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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Oktober 2010 hat er die "gesetzlichen Richter" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (BGH, Beschluss vom 7. Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des erkennenden Senats auch nur ansatzweise hindeuten. In dem Ablehnungsgesuch wird lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin und geltend gemacht, auf der ihm erteilten - ordnungsgemäßen - Ausfertigung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs fehlten die Unterschriften. § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F. und § 45 ZPO anlog (dazu Senat, Beschluss vom 31.

Zitierte Normen: § 42 ZPO § 42 BRAO § 45 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 47/10
vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 18. Oktober 2010
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die Antragsgegnerin widerrief mit Widerrufsbescheid vom 29. Dezember
2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hat er die "gesetzlichen Richter" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
sig.
2
Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzuläs-
-3-
3	1.	Bei	der	Ablehnung	eines	oder mehrerer Richter müssen ernsthafte
 Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 -VIII ARZ 14/73, NJW1974, 55, 56; BVerwG, NJW1997, 3327). Daran fehlt es hier.
4	2.	Der	Antragsteller	hat	keine	konkreten	Tatsachen	vorgetragen,	die	auf
 eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des erkennenden Senats auch nur ansatzweise hindeuten. Er hat sich auf kein konkretes Tun von Mitgliedern des erkennenden Senats bezogen. In dem Ablehnungsgesuch wird lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin und geltend gemacht, auf der ihm erteilten - ordnungsgemäßen - Ausfertigung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs fehlten die Unterschriften. Das genügt den Anforderungen an ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht.
5	3. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 45 ZPO anlog (dazu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ46,
195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).
Tolksdorf	Schmidt-Räntsch
 Stüer
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2010 -1 AGH 3/09 -
Schäfer