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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 23. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 11.8.1986, Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte sofortige Beschwerde muß nach § 42 Abs.4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof eingelegt werden. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß §§ 42 Abs.6 BRAO, 22 Abs. 2 FGG voraus, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und daß er dies glaubhaft macht. Die Behauptung des Antragstellers, er habe den Beschluß des Ehrengerichtshofs zunächst nicht bei der Post abholen können, ist durch die Auskunft des Postamts Offenbach am Main vom 20.10.1986 widerlegt. Selbst wenn dem Antragsteller das Schriftstück am 21.8.1986 nicht ausgehändigt, sondern entsprechend seiner Darstellung als einfache Postsendung erneut zugesandt worden ist, so ist davon auszugehen, daß er am 22.8.1986 im Besitz des ihm zugestellten Beschlusses war. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe am 20.8.1986 durch Niederlegung bei der Post nicht den von ihm hier angefochtenen Beschluß vom 11.8.1986, sondern eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch vom 26.5.1986 zugestellt erhalten, übersieht er, daß nach den Akten die Zustellung der zuletzt genannten Entscheidung erst am 19.8.1986 angeordnet worden ist. bis 3.9.1986 an einer psychosomatischen Störung gelitten hat, so ist nicht erkennbar, inwiefern diese Störung den Antragsteller gehindert hat, rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs einzulegen. Mangels jeder entgegenstehenden Darlegung ist davon auszugehen, daß der Antragsteller dann auch im Stande gewesen wäre, einen Anwaltskollegen anzurufen und ihn um die Einlegung der sofortigen Beschwerde zu bitten oder den einen hierzu notwendigen Satz selbst zu Papier zu bringen und an den Ehrengerichtshof abzusenden.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
WeiseBeschlußBeschwerdeBRAO2081986

Volltext der Entscheidung

2141 C07
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz(B)_46/M BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter
 NflBring §,
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landsgerichts Frankfurt/Main, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WI
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 23. Februar 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 11. August 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Mit Verfügung vom 5. März 1985 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 11.8.1986, der dem Antragsteller am 20.8.1986 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 10.9.1986 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte sofortige Beschwerde muß nach § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof eingelegt werden. Die Frist endete mit dem Ablauf des 3.9.1986, weshalb die erst am 10.9.1986 eingelegte sofortige Beschwerde verspätet ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß §§ 42 Abs. 6 BRAO, 22 Abs. 2 FGG voraus, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und daß er dies glaubhaft macht. Der Antragsteller hat Umstände, die ein Verschulden an der Fristversäumung ausräumen könnten, weder
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in ausreichender Weise dargetan noch glaubhaft gemacht. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgebracht, er habe die bei der Post niedergelegte Sendung zunächst nicht abholen können, weil er am 20.8.1986 seinen Personalausweis verloren habe. Außerdem sei er in der Zeit vom 27.8. bis 3.9.1986 wegen einer psychosomatischen Störung arbeitsunfähig gewesen. Zur Glaubhaftmachung hat er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vom 29.8.1986 vorgelegt.
Die Behauptung des Antragstellers, er habe den Beschluß des Ehrengerichtshofs zunächst nicht bei der Post abholen können, ist durch die Auskunft des Postamts Offenbach am Main vom 20.10.1986 widerlegt. Danach hat der Antragsteller das am
20.8.1986	niedergelegte Schriftstück bereits am 21.8.1986 selbst abgeholt. Selbst wenn dem Antragsteller das Schriftstück am 21.8.1986 nicht ausgehändigt, sondern entsprechend seiner Darstellung als einfache Postsendung erneut zugesandt worden ist, so ist davon auszugehen, daß er am 22.8.1986 im Besitz des ihm zugestellten Beschlusses war.
Soweit der Antragsteller behauptet, er habe am 20.8.1986 durch Niederlegung bei der Post nicht den von ihm hier angefochtenen Beschluß vom 11.8.1986, sondern eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch vom 26.5.1986 zugestellt erhalten, übersieht er, daß nach den Akten die Zustellung der zuletzt genannten Entscheidung erst am 19.8.1986 angeordnet worden ist. Der Beschluß vom 26.5.1986 wurde sodann am
20.8.1986	beim "Schreibdienst C" erst geschrieben und laut Bestätigung noch am gleichen Tage an den Antragsteller abgesandt. Er kann schon deshalb nicht am 20.8.1986 in Frankfurt zugestellt worden sein.
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/.—.
Auch wenn man aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung annimmt, daß der Antragsteller in der Zeit vom 27.8. bis 3.9.1986 an einer psychosomatischen Störung gelitten hat, so ist nicht erkennbar, inwiefern diese Störung den Antragsteller gehindert hat, rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs einzulegen. Es fehlt jede nähere Darlegung, in welcher Weise sich die psychosomatische Störung auf das Befinden des Antragstellers ausgewirkt und inwiefern sie ihn an einer zweckgerichteten Tätigkeit gehindert hat. Er war immerhin am 29.8.1986 in der Lage, einen Arzt zu konsultieren und sich von ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Mangels jeder entgegenstehenden Darlegung ist davon auszugehen, daß der Antragsteller dann auch im Stande gewesen wäre, einen Anwaltskollegen anzurufen und ihn um die Einlegung der sofortigen Beschwerde zu bitten oder den einen hierzu notwendigen Satz selbst zu Papier zu bringen und an den Ehrengerichtshof abzusenden.
Die Entscheidung des Senats über die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
Die BRAO, 13
 
Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Merz	Laufhütte	Lepa
 Kohlndorfer	Weise	Paepcke
 Satz 6
Schmitz