Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: März 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung im Hinblick darauf, daß das Amtsgericht Hannover im Konkursantragsverfahren mit Beschluß vom 18. Juni 1996 bis zur Klärung der Frage, ob das Konkursverfahren eröffnet werden kann, die Sequestration des Vermögens des Antragstellers anordnete und ein allgemeines Veräußerungsverbot an den Antragsteller erließ, auch auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon Darauf kommt es jedoch für die Einbeziehung der hier getroffenen Anordnung gegen den Antragsteller in den Anwendungsbereich des § 14 Nr. 7 BRAO nicht an. Ein nur vorläufig erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot dieser Art ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann als ausreichend anzusehen, wenn der gerichtlichen Anordnung eine hinreichende Prüfung und die Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs an den Betroffenen zugrunde liegt. Davon ist hier schon deshalb auszugehen, weil zwischenzeitlich das Landgericht Hannover auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juni 1996 sachlich überprüft und das Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen hat (Beschluß vom 18.
2022 082 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/96 vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Lutz W| Allee A Hl f Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, >latz Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Nie-dersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 8. Juli 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover zugelassen. Durch Verfügung vom 6. März 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung im Hinblick darauf, daß das Amtsgericht Hannover im Konkursantragsverfahren mit Beschluß vom 18. Juni 1996 bis zur Klärung der Frage, ob das Konkursverfahren eröffnet werden kann, die Sequestration des Vermögens des Antragstellers anordnete und ein allgemeines Veräußerungsverbot an den Antragsteller erließ, auch auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon 4 unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht widerrufen hat. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Regelung wird hiervon auch das allgemeine Veräußerungsverbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO als vorläufige Sicherungsmaßnahme erfaßt (vgl. Feuerich/Braun BRAO § 7 Rn. 151; ders. aaO § 14 Rn. 58 ff). Zwar sind entgegen dem allgemeinen Veräußerungsverbot vorgenommene Verfügungen - anders als grundsätzlich nach der Eröffnung des Konkurses vorgenommene Rechtshandlungen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KO; dazu Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 7 Rn. 6 ff) - nach herrschender Meinung nicht absolut, sondern nur relativ, d.h. den (späteren) Konkursgläubigern gegenüber, unwirksam, und ein Dritter kann unter denselben Voraussetzungen, die einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglichen, wirksam vom Schuldner erwerben (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 106 Rn. 4 ff, 5). Darauf kommt es jedoch für die Einbeziehung der hier getroffenen Anordnung gegen den Antragsteller in den Anwendungsbereich des § 14 Nr. 7 BRAO nicht an. Entscheidend ist, daß die Anordnung des allgemeinen Veräußerungsverbots insbesondere in Verbindung mit einer - wie hier - zugleich angeordneten Sequestration den Betroffenen praktisch in einem solchen Maße in seinen Verfügungsmöglichkeiten - insbesondere hinsichtlich für Mandanten bestimmter, aber ihm zugeflossener Gelder -einschränkt, daß ihm freie wirtschaftliche Dispositionen, zu denen ein Rechtsanwalt zur sachgemäßen Wahrung der 5 Vermögensinteressen seiner Mandanten immer und uneingeschränkt in der Lage sein muß (vgl. Feuerich/Braun, BRAO § 7 Rn. 149), nicht mehr möglich sind. Ein nur vorläufig erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot dieser Art ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann als ausreichend anzusehen, wenn der gerichtlichen Anordnung eine hinreichende Prüfung und die Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs an den Betroffenen zugrunde liegt. Davon ist hier schon deshalb auszugehen, weil zwischenzeitlich das Landgericht Hannover auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juni 1996 sachlich überprüft und das Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen hat (Beschluß vom 18. Juli 1996). Dafür, daß die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht rechtskräftig geworden ist, gibt es keine Anhaltspunkte; im übrigen haben Rechtsmittel gegen die Anordnung der Sequestration und des allgemeinen Veräußerungsverbots keine aufschiebende Wirkung (§§ 72, 73 KO, 572 ZPO). 2. Bei dieser Sachlage kann der Senat - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluß - offen- 6 lassen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (Vermögensverfall) bei Erlaß der Widerrufsverfügung Vorlagen und weiterhin gegeben sind. Jähnke Fischer Basdorf Streck Hase Schott Körner