Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 23. Senat des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle durch Beschluß vom 23. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Ehrengerichtshof nicht zugelassen. Dezember 1989 in Kraft ist (Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Unterschied zu § 145 Abs.3 BRAO durch § 223 BRAO n.F. die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nicht eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 14. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber das Rechtsmittel in § 223 BRAO versehentlich lückenhaft geregelt und eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in die Gesetzesneufassung nicht aufgenommen hat (vgl. Da der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde nach § 223 BRAO n.F. nicht zugelassen hat, ist der Bundesgerichtshof - wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - an diese Entscheidung gebunden. Die Frage, ob eine sofortige Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde in den Fällen ausnahmsweise zulässig sein kann, in denen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes auf einem Grundrechtsverstoß beruht, kann dahinstehen, weil ein derartiger Verstoß hier nicht ersichtlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ <B\ 46/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Straße Gl jur. Christian Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk traße^B Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Erlaubnis zu dem Führen einer Fachgebietsbezeichnung WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Oktober 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 23. April 1990 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 16. und 30. Januar 1989 bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm zu gestatten, die Bezeichnung MFachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag durch Bescheid vom 24. November 1989 zurückgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der 2. Senat des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle durch Beschluß vom 23. April 1990 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Ehrengerichtshof nicht zugelassen. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Zulassung seiner sofortigen Beschwerde und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm das Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist nach der maßgeblichen Fassung des § 223 BRAO, die seit dem 20. Dezember 1989 in Kraft ist (Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. 1989 I, 2135) nicht statthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO durch § 223 BRAO n.F. die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nicht eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90 und AnwZ (B) 18/90). Eine analoge Anwendung des § 145 Abs. 3 BRAO kommt nicht in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber das Rechtsmittel in § 223 BRAO versehentlich lückenhaft geregelt und eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in die Gesetzesneufassung nicht aufgenommen hat (vgl. Gesetzesentwurf 4 der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/3253, 28). Da der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde nach § 223 BRAO n.F. nicht zugelassen hat, ist der Bundesgerichtshof - wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - an diese Entscheidung gebunden. Die Frage, ob eine sofortige Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde in den Fällen ausnahmsweise zulässig sein kann, in denen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes auf einem Grundrechtsverstoß beruht, kann dahinstehen, weil ein derartiger Verstoß hier nicht ersichtlich ist. 2. Das Rechtsmittel wäre auch sachlich im Ergebnis ohne Aussicht auf Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) können Fachbezeichnungen derzeit nicht verliehen werden, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen hat derart erhebliche rechts-politische Auswirkungen auf das anwaltliche Berufsbild, daß die Entscheidung über die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen nur durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden kann. Dieser hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachanwaltsbezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind und wie das Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen ausgestaltet sein muß, in dem die für die Verleihung erforderlichen Fachkenntnisse festgestellt werden. 5 III. Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne münd~ liehe Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Kutzer Lepa Thode Weise Veser Salditt