* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Antragstellers mit Beschluß vom 8. Januar 1987 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil er infolge der strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren habe. 1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Der Antragsteller hat gemäß § 45 Abs. 1 StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von fünf Jahren verloren, weil er wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. Denn auch wenn § 356 Abs. 2 StGB keinen eigenständigen Straftatbestand darstellt, so handelt es sich dabei um einen sogenannten benannten Strafschärfungsgrund, dessen Strafrahmen für die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 2. Da der Antragsteller infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, ist die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwingend vorgeschrieben. Der Antragsteller hat den Antrag auf Aussetzung damit begründet, daß er gegen eine Belastungszeugin Anzeige wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage erstattet habe und daß er bei einer Verurteilung der Zeugin einen Wiederaufnahmeantrag stellen wolle. Solange das Strafurteil und seine Vollstreckbarkeit nicht aufgehoben sind, müssen die mit dem Zulassungsverfahren befaßten Behörden und Gerichte den rechtskräftigen Verlust der Fähigkeit des Antragstellers zur Bekleidung öffentlicher Ämter beachten und dürfen ihn nicht in Frage stellen. Die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO angeordnete Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und damit dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes . Wenn ein Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, dann zeigt das, daß er in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat und damit eine Gefahr für eine geordnete Rechtspflege darstellt. Von wesentlicher Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Maßnahme ist dabei der Umstand, daß die Rücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eine spätere Wiederzulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft nicht ausschließt (vgl. § 45 Abs. 1 StGB ordnet den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nur für die Dauer von fünf Jahren an. Abs. 1 Nr. 3 BRAO hat also nicht zur Folge, daß der betroffene Rechtsanwalt auf Lebenszeit an der Ausübung seines Berufes gehindert wird.

Zitierte Normen: § 356 StGB § 14 BRAO § 45 StGB § 14 BRAO Art. 12 GG § 14 BRAO § 45 StGB § 7 BRAO Art. 12 GG
RechtsanwaltStGBRechtsanwaltschaftVerurteilungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ar,wz (B.) 4 6/8.7	BESCHLUSS
in dein Verfahren
 Rechtsanwalt Harald LJ
fBHHB, sH|
Antragsteller
 und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts 0(
Antragsgegnerin
 und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise
 am 8. Februar 1988 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 15. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gr ü n d e :
I.
Der am VHHHHHHP 19 38 geborene Antragsteller ist seit dem 18. Oktober 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven und dem Landgericht Oldenburg zugelassen.
Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 1986 wurde er u.a. wegen qualifizierten Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die wegen Parteiverrats verhängte Einzelfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr und sechs Monate. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Antragstellers mit Beschluß vom 8. Dezember 1986 als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Parteiverrats gerichtet hat.
Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Verfügung vom 27. Januar 1987 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil er infolge der strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren habe. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
4
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.	Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsteller hat gemäß § 45 Abs. 1 StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von fünf Jahren verloren, weil er wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. Der in der qualifizierten Form des § 356 Abs. 2 StGB begangene Parteiverrat ist ein Verbrechen; denn er ist im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (§ 12 Abs. 1 StGB). Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, kann dabei offen bleiben, ob es sich bei § 356 Abs. 2 StGB um einen unabhängigen Straftatbestand oder einen Strafschärfungsgrund handelt (offen gelassen in BGH, Urt. v. 6. Oktober 1964 - 1 StR 226/64, NJW 1964, 2428, 2430, insoweit in BGHSt 20, 41 nicht abgedruckt). Denn auch wenn § 356 Abs. 2 StGB keinen eigenständigen Straftatbestand darstellt, so handelt es sich dabei um einen sogenannten benannten Strafschärfungsgrund, dessen Strafrahmen für die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 13. Januar 1965 - 3 StR 43/64, NJW 1965, 701; Tröndle in LK 10. Aufl. § 12 Rdnr. 17, 23).
5
2.	Da der Antragsteller infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, ist die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwingend vorgeschrieben. Der Justizverwaltung ist dabei ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen nicht eingeräumt. Auch die Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung darf in dem vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Sowohl die Justizverwaltung als auch die ihre Entscheidung nachprüfenden Gerichte sind an die Rechtskraft des Strafurteils gebunden
(Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 15/83, BRAK-Mitt. 1984, 35 m.w.N.). Aus diesem Grunde kommt auch die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht. Der Antragsteller hat den Antrag auf Aussetzung damit begründet, daß er gegen eine Belastungszeugin Anzeige wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage erstattet habe und daß er bei einer Verurteilung der Zeugin einen Wiederaufnahmeantrag stellen wolle. Selbst wenn der Antragsteller die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bereits beantragt hätte, wäre dies kein Grund, das vorliegende Verfahren auszusetzen (Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1983 aaO). Solange das Strafurteil und seine Vollstreckbarkeit nicht aufgehoben sind, müssen die mit dem Zulassungsverfahren befaßten Behörden und Gerichte den rechtskräftigen Verlust der Fähigkeit des Antragstellers zur Bekleidung öffentlicher Ämter beachten und dürfen ihn nicht in Frage stellen.
3.	Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft ist allerdings als schwerwiegender Eingriff in
6
die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen und an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (BVerfGE 66, 337, 353 m.w.N.). Solche Eingriffe sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraussetzungen zu dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO angeordnete Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und damit dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes . Der Rechtsanwalt nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine verantwortungsvolle Stellung ein. Wenn ein Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, dann zeigt das, daß er in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat und damit eine Gefahr für eine geordnete Rechtspflege darstellt. Daß einem solchen Anwalt ohne weitere Prüfung die Ausübung seines Berufes untersagt wird, stellt keine unverhältnismäßige Maßnahme zu dem Schutz der Rechtsuchenden dar. Von wesentlicher Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Maßnahme ist dabei der Umstand, daß die Rücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eine spätere Wiederzulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft nicht ausschließt (vgl. BVerfGE aaO S. 358). § 45 Abs. 1 StGB ordnet den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nur für die Dauer von fünf Jahren an. Nach Ablauf dieser Zeit steht diese strafrechtliche Nebenfolge als solche einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr nach § 7 Nr. 2 BRAO entgegen. Die gesetzliche Regelung des § 14
.si-
te
7
Abs. 1 Nr. 3 BRAO hat also nicht zur Folge, daß der betroffene Rechtsanwalt auf Lebenszeit an der Ausübung seines Berufes gehindert wird. Ein solches letztlich nur für eine gewisse Zeit wirkendes Berufsverbot ist angesichts der Schwere der ihm zugrundeliegenden Verfehlung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
#
Odersky	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer	Schaefer	Weise
»