Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Oders-ky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase am 29. Dezember 1992 unter Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG i.d.F. des RpflAnpG ab, weil' der Antragsteller noch nicht fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig sei und keine Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der gesetzlichen Fünfjahresfrist rechtfertigten; es gäbe genügend Antragsteller, die die Fünf jahresfrist erfüllen. Die uneingeschränkte Anwendung der Fünfjahresfrist auch auf Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei verfassungswidrig. Der Antragsgegner hat die Zulassung bei dem Oberlandesgericht ohne Rechts fehler versagt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG i.d.F. des RpflAnpG soll die Zulassung be,i einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn' der Bewerber nicht bereits fünf .Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. November 1990 als Rechtsanwalt zugelassen ist und kein Grund vorliegt, der eine Abweichung von dem befristeten Zulassungshindernis rechtfertigt. kann versagt werden") hat das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Ein Abweichen von der Regel des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG ist nicht deswegen geboten, weil der Antragsteller vor Inkrafttreten des Sächsischen Gerichtsorganisationsgesetzes in Berufungs-Zivilverfahren vor allen Bezirksgerichten postulationsfähig war und diese Postulationsfähigkeit nach der Übernahme der Gerichtsorganisation der alten Bundesländer entfällt, soweit die Berufungsverfahren vor den neu zu errichtenden Oberlandesgerichten zu führen sind. Diese mit wirtschaftlichen Einbußen verbundene Einschränkung der Po-stulationsfähigkeit trifft alle Rechtsanwälte,' die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu dem Oberlandesgericht (noch) nicht erfüllen. Es war daher nach Wirksamwerden des Beitritts nicht mehr fraglich, ob die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in Sachsen den für die alten Bundesländer geltenden Vorschriften angepaßt werden wird; lediglich der Zeitpunkt der Anpassung blieb offen. So kann er - anders als der in der Regel nur bei einem Landgericht postulatiortsfähige Anwalt aus den alten Bundesländern (§ 78 ZPO, § 18 BRAO) -bis zu dem 31. Die vom Antragsteller erstrebte Verkürzung der fünfjährigen Wartefrist des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. ist auch dann nicht geboten, wenn er durch seine Ausbildung in den alten Bundesländern und die bereits erworbene dreijährige Berufserfahrung besser für die Tätigkeit vor einem Oberlandesgericht qualifiziert wäre als Anwälte aus der früheren DDR mit fünfjähriger Berufserfahrung. Der Senat hat bereits entschieden, daß die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht vorgesehene fünfjährige Wartefrist auch für Bewerber aus den alten Bundesländern gilt (Beschluß vom 13. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt der Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. auch für eine Übergangszeit nicht, daß zugunsten von "West-Anwälten" auf die Ausschöpfung der gesetzlichen Wartefrist verzichtet wird. Die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten aus den alten und den neuen Bundesländern entspricht dem Willen der Vertragsparteien des Einigungsvertrages. Aus dieser Gleichstellungsklausel hat der Senat gefolgert, daß im Interesse eines möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines vereinigten Deutschlands die Unterschiede in der juristischen Ausbildung auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte außer Betracht zu bleiben haben und derjenige, der einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassen wordeh ist, damit einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleichsteht (Beschluß vom 6. Der Wille zur Gleichbehandlung der Rechtsanwälte aus den alten und den neuen Bundesländern liegt auch dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz zugrunde. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO über die Zulassung bei einem Oberlandesgericht verlangen übereinstimmend neben der Qualifikation als Rechtsanwalt eine fünfjährige Praxis als Rechtsanwalt. Der Antragsteller kann sich für seine abweichende Auffassung nicht auf die Praxis im Lande Berlin berufen, weil dort für die Zulassung zu dem Kammergericht § 226 Abs. 2 BRAO gilt. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners liegt auch nicht darin, daß er nicht danach unterschied, ob die bereits beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte in den neuen oder den alten Bundesländern ausgebildet worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 46/93
vom 29. November 1993
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Klaus Dl
Straße
- Antragstellers und Beschwerdeführers -Verfahrensbevollmächtigte: flHBHB' IHjjjj^Pundi
gegen
das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden,
Straße® Dl
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Zulassung bei einem Oberlandesgericht
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Oders-ky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase am 29. November 1993 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Freistaats Sachsen vom 22. April 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Antragsteller, der seine beiden jurstischen Staatsexamen in Niedersachsen abgelegt hat, wurde am 5. November 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Celle zugelassen. Nachdem er hierauf verzichtet hatte, wurde er am 26. Februar 1991 im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes als Rechtsanwalt zugelassen und bei dem Bezirksgericht Dresden registriert.
3
Am 6. August 1992 beantragte er, zugleich bei dem - aufgrund des Sächsischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 30. Juni'. 1992 (GVB1; S. 287) - neu zu errichtenden Oberlandesgericht Dresden zugelassen zu werden. Dies lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 23. Dezember 1992 unter Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG i.d.F. des RpflAnpG ab, weil' der Antragsteller noch nicht fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig sei und keine Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der gesetzlichen Fünfjahresfrist rechtfertigten; es gäbe genügend Antragsteller, die die Fünf jahresfrist erfüllen.
Der Rechtsanwalt hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Er ist der Auffassung, er habe darauf vertrauen dürfen, daß seine Zulassung in dem vor Inkrafttreten des Sächsischen Gerichtsorganisationsgesetzes bestehenden Umfang erhalten bleiben werde. Danach sei er berechtigt gewesen, in den Berufungsverfahren, die nunmehr auf das Oberlandesgericht übergingen, vor den Bezirksgerichten aufzutreten; der Verlust dieser Postulationsfähigkeit bringe ihm erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Da er im Gebiet der alten Bundesländer ausgebildet worden sei, verfüge er mindestens über dieselbe Berufserfahrung wie Rechtsanwälte, die in der früheren DDR ausgebildet worden und bereits fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig seien. Er habe daher wie diese einen Anspruch auf Simultanzulassung. Die uneingeschränkte Anwendung der Fünfjahresfrist auch auf Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei verfassungswidrig.
bX
Der Berufsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
v; B.
I. Die Beschwerde ist statthaft, weil auf das vorliegende Verfahren § 38 Abs. 1 RAG analog anzuwenden ist.
Bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen sieht § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RAG die Beschwerde nur dann vor. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft streitig ist. Darum geht es hier aber nicht, weil der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung bei dem Landgericht Dresden zusätzlich bei dem Oberlandesgericht Dresden zugelassen werden möchte. Die Beschwerdemöglichkeit in diesen Fällen regelt im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz hat es bei der Übernahme des Lokalisationsgrundsatzes der Bundesrechtsanwaltsordnung in das Rechtsanwaltsgesetz versehentlich unterlassen, die Beschwerdemöglichkeit des § 38 Abs. 1 RAG für die Fälle der verweigerten Zulassung bei einem Gericht entsprechend zu erweitern. Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 RAG auf die Fälle des § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO zu schließen (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93).
5
II. Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Zulassung bei dem Oberlandesgericht ohne Rechts fehler versagt.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG i.d.F. des RpflAnpG soll die Zulassung be,i einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn' der Bewerber nicht bereits fünf .Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Dieser Versagungsgrund greift ein, weil der Antragsteller noch nicht fünf Jahre lang, sondern erst seit dem 5. November 1990 als Rechtsanwalt zugelassen ist und kein Grund vorliegt, der eine Abweichung von dem befristeten Zulassungshindernis rechtfertigt.
§ 23 RAG n.F. entspricht dem § 20 BRAO. Die in § 20 BRAO früher enthaltene Kann-Vorschrift ("die Zulassung... kann versagt werden") hat das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) durch einen Regel-Ausnahme -Tatbestand ("soll in der Regel versagt werden") ersetzt. Damit sollten die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO verschärft werden, um einheitliche Maßstäbe für die örtliche Zulassung zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93 - und vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 37/91, BRAK-Mitt. 1992, 53, 54; Zuck in NJW 1990, 1025, 1027). Die vorzeitige Zulassung zu dem Oberlandesgericht darf daher nur aus besonderen Gründen ausnahmsweise gestattet werden. Solche Gründe macht der Antragsteller nicht geltend, wie der Berufsgerichtshof mit Recht angenommen hat.
68
1. Ein Abweichen von der Regel des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG ist nicht deswegen geboten, weil der Antragsteller vor Inkrafttreten des Sächsischen Gerichtsorganisationsgesetzes in Berufungs-Zivilverfahren vor allen Bezirksgerichten postulationsfähig war und diese Postulationsfähigkeit nach der Übernahme der Gerichtsorganisation der alten Bundesländer entfällt, soweit die Berufungsverfahren vor den neu zu errichtenden Oberlandesgerichten zu führen sind. Diese mit wirtschaftlichen Einbußen verbundene Einschränkung der Po-stulationsfähigkeit trifft alle Rechtsanwälte,' die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu dem Oberlandesgericht (noch) nicht erfüllen. Der Gesetzgeber hat eine Übergangßregelung für den Anwaltsprozeß nur für die Fälle des § 26 RpflAnpG getroffen.
Insoweit liegt auch für den Antragsteller ein rechtlich geschützter Besitzstand nicht vor. Durch den Einigungsvertrag ist die Gerichtsorganisation der alten Bundesländer für die neuen Bundesländer übernommen worden, und zwar mit der Maßgabe, daß diese "durch Gesetz die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften ein(richten), sobald hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils die personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind"
(EVertr. Anlg. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, a Abs. 2). Es war daher nach Wirksamwerden des Beitritts nicht mehr fraglich, ob die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in Sachsen den für die alten Bundesländer geltenden Vorschriften angepaßt werden wird; lediglich der Zeitpunkt der Anpassung blieb offen. Von diesem Rechtszustand mußte der Antragsteller bei dem Aufbau seiner Kanzlei
7
in Sachsen ausgehen. Denn der Einigungsvertrag war bereits in Kraft getreten, als er seine Kanzlei von Niedersachsen nach Sachsen verlegte. Im übrigen bleibt der Antragsteller auch nach der Übernahme der Gerichtsorganisation der alten Bundesländer für eine Übergangszeit noch besser gestellt als dort zugelassene Anwälte. So kann er - anders als der in der Regel nur bei einem Landgericht postulatiortsfähige Anwalt aus den alten Bundesländern (§ 78 ZPO, § 18 BRAO) -bis zu dem 31. Dezember 1994 auch im Anwaltsprozeß vor jedem Landgericht in den neuen Bundesländern auftreten (§ 22 RpflAnpG; vgl.BGH, Beschluß vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93, NJW 1993, 2538).
2. Die vom Antragsteller erstrebte Verkürzung der fünfjährigen Wartefrist des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. ist auch dann nicht geboten, wenn er durch seine Ausbildung in den alten Bundesländern und die bereits erworbene dreijährige Berufserfahrung besser für die Tätigkeit vor einem Oberlandesgericht qualifiziert wäre als Anwälte aus der früheren DDR mit fünfjähriger Berufserfahrung.
Der Senat hat bereits entschieden, daß die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht vorgesehene fünfjährige Wartefrist auch für Bewerber aus den alten Bundesländern gilt (Beschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93). Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt der Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. auch für eine Übergangszeit nicht, daß zugunsten von "West-Anwälten" auf die Ausschöpfung der gesetzlichen Wartefrist verzichtet wird.
6$
Die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten aus den alten und den neuen Bundesländern entspricht dem Willen der Vertragsparteien des Einigungsvertrages. Nach EVertr. Anlg. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. II Nr. 2 steht ein Rechtsanwalt, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsord-nung zugelassen ist, in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich. Aus dieser Gleichstellungsklausel hat der Senat gefolgert, daß im Interesse eines möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines vereinigten Deutschlands die Unterschiede in der juristischen Ausbildung auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte außer Betracht zu bleiben haben und derjenige, der einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassen wordeh ist, damit einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleichsteht (Beschluß vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 20/92, BRAK-Mitt. 1992, 171; vgl. auch Beschl. vom 1. MÄrz 1993 - AnwZ (B) 51/92). Der Wille zur Gleichbehandlung der Rechtsanwälte aus den alten und den neuen Bundesländern liegt auch dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz zugrunde. Es hat trotz der bekannten unterschiedlichen Ausbildungsund Zulassungsvoraussetzungen den Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr, 4 RAG für alle anwaltlichen Bewerber in gleicher Weise geregelt.
Hiermit wird nicht Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO über die Zulassung bei einem Oberlandesgericht verlangen übereinstimmend neben der Qualifikation als Rechtsanwalt eine fünfjährige Praxis als Rechtsanwalt. Damit soll gewährleistet werden, daß Rechtsanwälte
9
bei einem Oberlandesgericht über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Umfang und Intensität dieser anwaltsspezifischen Erfahrung im Umgang mit Mandanten, Behörden und Gerichten hängen nicht notwendig von den unterschiedlichen Ausbildungsgängen ab, die die Bewerber aus beiden Teilen Deutschlands vor ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durchlaufen haben.
Der Zweck des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG kann daher auch dann erreicht werden, wenn der Bewerber unter der Geltung des früheren DDR-Rechts Rechtsanwalt war. Der Antragsteller kann sich für seine abweichende Auffassung nicht auf die Praxis im Lande Berlin berufen, weil dort für die Zulassung zu dem Kammergericht § 226 Abs. 2 BRAO gilt.
- 4
Ein Ermessensfehler des Antragsgegners liegt auch nicht darin, daß er nicht danach unterschied, ob die bereits beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte in den neuen oder den alten Bundesländern ausgebildet worden sind.
Odersky Kutzer Groß Schmitz
Weise Veser Hase