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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Dezember 1984 befristete allgemeine Fest-Stellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung bestimmter im Bezirk des Amtsgerichts Marl niedergelassener Anwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. November 1984 die Verlängerung abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung zu dem 31. 175 ff dargelegt, daß sich nur auf Grund einer Gesamt schau, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubringen sind, beurteilen läßt, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere” ist. Lassen sich rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht ermitteln, fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung. Die Antragstellerin hat zu dieser Frage lediglich vorgebracht, sie führe mehr Prozesse in Bochum als in Essen; der Fortfall der Zweitzulassung werde eine Halbierung ihrer landgerichtlichen Mandate bewirken. Eine Beurteilung der behaupteten Auswirkungen ist ferner unmöglich, weil die Antragstellerin Mitglied einer Sozietät ist, in der nicht alle Partner zugleich beim Landgericht Bochum zugelassen sind. Die beim Landgericht Bochum anfallenden Prozesse sind mindestens zu dem Teil solche, die von der Antragstellerin deswegen geführt werden, weil nicht alle Sozien bei diesem Gericht zugelassen sind. Dazu hat sich die Antragstellerin trotz einer Aufforderung des Ehrengerichtshofs nicht verstanden. Schließlich hat sie nicht zu der Ansicht des Antragsgegners Stellung genommen, ihre Tätigkeit habe sich erst nach der Zweitzulassung zu dem Landgericht Bochum hin verlagert; dies sei nach dem Sinn des § 22?

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Volltext der Entscheidung

2115 003
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 derReclrtsanwältin Eva LflHIHV-Straße M|
Karl-
Antragstellerin und Be-schwerdeführerin,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-Lufl^J-Platz 0, 4IHHHV» vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bunde gerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr, Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt .
Die am	1921	geborene	Antragstellerin	ist
 seit dem 9. Februar 1961 Rechtsanwältin mit Zulassung bei dem Amtsgericht Marl und dem Landgericht Essen. Aus Anlaß von Änderungen des Bezirks dieser Gerichte traf der Antragsgegner am 21. Juli 1977 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Fest-Stellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung bestimmter im Bezirk des Amtsgerichts Marl niedergelassener Anwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Die Antragstellerin, die zu dem von der allgemeinen Feststellung erfaßten Personenkreis gehört, wurde demgemäß am 25. November 1977 - unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen.
Sie hat nunmehr die Verlängerung dieser Zweitzulassung beantragt. Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 29. November 1984 die Verlängerung abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1984 zurückgenommen. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8,
 § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet .
Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf An-
trag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Der Senat hat in BGHZ 89, 173,
175 ff dargelegt, daß sich nur auf Grund einer Gesamt schau, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubringen sind, beurteilen läßt, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere” ist. Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173,
 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vorn 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85). Lassen sich rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht ermitteln, fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung. So liegt es hier.
Die Antragstellerin hat zu dieser Frage lediglich vorgebracht, sie führe mehr Prozesse in Bochum als in Essen; der Fortfall der Zweitzulassung werde eine Halbierung ihrer landgerichtlichen Mandate bewirken.
Dieses Vorbringen läßt konkrete Angaben zur absoluten Zahl der von ihr geführten Prozesse vermissen. Eine Beurteilung der behaupteten Auswirkungen ist ferner unmöglich, weil die Antragstellerin Mitglied einer Sozietät ist, in der nicht alle Partner zugleich beim Landgericht Bochum zugelassen sind. Die beim Landgericht Bochum anfallenden Prozesse sind mindestens zu dem Teil solche, die von der Antragstellerin deswegen geführt werden, weil nicht alle Sozien bei diesem Gericht zugelassen sind. Unter diesen Umständen aber hätten die Verhältnisse der Gesamtpraxis offengelegt
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werden müssen, um die Folgen eines Fortfalls der "Bochumer Prozesse” ermessen zu können. Dazu hat sich die Antragstellerin trotz einer Aufforderung des Ehrengerichtshofs nicht verstanden. Auch ihre sofortige Beschwerde hat sie nicht näher begründet. Schließlich hat sie nicht zu der Ansicht des Antragsgegners Stellung genommen, ihre Tätigkeit habe sich erst nach der Zweitzulassung zu dem Landgericht Bochum hin verlagert; dies sei nach dem Sinn des § 22? a BRAO nicht schutzwürdig. Der Senat ist daher überzeugt, daß Gründe, welche das Begehren der Antragstellerin rechtfertigen könnten, nicht vorliegen.
Mit der Ablehnung der Verlängerung ist die Zweitzulassung zurückzunehmen. Dies hat der Antragsgegner somit ebenfalls zu Recht verfügt.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer
Rössler
 Messer