in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Hermann Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1990 hat die Senatsverwaltung für Justiz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Dezember 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schöneberg eingetragen war. Für die gerichtliche Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (st. Dezember 1990 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, besteht nach wie vor die Vermutung, daß er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befunden hat. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
2033 048 6? BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/91 in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Hermann Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung: beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senates des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 19. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der ammpl 1952 geborene Rechtsanwalt wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft in Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1990 hat die Senatsverwaltung für Justiz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat den Widerruf auf § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO und auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gestützt. Hiergegen hat der Rechtsanwalt rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerechte sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BRAO), es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech- 4 te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 = BRAK-Mitt. 1991, 102). a) Als die Antragsgegnerin am 21. Dezember 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schöneberg eingetragen war. Für die gerichtliche Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (st. Rspr. des BGH, vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 aaO m.w.N.). Da der Antragsteller am 21. Dezember 1990 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, besteht nach wie vor die Vermutung, daß er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befunden hat. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen. Dazu muß der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Das ist hier nicht geschehen. 5 & b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (st. Rspr. des BGH, vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 aaO). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Odersky Kutzer Thode van Gelder Weise Hase Salditt