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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen den ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragstellerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragstellerin ist dem - nach gerichtlichem Hinweis - nicht entgegengetreten. 2 Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. 3 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 215 Abs.3 BRAO, § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F., § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu entscheiden. Denn nach dem bisherigen Sachund Streitstand wäre die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des An-

Zitierte Normen: § 13a FGG § 91a ZPO
gerichtlichBeschlAGHAnwZsofortigZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 47/09
BESCHLUSS
vom 3. August 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 3. August 2010
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin ist seit 1996 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Be-
scheid vom 25. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragstellerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2010 hat diese zwischenzeitlich mit Bescheid vom 27. Mai 2010 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-
-3-
waltschaft aufgrund eines von ihr am Vortag erklärten schriftlichen Verzichts mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der am 28. Mai 2010 der Antragstellerin zugestellte Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragstellerin ist dem - nach gerichtlichem Hinweis - nicht entgegengetreten.
2	Mit	dem	bestandskräftigen	Widerruf	der	Zulassung	in	anderer	Sache	hat
 sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (vgl. etwa Beschl. v. 24. Oktober 1994 -AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. Dezember 2008 - AnwZ (B) 37/08 Tz. 4).
3	Aufgrund	der	Erledigung	des	vorliegenden Verfahrens ist nach § 215
Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F., § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sachund Streitstand wäre die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des An-
waltsgerichtshofs ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückzuweisen gewesen.
Ganter	Fetzer	Schäfer
 Kappelhoff
Martini
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 06.03.2009 - 1 AGH 5/08 (1/3) -