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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner am 24. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 24. Den weiteren Antrag des Antragstellers auf Ergänzung der Entscheidung dahin, daß die sofortige Beschwerde zugelassen werde, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Gemäß § 223 Abs.3 BRAO ist bei Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über zur Nachprüfung gestellte Verwaltungsakte die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs.3 Satz 1 BRAO). Aus diesem Zusammenhang folgt, daß die Beschwerde des Antragstellers auch unstatthaft ist, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichtshof eine nachträgliche Ergänzung seiner Entscheidung dahin, daß die Beschwerde zugelassen werde, abgelehnt hat; in dem betreffenden Beschluß hat der Anwaltsgerichtshof im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß das Schweigen zur Frage der Zulassung der sofortigen Beschwerde in dem Beschluß vom 24.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 46/97
vom
2	4. November 1997
in dem Verfahren
 wegen Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner am 24. November 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 24. Juni 1997 und vom 3. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.100 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen vollstreckbare Beitragsbescheide der Antragsgegnerin wegen der von der Antragsgegnerin für die Jahre 1994 bis einschließlich 1997 festgesetzten Kammerbeiträge mit der Begründung, die Beitragsordnung der Antragsgegnerin habe keine rechtliche Grundlage.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 24. Juni 1997 zurückgewiesen. Den weiteren Antrag des Antragstellers auf Ergänzung der Entscheidung dahin, daß die sofortige Beschwerde zugelassen werde, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. November 1997 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 223 Abs. 3 BRAO ist bei Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über zur Nachprüfung gestellte Verwaltungsakte die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der
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Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Daran fehlt es hier.
Aus diesem Zusammenhang folgt, daß die Beschwerde des Antragstellers auch unstatthaft ist, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichtshof eine nachträgliche Ergänzung seiner Entscheidung dahin, daß die Beschwerde zugelassen werde, abgelehnt hat; in dem betreffenden Beschluß hat der Anwaltsgerichtshof im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß das Schweigen zur Frage der Zulassung der sofortigen Beschwerde in dem Beschluß vom 24. Juni 1997 bedeutet, daß die sofortige Beschwerde nicht zugelassen ist.
Über die danach insgesamt unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Geiß	Fischer	Basdorf	Streck
 von Hase	Kieserling	Körner