Rechtsanwalt gegen die Landes Justizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt ln Koblenz, -Platz Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerln wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. März 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Gegen diesen Beschluß, der zugleich seinem Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof rechtswirksam zugestellt worden ist (S 229 BRAO, S 176 ZPO), hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt.
2025 021 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/95 vom 29. März 1996 ln dem Verfahren des Rechtsanwalts Hagen F itraßefljp, bei Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Landes Justizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt ln Koblenz, -Platz Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerln wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. März 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Antragstellers vom 16. Februar 1996 gegen den Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 wird zurückgewiesen . 3 Gründe Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. Sie können daher nicht abgeändert werden, auch nicht auf die Gegenvorstellung eines Beteiligten hin. Im übrigen ist dem Antragsteller unter der Anschrift "Hm^straße B^J) lediglich der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juni 1995 durch Niederlegung zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß, der zugleich seinem Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof rechtswirksam zugestellt worden ist (S 229 BRAO, S 176 ZPO), hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt. Die vorherigen Zustellungen an den Antragsteller, auch die Zustellung des Widerrufsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Februar 1995, sind an seine damalige Adresse Kutzbachstraße 17 in Trier erfolgt. Da der Antragsteller in Rheinland-Pfalz zugelassen war, war die Justizverwaltung dieses Landes zu dem Erlaß des Widerrufsbescheides zuständig (S 16 Abs. 1 BRAO). Odersky Deppert van Gelder Otten Müller Kieserling Christian