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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller unterhält seine Kanzlei in Er ist als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Delmenhorst und beim Landgericht Oldenburg zugelassen. Februar 1974 (Nds. GVB1 119) hatte die Bezirke der Landgerichte Oldenburg und Verden (u.a.) im Raum Delmenhorst mit Wirkung vom 1. April 1974 bei dem Amtsgericht Delmenhorst zugelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Verden zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. Der Antragsteller ist daraufhin durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 2. November 1983 hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Zulassung zu dem Landgericht Verden sei unbefristet. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, ihm gegen die Versäumung der Verlängerungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Zulassung beim Landgericht Verden zu verlängern. Diese Anträge hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle durch Verfügung vom 20. Gleichzeitig hat er die Zweitzulassung im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle mit Wirkung vom 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Verden zu Recht zurückgenommen . Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, s. Sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Andererseits aber gestattet sie es der Landesjustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten. Härtefällen hat der Gesetzgeber im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er § 227 a Abs.3 BRAO durch Art. 2 Abs.6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25.

Zitierte Normen: Art. 12 GG
ZweitzulassungSenatsbeschlüsseAnwZAntragsgegnerLandgerichtRechtsanwälteBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

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2141 077
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/84	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Titus
C
Straße
 in
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 22. Oktober 1984 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller unterhält seine Kanzlei in
 Er ist als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Delmenhorst und beim Landgericht Oldenburg zugelassen. Das Dritte Gesetz
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zur Aufhebung kleiner Amtsgerichte vom 20. Februar 1974 (Nds. GVB1 119) hatte die Bezirke der Landgerichte Oldenburg und Verden (u.a.) im Raum Delmenhorst mit Wirkung vom 1. Mai 1974 dahin geändert, daß die früher dem Amtsgericht Delmenhorst (Landgericht Oldenburg) zugeordnete Gemeinde Stuhr in den Amtsgerichtsbezirk Syke (Landgericht Verden) eingegliedert wurde. Durch Verfügung vom 26. November 1974 - 3176 I -101.14 (Nds. Rpfl. 1974, 293) stellte der Antragsgegner deshalb allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. April 1974 bei dem Amtsgericht Delmenhorst zugelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Verden zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. April 1984 geboten sei. Der Antragsteller ist daraufhin durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1974 als Rechtsanwalt beim Landgericht Verden zugelassen worden. Die Verfügung nimmt ausdrücklich Bezug auf die allgemeine Feststellung vom 26. November 1974, enthält aber keinen Hinweis auf deren zeitliche Befristung.
Mit Schriftsatz vom 17. November 1983 hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Zulassung zu dem Landgericht Verden sei unbefristet. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, ihm gegen die Versäumung der Verlängerungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Zulassung beim Landgericht Verden zu verlängern. Diese Anträge hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle durch Verfügung vom 20. Dezember 1983 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er die Zweitzulassung im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle mit Wirkung vom 1. Mai 1984 zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
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Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wehrt sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, daß die Allgemeinverfügung, die Grundlage der Zweitzulassung gewesen sei, im Zeitpunkt der Zulassung noch nicht veröffentlicht gewesen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden dürfe. Die ihm zugestellte Einzelverfügung vom 2. Dezember 1974 sei unbefristet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg.
1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Verden zu Recht zurückgenommen .
a) Sie war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete am 30. April 1984.
Diese Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer
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Regelung der Berufsausübung nach Art.12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im- Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschlüsse v. 4. März 1985 - AnwZ (B) 39 und 47/84). Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84) und nicht mit dem Erlaß oder der Veröffentlichung der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO oder der Zustellung der Zulassungsverfügung.
Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt, nicht an (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83). Das Fehlen eines Hinweises im Zulassungsakt macht diesen deshalb nicht unvollständig (Senatsbeschlüsse vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 20/84 und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39 und 47/84). Der Antragsteller weist nicht auf Gesichtspunkte hin, die Veranlassung geben könnten, diese Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen.
2. Der Antrag, die Zweitzulassung zu verlängern, ist wegen Verspätung unzulässig. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre.
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a)	Auf den Lauf der Antragsfrist, bei der es sich um eine Ausschlußfrist handelt, ist es ohne Einfluß, daß der Antragsgegner den Antragsteller nicht so rechtzeitig auf die Bestimmung hingewiesen hat, daß er die Sechsmonatsfrist hätte wahren können. Der Gedanke der Fürsorgepflicht erfordert einen solchen Hinweis nicht, weil der Antragsteller als Rechtsanwalt selbst rechtskundig ist. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 21/82; vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 47/84). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 und 29 bis 31/80; sowie vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39 und 47/84).
b)	Die Vorschrift über die Antragsfrist (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) ist - auch bei dieser Auslegung - nicht verfassungswidrig. Sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ihr Zweck ist es, der Landesjustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichend Zeit für deren Prüfung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 und 29 bis 31/80). Sie ermöglicht es der Landesjustizverwaltung insbesondere, schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO ab-
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schließend zu untersuchen, ob eine gleichzeitige Zulassung im Einzelfall wegen einer besonderen Härte verlängert werden muß. Die rechtzeitige Prüfung ist von großer Bedeutung. Denn einerseits sichert sie bei Annahme einer besonderen Härte den ununterbrochenen Fortbestand der Zweitzulassungen, was im Interesse der betroffenen Rechtsanwälte und ihrer Mandanten liegt. Andererseits aber gestattet sie es der Landesjustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fortbestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten.
Härtefällen hat der Gesetzgeber im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er § 227 a Abs. 3 BRAO durch Art. 2 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) geändert hat. Der neu eingefügte § 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzu-
lassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder bei Familiengerichten dieses Bezirkes für solche Aufträge wahrzunehmen, die bereits bei der Zurücknahme der Zulassung erteilt waren.
Merz	Jähnke
 Graßhof
 Schaefer	Weise
 Messer
Lepa