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BGH

Gericht: BGH

Februar 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. April 1995 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nachgesucht. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . 1. Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, weil nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gegen eine Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg eröffnet wäre. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist des S 22 Abs. 2 FGG gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Nach S 229 BRAO gelten auch für die Zustellung des Bescheides im Widerrufsverfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Die Zustellung konnte durch Niederlegung des Schriftstücks erfolgen (§§ 208, 182 ZPO) , weil der Postbedienstete den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte und auch eine Zustellung nach SS 180, 181 ZPO nicht ausführbar war. Januar 1981 - AnwZ (B) 24/80 - BRAK-Mitt. 31), ist einem Beteiligten bei Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Der Anwaltsgerichtshof hat eine ausreichende Entschuldigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG mit der Begründung verneint, der Antragsteller hätte nach dem Erhalt des dem Bescheid vom 18. Auch bestand angesichts des Publikumsverkehrs der Werbeabteilung die Gefahr, daß auf dem Boden liegende Schriftstücke - hier ein Benachrichtigungszettel - aufgehoben und versehentlich mitgenommen wurden oder auf andere Weise abhanden kamen. Richtig ist auch die weitere Erwägung des Anwaltsgerichtshofs, daß der Zeitraum der gemeinsamen Benutzung des Hausflurs mit den Angestellten der Sparkasse von mehr als zwei Monaten zu lange angedauert hat, um das Fehlen zusätzlicher Vorkehrungen entschuldbar erscheinen zu lassen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 22 FGG § 182 ZPO
WiedereinsetzungAnwZZustellungZPOPostBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/95
BESCHLUSS
vom 29. Januar 1996
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hagen Fi itraße^P, bei
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Re<
wait
 gegen
die Landes Justizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Koblenz, iPlatz	K|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. Januar 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterin Dr. Deppert, den Richter Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antrags-gegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Februar 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Gegen diesen Bescheid, der dem Antragsteller am 18. Februar 1995 durch Niederlegung zugestellt worden ist, hat er mit am 13. April 1995 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nachgesucht. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
1. Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, weil nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gegen eine Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg eröffnet wäre. Ob die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem gesonderten Beschluß oder zusammen mit derjenigen über den
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeht, kann für die Frage ihrer Anfechtbarkeit nicht maßgebend sein (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84 - BRAK-Mitt. 1985, 51) .
2. Die fristgerecht eingelegte (S 42 Abs. 4 BRAO) sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist des S 22 Abs. 2 FGG gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
a) Der Bescheid vom 16. Februar 1995 wurde dem Antragsteller am 18. Februar 1995 wirksam zugestellt. Nach S 229 BRAO gelten auch für die Zustellung des Bescheides im Widerrufsverfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl.
§ 16 Rn. 11; vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086). Die Zustellung konnte durch Niederlegung des Schriftstücks erfolgen (§§ 208, 182 ZPO) , weil der Postbedienstete den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte und auch eine Zustellung nach SS 180,	181	ZPO	nicht ausführbar war. Bei der An-
schrift, unter der die Zustellung an den Antragsteller bewirkt worden ist, handelte es sich um die damalige Wohnung des Antragstellers, in der er zugleich seine Kanzlei unterhielt. Ausweislich der Zustellungsurkunde hat der Postbedienstete die schriftliche Mitteilung über die Zustellung, wie es zu einer Wirksamkeit der Zustellung nach S 182 ZPO erforderlich ist, "in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben". Die für den Antragsteller bestimmte Post wurde gewöhnlich in den an der Haustür vorhandenen Briefka-
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stenschlitz eingeworfen. Diese Zustellungsweise war auch in der Zeit ordnungsgemäß, während derer die Angestellten der Werbeabteilung der Stadtsparkasse Trier den Briefkastenschlitz an der Haustür zur Empfangnahme ihrer Post vorübergehend mitbenutzten.
b) Nach S 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, der gemäß § 40 Abs. 4 BRAO entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24/80 - BRAK-Mitt. 1981,	30,
31), ist einem Beteiligten bei Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Der Anwaltsgerichtshof hat eine ausreichende Entschuldigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG mit der Begründung verneint, der Antragsteller hätte nach dem Erhalt des dem Bescheid vom 18. Februar 1995 vorausgegangenen Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 1994 mit weiteren Zustellungen in dem gegen ihn gerichteten Widerrufsverfahren rechnen und daher die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um sicherzustellen, daß er von dem Inhalt der Schriftstücke Kenntnis erlangte. Dem ist zu folgen. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausführt, war bei der zwischen dem Antragsteller und den Angestellten der Sparkasse abgesprochenen Handhabung, die auf dem Boden im Hausflur befindliche Post "wechselseitig" auszusortieren und die den anderen betreffende Post jeweils auf der Fensterbank abzulegen, ein ausreichender Schutz vor
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dem Zugriff Unbefugter nicht gewährleistet. Auch bestand angesichts des Publikumsverkehrs der Werbeabteilung die Gefahr, daß auf dem Boden liegende Schriftstücke - hier ein Benachrichtigungszettel - aufgehoben und versehentlich mitgenommen wurden oder auf andere Weise abhanden kamen. Richtig ist auch die weitere Erwägung des Anwaltsgerichtshofs, daß der Zeitraum der gemeinsamen Benutzung des Hausflurs mit den Angestellten der Sparkasse von mehr als zwei Monaten zu lange angedauert hat, um das Fehlen zusätzlicher Vorkehrungen entschuldbar erscheinen zu lassen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er hätte erwarten können, daß ihm der Benachrichtigungszettel in sein bei dem Postamt befindliches Postfach eingelegt werden würde, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Bei einer derartigen Vorgehensweise wäre nämlich schon zweifelhaft, ob die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO an ihn als wirksam anerkannt würde. Nach herrschender Meinung hat die Mitteilung über die Niederlegung auch dann unter der Zustellungsan-
schrift (Wohnanschrift) des Zustellungsempfängers zu erfolgen, wenn er ein Postfach unterhält (BayObLG NJW 1963, 600; BSG NJW 1967, 903; BFH NJW 1984, 448).
Odersky
 Deppert Hase	Kieserling
 Streck
Christian
 Otten