Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Deutschen Demokratischen Republik, die aufgrund einer Prüfung nach dem Inkrafttreten der dortigen Prüfungsordnung von 1952 ausgesprochen worden ist, führt nach den Besimmungen des Heimkeh-rergesetzes nicht zur Zulassung als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik. Die Vertragsbestimmungen des EWG-Vertrages über die Nieder-lasssungsfreiheit (Art. 52-58) sind auf einen deutschen Rechtsanwalt nicht anwendbar, der ursprünglich als Rechtsanwalt in der DDR zugelassen war und der nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt (im Anschluß an Senatsbeschluß v. August 1987 hat der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug der Freien Hansestadt Bremen die vom Antragsteller in Jena abgelegte Diplom-Prüfung im Fach Rechtswissenschaft gemäß § 112 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i.V. Den Antrag des Antragstellers, seine Diplom-Prüfung auch als der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anzuerkennen, hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt . 1. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht entschieden, daß § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Heimkehrergesetzes (HkG) dem Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland allein aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt in der DDR gewährt. Zweifelhaft ist es schon, ob die Verweisung in § 9 Abs. 1 HHG, die eine entsprechende Anwendung des Heimkehrergesetzes nur für die für Heimkehrer vorgesehenen Hilfen und Vergünstigungen anordnet, sich auch auf § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG bezieht, weil die in dieser Vorschrift geregelte Befreiung von dem Erfordernis einer erneuten Zulassung im Unterschied zu den genannten Hilfen und Vergünstigungen kraft Gesetzes eintritt. Diese Frage kann hier offenbleiben, weil eine Zulassung des Antragstellers aufgrund dieser Vorschrift auch dann nicht möglich ist, wenn sie gemäß § 9 Abs. 1 HHG auf den Antragsteller anwendbar sein sollte. Die in § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG genannte Voraussetzung "im Gebiet des Deutschen Reiches" gewährleistet, daß auch die Personen in den Kreis der Begünstigten miteinbezogen werden, die in Gebieten des Deutschen Reiches zugelassen und tätig waren, die nicht zu dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören. Mai 1945 dort abgelegt hat, anerkannt werden, wenn und soweit sie den entsprechenden Prüfungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Verweisung des S 9 Abs. 1 HHG mit dem Hinweis auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Heimkehrergesetzes führt insoweit zur Erweiterung des durch § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG begünstigten Personenkreises, als der in § 1 HHG bestimmte Personenkreis mit in den Regelungsbereich des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG einbezogen wird. Mai 1945 auf dem Gebiet des Deutschen Reiches jedoch nicht unter der Jurisdiktionshoheit des Deutschen Reiches erfolgt sind, sondern unter der Jurisdiktionshoheit eines anderen VölkerrechtsSubjektes - hier der DDR - und unter ganz anderen Bedingungen, als zur Zeit der Geltung des Deutschen Reichsrechts, ist mit dem Sinn und Zweck des S 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG nicht vereinbar. Diese Vorschrift beruht auf dem Grundgedanken, daß zwischen den Vorschriften der Berufs zulas sung und Berufsausübung des Deutschen Reiches und den entsprechenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1951, als der S 7 a in das Heimkehrergesetz eingefügt wurde, weitgehend Übereinstimmung bestand. Danach kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der DDR zu demindest seit dem Jahre 1952 nach den von der DDR erlassenen Gesetzen keine Zulassung im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG sein, weil sich die Zulassungsvoraussetzungen seit der Änderung der juristischen Ausbildung in der damaligen sowjetischen Besätzungszone im Jahre 1952 grundlegend von denen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland unterscheiden (BGHZ 49, 379). beiden Staatsexamina ihre Befähigung nachgewiesen haben, oder deren Prüfungen, die sie außerhalb der Jurisdiktionshoheit der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben, als gleichwertig im Sinne des § 92 Abs. 2, 3 BVG anerkannt worden sind. mit § 92 Abs. 2 und 3 BVG sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen, wenn ein Übersiedler aus der DDR nur deshalb von der ZulassungsvorausSetzung des zweiten Staatsexamens befreit wird, weil er politischer Häftling im Sinne des S 1 des HHG ist. Die Übersiedlung des Antragstellers von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland erfüllt die genannte Voraussetzung deshalb nicht, weil das Gemeinschaftsrecht im Gebiet der DDR, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, nicht anwendbar ist (st. Grundvertrag, BGBl. 1973 II, 421) gemäß Ziffer II des Zusatzprotokolls zu dem Grundvertrag (BGBl. 1973 II, 426) nicht berührt worden ist, gewährleistet lediglich, daß der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht als Außenhandel im Sinne des EWG-Vertrages anzusehen ist (EuGH, Urt. v. Die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Anerkennung der in der DDR abgelegten juristischen Prüfungen auf den Antragsteller, einen eigenen Staatsangehörigen, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, unterliegt nicht dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. September 1989 aaO) sind die Vertragsbestimmungen des EWG-Vertrages über die Niederlassung und den Dienstleistungsverkehr auf rein interne Verhältnisse eines Mitgliedstaates nicht anwendbar.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________ia BRAO §S 4, 6 Abs. 2; Heimkehrergesetz § 7 a Abs. 1; Häftlingshilfegesetz S 9 Abs. 1 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Deutschen Demokratischen Republik, die aufgrund einer Prüfung nach dem Inkrafttreten der dortigen Prüfungsordnung von 1952 ausgesprochen worden ist, führt nach den Besimmungen des Heimkeh-rergesetzes nicht zur Zulassung als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik. EWG-Vertrag Art. 52, BRAO S 4 Die Vertragsbestimmungen des EWG-Vertrages über die Nieder-lasssungsfreiheit (Art. 52-58) sind auf einen deutschen Rechtsanwalt nicht anwendbar, der ursprünglich als Rechtsanwalt in der DDR zugelassen war und der nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt (im Anschluß an Senatsbeschluß v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, ZIP 1989, 1404). BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 46/89 - EGH Nordrhein- Westfalen BUNDESGERICHTSHOF ftnw; 18) 4$/8? BESCHLUSS in dem Verfahren des Referendars Roland J. Straße / Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Antragsgegner und Beschwerdegegner, WI Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der im Jahre 1941 geborene Antragsteller hat im Jahr 1965 an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena das juristische Staatsexamen abgelegt. Er war anschließend drei Jahre als Justitiar in verschiedenen Betrieben und ab 1968 als Rechtsanwalt in Erfurt tätig. Nachdem er im Juni 1986 aus politischen Gründen inhaftiert worden war, entzog ihm das Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk Erfurt mit Beschluß vom 18. Juli 1986 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Seine 13-monatige Haft endete am 22. Juli 1987, seither hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven hat ihm gemäß S 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) bescheinigt, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegen. Mit Bescheid vom 26. August 1987 hat der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug der Freien Hansestadt Bremen die vom Antragsteller in Jena abgelegte Diplom-Prüfung im Fach Rechtswissenschaft gemäß § 112 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i.V. mit § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG) als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt. Den Antrag des Antragstellers, seine Diplom-Prüfung auch als der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anzuerkennen, hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt . Mit Schreiben vom 3. Dezember 1988 hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt beim Landgericht Düsseldorf zuzulassen. Der Antragsgegner hat diesen Antrag mit 4 Bescheid vom 2. Januar 1989 abgelehnt. Der dagegen einge-brachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Ehrengerichtshof ohne Erfolg geblieben. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), es ist jedoch unbegründet. 1. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht entschieden, daß § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Heimkehrergesetzes (HkG) dem Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland allein aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt in der DDR gewährt. Zweifelhaft ist es schon, ob die Verweisung in § 9 Abs. 1 HHG, die eine entsprechende Anwendung des Heimkehrergesetzes nur für die für Heimkehrer vorgesehenen Hilfen und Vergünstigungen anordnet, sich auch auf § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG bezieht, weil die in dieser Vorschrift geregelte Befreiung von dem Erfordernis einer erneuten Zulassung im Unterschied zu den genannten Hilfen und Vergünstigungen kraft Gesetzes eintritt. Diese Frage kann hier offenbleiben, weil eine Zulassung des Antragstellers aufgrund dieser Vorschrift auch dann nicht möglich ist, wenn sie gemäß § 9 Abs. 1 HHG auf den Antragsteller anwendbar sein sollte. S 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG regelt unmittelbar nur die Zulassung zu freien Berufen der Personen, die in § 1 HkG näher bestimmt sind. Danach sind Heimkehrer i.S. des Heimkehrer- 5 gesetzes unter anderem nur Deutsche, die im Zuge des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten oder interniert waren und die nach dem 8. Mai 1945 entlassen worden sind. Aus dieser Beschränkung des nach dem HkG berechtigten Personenkreises ist ersichtlich, daß § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG nur die Berufszulassungen zu freien Berufen erfaßt, die vor dem 8. Mai 1945 auf dem staatlichen Territorium des Deutschen Reiches unter der Geltung der deutschen Reichsgesetze erteilt worden sind. Die in § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG genannte Voraussetzung "im Gebiet des Deutschen Reiches" gewährleistet, daß auch die Personen in den Kreis der Begünstigten miteinbezogen werden, die in Gebieten des Deutschen Reiches zugelassen und tätig waren, die nicht zu dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören. Der Beschränkung des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG auf Zulassungen, die vor dem 8. Mai 1945 erworben wurden, wird durch die Vorschrift des S 112 DRiG i.V. mit § 92 Abs. 2 und 3 BVG bestätigt, die für Prüfungen, die nach dem 8. Mai 1945 abgelegt wurden, im Unterschied zu § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG eine Anerkennung der Prüfungen vorsieht. Nach diesen Vorschriften müssen unter anderem juristische Prüfungen, die ein Flüchtling aus der DDR nach dem 8. Mai 1945 dort abgelegt hat, anerkannt werden, wenn und soweit sie den entsprechenden Prüfungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Verweisung des S 9 Abs. 1 HHG mit dem Hinweis auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Heimkehrergesetzes führt insoweit zur Erweiterung des durch § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG begünstigten Personenkreises, als der in § 1 HHG bestimmte Personenkreis mit in den Regelungsbereich des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG einbezogen wird. Die Rechtsfolge des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG kann für diesen Personenkeis allerdings nur dann eintreten, wenn sie die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, daß Berufszulassungen unter diese Vorschrift fallen, die nach dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet des Deutschen Reiches jedoch nicht unter der Jurisdiktionshoheit des Deutschen Reiches erfolgt sind, sondern unter der Jurisdiktionshoheit eines anderen VölkerrechtsSubjektes - hier der DDR - und unter ganz anderen Bedingungen, als zur Zeit der Geltung des Deutschen Reichsrechts, ist mit dem Sinn und Zweck des S 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG nicht vereinbar. Diese Vorschrift beruht auf dem Grundgedanken, daß zwischen den Vorschriften der Berufs zulas sung und Berufsausübung des Deutschen Reiches und den entsprechenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1951, als der S 7 a in das Heimkehrergesetz eingefügt wurde, weitgehend Übereinstimmung bestand. Danach kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der DDR zu demindest seit dem Jahre 1952 nach den von der DDR erlassenen Gesetzen keine Zulassung im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG sein, weil sich die Zulassungsvoraussetzungen seit der Änderung der juristischen Ausbildung in der damaligen sowjetischen Besätzungszone im Jahre 1952 grundlegend von denen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland unterscheiden (BGHZ 49, 379). Allein diese Auslegung des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG steht im Einklang mit der Schutzfunktion des § 112 DRiG i.V. mit § 92 BVG und des S 4 BRAO. Die Befähigung zu dem Richteramt als Voraussetzung für die Zulassung zu dem Rechtsanwalt soll gewährleisten, daß rechtsuchende Bürger in Rechtsangelegenheiten nur von Personen beraten und vertreten werden, die in den 7 beiden Staatsexamina ihre Befähigung nachgewiesen haben, oder deren Prüfungen, die sie außerhalb der Jurisdiktionshoheit der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben, als gleichwertig im Sinne des § 92 Abs. 2, 3 BVG anerkannt worden sind. Da die Gleichwertigkeit der juristischen Prüfung in der DDR mit dem zweiten Staatsexamen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1952 nicht mehr gegeben ist (BGHZ aaO), muß jeder Übersiedler aus der DDR, der über ein abgeschlossenes juristisches Studium der DDR verfügt, in der Bundesrepublik Deutschland das zweite juristische Staatsexamen ablegen, um die Befähigung zu dem Richteramt zu erwerben. Es würde dem § 4 BRAO und dem § 112 DRiG i.V. mit § 92 Abs. 2 und 3 BVG sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen, wenn ein Übersiedler aus der DDR nur deshalb von der ZulassungsvorausSetzung des zweiten Staatsexamens befreit wird, weil er politischer Häftling im Sinne des S 1 des HHG ist. 2. Die Rechtslage wird entgegen der Ansicht des Antragstellers durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht berührt, weil das Gemeinschaftsrecht hier nicht anwendbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, ZIP 1989, 1404, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist das Gemeinschaftsrecht nur auf Sachverhalte anwendbar, die einen grenzüberschreitenden Bezug zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft aufweisen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Übersiedlung des Antragstellers von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland erfüllt die genannte Voraussetzung deshalb nicht, weil das Gemeinschaftsrecht im Gebiet der DDR, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, nicht anwendbar ist (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urt. v. 21. September 1989, Schäfer Shop ./. Minister van Economische Zaken, Rs. 12/88, NJW 1989, 3079, 3080 m.N.; Vogel-Claussen, Der innerdeutsche Handel in der Rechtsprechung des EuGH, NJW 1989, 3058, 3059 m.N.; vgl. auch Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zu dem EWG-Ver-trag, Bd. 2, 3. Aufl., Art. 227 Rdn. 65). Das Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 II, 984), dessen Geltung durch den Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (sog. Grundvertrag, BGBl. 1973 II, 421) gemäß Ziffer II des Zusatzprotokolls zu dem Grundvertrag (BGBl. 1973 II, 426) nicht berührt worden ist, gewährleistet lediglich, daß der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht als Außenhandel im Sinne des EWG-Vertrages anzusehen ist (EuGH, Urt. v. 21. September 1989 aaO; Vogel-Claussen aaO). Die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Anerkennung der in der DDR abgelegten juristischen Prüfungen auf den Antragsteller, einen eigenen Staatsangehörigen, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, unterliegt nicht dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1989 aaO) sind die Vertragsbestimmungen des EWG-Vertrages über die Niederlassung und den Dienstleistungsverkehr auf rein interne Verhältnisse eines Mitgliedstaates nicht anwendbar. Merz Ulsamer Schmitz Thode Quack Meisterernst Hase