ent- scheidungsvorbehalt des Vorstandes - bestimmt, so stark in Anspruch genommen, daß ihm daneben die Ausübung des Anwalts-berufes in einem nicht nur unerheblichen Maße nicht möglich sei. Dieser Auffassung kann der -Senat nicht folgen. i Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß ein in verantwortungsvoller Stellung stehender Syndikus durch gut eingearbeitetes Büropersonal so weit entlastet sein kann, daß ihm die Ausübung des Anwaltsberufes daneben in nennenswertem Umfang möglich ist (AnwZ (B) 14/60 vom 20» März 1961). Gründe für die Annahme, daß dies bei dem Antragsteller als dem Leiter der mit Personal gut ausgestatteten Steuerabteilung der Farbwerke A6 anders sei, sind nicht ersicht- lich» Im Gegenteil bestätigt die Lebenserfahrung gerade das Vorbringen des Antragstellers, daß es ihm durchaus möglich sei, in nicht unerheblichem Umfang neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt tätig zu werden» 4o Der Ehrengerichtshof meint, der Antragsteller werde sich als Rechtsanwalt kaum auf anderen Rechtsgebieten als dem des Steuerrechts betätigen und sich auch nicht mit jedem beliebigen Steuerrechtsfall befassen können und wollen« Von dem Syndikus, der einen echten Nebenberuf als Rechtsanwalt ausüben wolle, müsse aber verlangt werden, daß er “nicht nur Aufgaben übernimmt, die ihm gelegentlich gewissermaßen als Abfallprodukte seiner hauptberuflichen Tätigkeit zufallen, sondern daß er, wenn auch vorzugsweise auf seinem steuerrechtlichen Spezialgebiet, allgemein den Rechtssuchenden freiberuflich zur Verfügung steht"» Möglicherweise hat der Ehrengerichtshof das Maß dessen verkannt, was mit den Worten gemeint ist, ein Bewerber müsse in der Lage sein, den Anwaltsberuf in einem "irgendwie nennenswerten Umfang", einem "nicht unerheblichen Maße" auszuüben (vgl» BGHZ 33, 266, 268; 34, 382, 391)» Daß nicht gemeint ist, der Bewerber müsse auch nur ein Viertel oder irgend einen anderen bestimmten Bruchteil seiner Arbeitskraft und -zeit für den Anwaltsberuf frei haben, hat der Senat bereits entschieden (NJW 1961, 921/922). Ausschlaggebend ist nur, daß seine Arbeitskraft und -zeit dem Bewerber gestatten, immer wieder in nicht zu großen Abständen anwaltliehe Aufgaben zu übernehmen und durchzuführen. Als freier, unabhängiger Anwalt (§ 2, § 3 Abs« 1 BRAO) ist auch der zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Syndikus durchaus berechtigt, nach eigenem Ermessen darüber zu befinden, wie viele und welche Aufträge er annehmen will« Ob ein Bewerber überhaupt den Willen haben muß, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, und ob insbesondere diese Frage im Rahmen des § 7 Nr» 8 BRAO vom Gericht nachzuprüfen ist, hat der Senat bisher noch nicht entschieden«» Auch die vorliegende Sache macht diese Entscheidung nicht notwendige $ Im Beschwerderechtszug hat der Antragsteller glaubhaft vorgebracht, daß er sich den Rechtssuchenden allgemein zur Verfügung stellen werde» vorzugsweise allerdings auf seinem Spezialgebiet, dem Steuer- und Bilanzrecht. Die Annahme, er werde sich als Rechtsanwalt auf Aufgaben beschränken, die ihm als "Abfallprodukte” seiner hauptberuflichen Tätigkeit zufielen, hat der Antragsteller mit Recht als bloße Vermutung bezeichnet. Es sind in der Tat keine Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, daß der Antragsteller nicht ernstlich den Willen habe, sich eine - wenn auch ihrem Umfang nach beschränkte - Anwaltspraxis aufzubauen. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, daß der Antragsteller nur den ^ Titel eines Rechtsanwalts erstrebe; als "Direktor" eines Unternehmens von weltweitem Rang und Namen, der übrigens auch den Titel "Regierüngsdirektor a.D." führen darf, hätte er das sicherlich nicht nötig. Gerade wenn ein Mann von der Stellung des Antragstellers die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebt, muß - solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - davon ausgegangen werden, daß er sich mehr, als nur gelegentlich, als Rechtsanwalt betätigen will. r 5. Nach der Auffassung des Ehrengerichtshofs Vgehört zu dem Berufsbild auch des nur nebenberuflich tätigen Rechtsanwalts die klare Absicht, eine selbständige Kanzlei, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einem anderen zugelassenen Rechtsanwalt, einzurichten und zu führen". Der Ehrengerichtshof hat auch .deshalb den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO angenommen, weil der Antragsteller nähere Angaben darüber, wie er seine Kanzlei einzurichten und zu betreiben gedenke, nicht gemacht hat. Angesichts der Ausschließlichkeit der Versagungsgründe des § 7 BRAO (§6 Abs. 2 BRAO) muß aber im Zulassungsverfahren die Präge, wie der Bewerber nach seiner Zulassung seine Kanzlei einrichten werde, regelmäßig imberücksichtigt bleiben (vgl. BGHZ 36, 36/37). Nur dann, wenn besondere Umstände erkennbar sind - etwa wenn die vom Antragsteller aufgezeigte Art der beabsichtigten Kanzleierrichtung Bedenken darüber hervorruft, ob er bei seinem Arbeitgeber nur eine untergeordnete Stellung bekleidet, oder wenn sonst die Art der beabsichtigten Kanzlei*“ errichtung Rückschlüsse auf die Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit mit dem Ansehen der Anwaltschaft oder dem Beruf eines Rechtsanwalts zuläßt -, kann dies im Rahmen der Prüfung nach § 7 Nr. 8 BRAO Beachtung finden. Allgemein aber ist der An-waltsbewerber - auch der Syndikus, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt - nicht verpflichtet, schon vor der Zulassung während des Zulassungsverfahrens sich darüber schlüssig zu machen und den mit seinem Zulassungsantrag befaßten Stellen und Gerichten anzugeben, wie er seine Kanzlei einrichten wolle. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO gewährt ihm vielmehr für die in § 27 Abs. 2 BRAO geregelte Einrichtung seiner Kanzlei eine Prist von drei Monaten seit seiner Zulassung. Nicht entschieden zu werden braucht die Präge, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, daß der Anwaltsbewerber schon im Zulassungsverfahren zu dem Ausdruck bringt, er wolle überhaupt keine Kanzlei einrichten. Eine solche Absicht hat der Antragsteller nicht kundgetan, Er hat vielmehr im Beschwerderecht szug vorgetragen, er wolle sich mit bestimmten, bereits zugelassenen Rechtsanwälten zu einer Bürogemeinschaft verbinden«, 6» Nach all dem kann dem Gesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht entgegengehalten werden. Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs, 2 BRAO und § 13 a Abs, 1 Satz 1 FGG. Der Geschäftswert ist nach § 202 Abs, 2 BRAO, § 30 Abs*. 2 KostO bestimmt, 9 Glanzmann Dr« Fuchs Heins Börtzler Kirchhof Petersen Dr, Vogt 4